{"id":"bgbl2-1974-25-9","kind":"bgbl2","year":1974,"number":25,"date":"1974-05-15T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1974/25#page=21","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1974-25-9/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1974/bgbl2_1974_25.pdf#page=21","order":9,"title":"Bekanntmachung der Vereinbarung über die Durchführung einer europäischen Aktion auf dem Gebiet des Umweltschutzes zum Thema \"Forschungsarbeiten über das physikalischchemische Verhalten von Schwefeldioxyd in der Atmosphäre\"","law_date":"1974-04-22T00:00:00Z","page":649,"pdf_page":21,"num_pages":5,"content":["Nr. 25 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Mai 1974         649\nBekanntmachung\nder Vereinbarung über die Durchführung einer europäischen Aktion\nauf dem Gebiet des Umweltschutzes\nzum Thema „Forschungsarbeiten über das physikalisdl-chemische Verhalten\nvon Schwefeldioxyd in der Atmosphäre\"\nVom 22. April 1974\nDie von der Bundesrepublik Deutschland in Brüs-\nsel am 23. November 1971 unterzeichnete Verein-\nbarung über die Durchführung einer europäischen\nAktion auf dem Gebiet des Umweltschutzes zum\nThema „Forschungsarbeiten über das physikalisch-\nchemische Verhalten von Schwefeldioxyd in der\nAtmosphäre\" ist nach ihrem Artikel 15 Abs. 2 für die\nBundesrepublik Deutschland am 1. November 1972\nin Kraft getreten.\nDie in Artikel 15 Abs. 1 des Ubereinkommens vor-\ngesehene Notifikation ist dem Generalsekretär des\nRates der Europäischen Gemeinschaften am 26. Juni\n1972 übermittelt worden.\nDie Vereinbarung ist ferner für folgende Staaten\nin Kraft getreten:\nDänemark                    am   1. November 1972\nFrankreich                  am   1. November 1972\nGriechenland                am   1. November 1972\nJugoslawien                 am      7. Februar 1973\nNiederlande                 am         9. April 1973\nOsterreich                  am   1. November 1972\nSpanien                     am   1. November 1972\nVereinigtes Königreich      am   1. November 1972\nDie Vereinbarung wird nachstehend veröffent-\nlicht.\nBonn, den 22. April 1974\nDer Bundesminister\nfür Forschung und Technologie\nIn Vertretung\nHaunschild","650                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil II\nVereinbarung\nüber die Durchführung einer europäischen Aktion\nauf dem Gebiet des Umweltschutzes\nzum Thema „ Forschungsarbeiten über das physikalisch-chemische Verhalten\nvon Schwefeldioxyd in der Atmosphäre\"\nC·'e Regierungen                                              den Europäischen Gemeinschaften zur Unterzeichnung\noffen, sofern alle Unterzeichner einverstanden sind. Bis\nDänemarks,                                                zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Vereinbarung ist\ndiese Einstimmigkeit jedoch nicht erforderlich, vÖraus-\nder Bundesrepublik Deutschland,                           gesetzt, daß der Betrag, den die neuen Unterzeichner für\ndie im Hinblick auf die Aktion vorgesehenen Arbeiten\nSpaniens,                                                 bereitstellen, jährlich mindestens 20 000 Rechnungsein-\nheiten beträgt.\nder Französischen Republik,\nArtikel 4\nc\\e~; Königreichs Griechenland,\nEs wird ein Verwaltungsausschuß -          im folgenden\nder Italienischen Republik,                               ,.Ausschuß\" genannt - eingesetzt, der aus je einem Ver-\ntreter der Unterzeichner besteht. Jeder Vertreter kann\ndes Königreichs der Niederlande,                          erforderlichenfalls Sachverständige oder Berater hinzu-\nziehen.