{"id":"bgbl2-1974-26-1","kind":"bgbl2","year":1974,"number":26,"date":"1974-05-16T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1974/26#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1974-26-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1974/bgbl2_1974_26.pdf#page=1","order":1,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Kenia über Kapitalhilfe","law_date":"1974-03-29T00:00:00Z","page":669,"pdf_page":1,"num_pages":2,"content":["669\nBundesgesetzblatt\nTeil II                                                                                        Z 1998A\n1974                       Ausgegeben zu Bonn am 16.Mai 1974                                                                                                            Nr.26\nTag                                                                    Inhalt                                                                                         Sf'ite\n29. 3. 74   Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsd1-\nland und der Regierung der Republik Kenia über Kapitalhilfe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                 6(i!-J\n17. 4. 74   Bekanntmachung über eine Änderung des Absdmitts V Buchstabe c der Anlage III des\nProtokolls Nr. III zum revidierten Brüsseler Vertrag . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                      671\n15. 4. 74   Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Ubereinkommens über die Sklaverei in\nder Fassung des Änderungsprotokolls . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                           h72\n25. 4. 74   Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Ubereinkommens zur\nGewährung wirksamen Schutzes gegen den Mädchenhandel in der Fassung des Ände-\nrungsprotokolls . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .     h73\n25. 4. 74   Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Ubereinkommens zur\nBekämpfung des Mädchenhandels in der Fassung des Änderungsprotokolls . . . . . . . . . . . . .                                                                h74\n25. 4. 74   Bekanntmachung über den Geltungsbereid1 der Ubereinkunft zur Unterdrückung des\nFrauen- und Kinderhandels in der Fassung des Änderungsprotokolls . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                        (i75\n25. 4. 74   Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Ubereinkommens über die Annahme\neinheitlicher Bedingungen für die Genehmigung der Ausrüstungsgegenstände und Teile\nvon Kraftfahrzeugen und über die gegenseitige Anerkennung der Genehmigung . . . . . . .                                                                       h76\n29. 4. 74   Bekanntmachung des Internationalen Ubereinkommens zur Errichtung eines Internatio-\nnalen Tierseuchenamts in Paris . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                    b7G\n'.l. 5. 74 Bekanntmachung der Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nfeind und der Regierung der Republik Korec1 über Sichtvermerke . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                 h82\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Kenia\nüber Kapitalhilfe\nVom 29. März 1974\nIn Nairobi ist am 28. Februar 1973 ein Abkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland und der Regierung der Republik Kenia über\nKapitalhilfe unterzeichnet worden. Das Abkommen\nist nach seinem Artikel 8\nam 28. Februar 1973\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffent-\nlicht.\nBonn, den 29. März 1974\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nDr. B ö r n s t e i n","670                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil II\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Kenia\nüber Kapitalhilfe\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland           sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die bei Abschluß\nund                               oder Durchführung des in Artikel 2 erwähnten Darlehens-\nvertrages in Kenia erhoben werden.\ndie Regierung der Republik Kenia\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Be-                                  Artikel 4\nziehungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und           Die Regierung der Republik Kenia überläßt bei den\nder Republik Kenia,                                           sich aus der Darlehensgewährung ergebenden Transpor-\nten von Personen und Gütern im See- und Luftverkehr\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehun-         den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der\ngen durch weitere fruchtbare Zusammenarbeit auf dem           Transportmittel. Sie trifft keine Maßnahmen, welche die\nGebiet der Entwicklungshilfe zu festigen und zu vertiefen,    Beteiligung der deutschen Verkehrsunternehmen aus-\nschließen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Be-        die erforderlichen Genehmigungen.\nziehungen die Grundlage dieses Abkommens ist,\nin der Absicht, die Entwicklung der kenianischen Wirt-                             Artikel 5\nschaft zu fördern,                                               Lieferungen und Leistungen für Vorhaben, die aus dem\nDarlehen bezahlt werden, werden international öffentlich\nsind wie folgt übereingekommen:                            ausgeschrieben, soweit nicht im Einzelfall etwas Abwei-\nchendes festgelegt wird.\nArtikel 1\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög-                                Artikel 6\nlicht es der Regierung der Republik Kenia, bei der Kre-         Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt\nditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, für den       besonderen Wert darauf, daß bei den sich aus der Dar-\nNeubau und den Ausbau von Touristenstraßen ein Dar-           lehensgewährung ergebenden Lieferungen die Erzeug-\nlehen bis zur Höhe von insgesamt zwölf Millionen Deut-        nisse der Industrie des Landes Berlin bevorzugt berück-\nsche Mark aufzunehmen.                                        sichtigt werden.\nArtikel 7\nArtikel 2\nMit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hin-\nDie Verwendung des Darlehens sowie die Bedingun-           sichtlich des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch\ngen, zu denen es gewährt wird, bestimmt der zwischen          für das Land Berlin, sofern nicht die Regierung der Bun-\nder Regierung der Republik Kenia und der Kreditanstalt        desrepublik Deutschland gegenüber der Regierung der\nfür Wiederaufbau abzuschließende Vertrag, der den in          Republik Kenia innerhalb von drei Monaten nach In-\nder Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvor-           krafttreten des Abkommens eine gegenteilige Erklärung\nschriften unterliegt.                                         abgibt.\nArtikel 3                                                     Artikel 8\nDie Regierung der Republik Kenia stellt die Kredit-          Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung\nanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und           in Kraft.\nGESCHEHEN zu Nairobi, 28. Februar 1973 in vier Ur-\nschriften, je zwei in deutscher und in englischer Sprache,\nwobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nJürgen Ruh f u s\nFür die Regierung der Republik Kenia\nMwai Kib a k i"]}