\nder Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien,       Der Ausschuß gibt sich eine Geschäftsordnung. In\ndieser Geschäftsordnung wird die Anzuhl der Vertreter\nder Republik Osterreich,                                  festgelegt, deren Anwesenheit für die ßr\",chluntähigkeit\ndes Ausschusses erforderlich ist.\ndes Vereinigten Königreichs Großbritannien\nund Nordirland                                              Der Ausschuß gibt begründete Empfehlungen zu den\nihm vorgelegten Forschungsvorschlägen sowie über die\nund die Europäische Gemeinschaft für Kohle und Stahl          Ausrichtung und den Umfang der vorzusehenden Arbei-\nten ab. Diese Empfehlungen \\Verden mit einfacher Stim-\n-      tl1l folgenden „Unterzeichner\" genannt -                menmehrheit abgegeben; die t-l!inoritätsstandpunkte und\nHABEN ihre Bereitschaft zur Teilnahme an der im fol-      deren Begründung können in diese Empfehlungen c1uf-\ngenden definierten Aktion - nachstehend „Aktion\" ge-          genommen werden.\nnt1nnt -                                                         Im Ausschuß hat jeder Vertreter eine Stimme. Ubcr\nERKLART und folgendes VEREINBART:                         Verfahrensfragen wird mit einfacher J\\1ehrheit beschlos-\nsen. Für alle übrigen Beschlüsse ist Einstimmung erfor-\nderlich; die Einstimmigkeit gilt auch bei Stimmenthaltung\nArtikel 1\neines oder mehrerer der zuletzt g<·nanntc11 t :nt('rz<>ichner\nDie l_jnterzeichner koordinieren ihre Arbeiten in der     als erreicht.\nAktion, die in Forschungsarbeiten über das physikalisch-\ncr,emische Verhalten von Schwefeldioxyd in der Atmo-                                  Artikel 5\nsplüire besteht. Eine allgemeine Beschreibung der für             Der Ausschuß\nd 1 ese Aktion vorgesehenen Arbeiten ist in der Anlage\ne :1 ~halten.                                                 a) richtet an die betreffenden Stellen Empfehlun~Jcn,\nwelche Forschungen seiner Ansicht nach durch-\nDie Forschungsarbeiten werden vorwiegend im \\Vege             geführt und wie diese Aufgaben auf die Unterzeich-\nder Vergabe an öffentliche Forschungseinrichtungen, die           ner aufgeteilt werden sollten;\nrnr Mitarbeit in multinationaler Assoziierung bereit sind,\ndurchgeführt. Es können jedoch auch Verträge zwischen         b) fördert die Zusammenarbeit zwischen       PMtncrn ver-\ndem oder den beteiligten Unterzeichnern einerseits und            schiedener Länder;\nt'nternehmen und anderen Forschungseinrichtungen (pri-        c) überwacht den Fortgang der Arbeiten und empfiehlt\nvate Forschungszentren, Hochschulinstitute oder gemein-           gegebenenfalls notwendig werdende Anderungen in\nsume Forschung'>stellen) andererseits geschlossen wer-            der Ausrichtung oder im Umfang der laufenden Ar-\nden.                                                              beiten;\nArtikel 2                          d) veröffentlicht jährlich und am Ende der Aktion einen\nDie für die Aktion vorgesehene Dauer der Arbeiten             Bericht - mit Schlußfolgerungen - über die .Ergeb-\nE r~treckt sich auf 4 Jahre.                                      nisse der Arbeiten, die Gegenstand der Aktion waren.\nArtikel 3                                                  Artikel 6\nDiese Vereinbarung steht sonstigen europäischen Re-          Auf Antrag der Unterzeichner werden die Sekretariuts-\ngierungen, die an der Ministerkonferenz in Brüssel am         geschäfte des Ausschusses von der Kommission der\n22. und 23. November 1971 teilgenommen haben, und             Europäischen Gemeinschaften wahrgenommen.","Nr. 25 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Mai 1974                                   651\nArtikel 7                            (2) Jeder Unterzeichner erteilt auf Antrag eines an-\nderen Unterzeichners den in dessen Hoheitsgebiet an-\nDie einzelnen Unterzeichner beteiligen sich mit folgen-\nsässigen Unternehmen zu gerechten und angemessenen\nden Beträgen an den für die Aktion vorgesehenen For-\nBedingungen nichtausschließliche Lizenzen an seinen in\nschungsarbeiten:\nAbsatz 1 genannten Kenntnissen und gewerblichen\nJährlicher     Schutzrechten.\nUnterzeichner               Höchstbetrag       (3) Die Unterzeichner verhindern die Nutzung der in\nin RE       Absatz l und 2 genannten Kenntnisse und gewerblichen\nSchutzrechte unter den in denselben Absätzen erwähnten\nDie Regierungen                                            Bedingungen nicht dadurch, daß sie dieser Nutzung frü-\nDänemarks                                      40 000      here Schutzrechte entgegenhalten, über die sie gegebe-\nder Bundesrepublik Deutschl,rnd                40 000      nenfalls verfügen.\nSpaniens                                       20 000         (4) Stehen nach dem nationalen Recht die Kenntnisse\nder Frnnzösischen Republik                     40 000      und gewerblichen Schutzrechte nicht ausschließlich den\ndes Königreichs Griechenland                   20 000      Unterzeichnern zu, so verpflichten sich diese, im Hin-\nblick auf die tatsächliche Anwendung dieses Artikels\nder Italienischen Republik                     40 000\nsich um die Gewährung von Lizenzen zu bemühen, wo-\ndes Königreichs der Niederlcrnde               40 000      bei auch die Gewährung von Unterlizenzen in Betrncht\nder Sozialistischen Föderativen                            gezogen werden kann.\nRepublik Jugoslawien                           60 000\nder Republik Osterreich                        40 000                                Artikel 12\ndes Vereinigten Königreichs                                   Die Unterzeichner nehmen in die Vertr~i.ge eine Klausel\nGroßbritannien und Nordirland                 115 000      auf, nach denen die Unternehmen oder Forschungsein-\nrichtungen verpflichtet sind, Zwischenberichte über den\ndie Europäische Gemeinschaft                               Fortgang der Arbeiten sowie einen Schlußbericht vorzu-\nfür Kohle und Stahl                            60 000      legen.\nIn diesem Rahmen finanziert jeder Unterzeichner die        Soweit die Zwischenberichte detaillierte technische\nProjekte, die Gegenstand der Aktion sind, soweit die       Angaben enthalten, werden sie als vertrauliche Doku-\nArbeiten auf seine Initiative durchgeführt werden.         mente nur den Unterzeichnern und dem Ausschuß zu-\nEin Unterzeichner kann sich jedoch an den Arbeiten,     geleitet. Der Schlußbericht wird jedoch - gemäß vom\ndie auf Initiative eines anderen Unterzeichners gemäß      Ausschuß festzulegenden Bedingungen - einem \\Veiteren\neiner untereinander getroffenen Vereinbarung durch-        Kreise zugänglich gemacht.\ngeführt werden, finanziell beteiligen.\nArtikel 13\nDie etwaigen gemeinsame11 Kosten werden mit Aus-\nnahme der Kosten für die Sekretariatsgeschäfte zu glei-       Die Unterzeichner nehmen unbeschc1det der Bestim-\nchen Teilen auf die Unterzeichner aufgeteilt.              mungen des nationalen Rechts in die Untersuchungs-,\nForschungs- und Entwicklungsverträge Klauseln auf, die\nArtikel 8                         die Anwendung der folgenden Bestimmunge_n ermög-\nlichen, solange die aus der Untersuchung, Forschung oder\nUm Vertrctge gemctß Artikel 1 können sich - vorzugs-    Entwicklung (im folgenden kurz mit „Forschung\" bf'-\nweise assoziierte -      Unternehmen und Forschungsein-    zeichnet) resultierenden gewerblichen Schutzrechte\nrichtungen bewerben, sofern sie in der Lage sind, die      die das Know-how nicht einschließen - bestehen.\ngeplanten Forschungsarbeiten ganz oder teilweise aus-\n(1) In bezug auf die getrennt finanzierten Arbeiten:\nzuführen oder bestimmte Teile dieser Arbeiten für eigene\nRechnung und unter ihrer Verantwortung ausführen zu        a) Die gewerblichen Schutzrechte an den Ergebnissen\nlassen.                                                        der Forschung, die den Unternehmen oder Forschung-;-\nArtikel 9                             einrichtungen zustehen, die die Forschun~1scnlwi\\('n\ndurchgeführt haben oder für eigene Rechnung h,il)('n\nDie Unterzeichner leiten die ihnen unterbreiteten For-       durchführen lassen, verbleiben bei diesen; der Unter-\nschun~Jsvorschl~i~J(' dem Sekretariat des Ausschusses zu.       zeichner, der die Verträge geschlossen hat, bei deren\nDurchführung die genannten Schutzrechte entstcmden\nArtikel 10                              sind, kann sich jedoch bestimmte in den Verträgen\nDie Unterzeichner sorgen für die verwaltungs- und            festgelegte Rechte vorbehalten.\nfinanztechnische Abwicklung der von ihnen geschlosse-              \\Vas die Verträge mit Forschungseinrichtun~;cn\nnen forschungsverträge.                                         (öffentliche oder private Forschungsstellen, Universi-\nU:itsinstitute und gemeinsame Stellen) betrifft, so kann\nArtikel 11                              vereinbart werden, daß die gewerblichen Schutzrechte\n( 1) Die dUS der eigenen Arbeit eines jeden Unterzeich-      dem betreffenden Un1erzeichner bzw. jeder anderen\nners bei der Durchführung der Aktion resultierenden             von ihm benannten Stelle zustehen.\nKenntnisse und gewerblichen Schutzrechte verbleiben                Die Anmeldungen gewerblicher Schutzrechto auf\nbei dem Unterzeichner, soweit sie ihm nach den Be-              Grund der Forschungsarbeit werden den Unterzeich-\nstirnm1muen seines nationalen Rechts zustehen. Er kann          nern über die Unterzeichner zur Kenntnis gebrnd1t,\ndie df'n anderen Unterzeichnern gehörenden Kenntnisse           die für die genannten Stellen zustündig sind.\nfür den eigenen Bedarf auf dem Gebiet der öffontlichen     b) Unbeschadet der Bestimmungen des Buchstc1ben c\nSichPrhcit und der Volksgesundheit benutzen.                    steht es dem Inhaber der aus Forschungsergebnissen\nAn Kenntnissen und gewerblichen Schutzrechten eines          hervorgegangenen oder im Verlauf von Forschungs-\nUnterzeichners, die au5 seiner Arbeit bei der Durchfüh-         arbeiten gewonnenen gcworblichcn Schutzrechte frei,\nrung der Aktion hervorgegangen sind, ·wird den anderen          Lizenzen zu W'W~ihrcn odor uowerbliche Schutzrechfl)\nUnterzPichnern eine nichtausschließliche, unentgeltliche        zu verctußcrn, sof0rn er diC' Untf'rzeichncr über die'\nLizenz für den in Unterabsatz 1 fJenc1nn1c'n BE:'darf ge-       Unterzci,hnC'r, cliC' für die betreff0nclen Stellen zu-\nwährt.                                                          sti.indig sind, von seiner Absicht unterrichtet.","652                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil II\nc)   Soweit die Bestimmungen der Verträge zur Gründung            (3) Die unter Ziffer 1 und 2 genannten Bestimmungen\nder Europäischen Gemeinschaften, die im Hoheits-          gelten mutatis mutandis für die von den gewerblichen\ngebiet des betreffenden Unterzeichners geltenden Ge-      Schutzrechten nicht erfaßten Kenntnisse (Know-how\nsetze und Verordnungen und die früher eingegange-         usw.).\nnen und bei Abschluß dieser Verträge notifizierten\nVerpflichtungen von Unternehmen, die Inhaber von                                  Artikel 14\nForschungsverträgen sind, dem nicht entgegenstehen,\nAuf Antrag eines Unterzeichners konsultieren die\nhat jeder Unterzeichner das Recht, Einspruch dagegen\nUnterzeichner einander über alle Fragen, die sich aus\nzu erheben, daß Unternehmen außerhalb der Hoheits-\nder Durchführung dieser Vereinbarung ergeben.\ngebiete der Unterzeichner gewerbliche Schutzrechte\ngewährt werden, die von den genannten Unterneh-\nmen bei der Durchführung von Forschungsverträgen                                  Art i k e 1 15\nerworben wurden und den Unternehmen außerhalb\nder Hoheitsgebiete der Unterzeichner die Herstellung         (1) Die Unterzeichner notifizieren dem Generalsekretär\noder den Vertrieb im Hoheitsgebiet des Unterzeich-        des Rates der Europäischen Gemeinschaften so bald wie\nners erlauben.                                            möglich den Abschluß der nach den internen Vorschrif-\nten erforderlichen Verfahren für das Inkrafttreten dieser\nd)    In folgenden Fällen ist der Inhaber der gewerblichen     Vereinbarung.\nSchutzrechte verpflichtet, auf Antrag eines Unter-\nzeichners, der nicht den Vertrag geschlossen hat, bei        (2) Für die Unterzeichner, welche die Notifikation nach\ndessen Durchführung die genannten Schutzrechte ent-       Absatz 1 übermittelt haben, tritt diese Vereinbarung am\nstanden sind, eine Lizenz zu gewähren:                    ersten Tag des zweiten Monats nach dem Zeitpunkt in\nwenn der Eigenbedarf des Unterzeichners, der die      Kraft, zu dem die Mehrheit der Unterzeichner diese Noti-\nLizenz beantragt, auf den in Artikel 11 Absatz 1      fikation übermittelt hat.\nUnterabsatz 1 genannten Gebieten befriedigt wer-         Für die Unterzeichner, welche die genannte Notifika-\nden soll;                                             tion nach Inkrafttreten dieser Vereinbarung übermitteln,\nwenn der Marktbedarf im Hoheitsgebiet des Unter-      tritt diese zum Zeitpunkt des Eingangs der Notifikation\nzeichners, der die Lizenz beantragt, nicht befriedigt in Kraft.\nwird, wobei diese einem von dem genannten Un-\nDie Unterzeichner, welche die g~nannte Notifikation\nterzeichner benannten Unternehmen zu erteilen         bei Inkrafttreten dieser Vereinbarung noch nicht über-\nist, damit es diesen Marktbedarf befriedigen kann.    mittelt haben, können sich während eines Zeitraums von\nDie Lizenz wird jedoch nicht erteilt, wenn der In-\nsechs Monaten nach Inkrafttreten dieser Vereinbarung\nhaber für die Verweigerung einen stichhaltigen        ohne Stimmrecht an der Arbeit des Ausschusses beteili-\nGrund anführen und insbesondere nachweisen            gen.\nkann, daß ihm keine angemessene Frist zur Ver-\nfügung gestanden hat.                                    (3) Der Generalsekretär des Rates der Europäischen\nUm diese Lizenzen zu erhalten, wendet sich der antrag-      Gemeinschaften unterrichtet jeden der Unterzeichner von\ns tellende Unterzeichner an den Unterzeichner, der den         der Hinterlegung der in Absatz 1 vorgesehenen Notifika-\nVertrag geschlossen hat, bei d~ssen Durchführung die           tion und vom Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verein-\ngenannten Schutzrechte entstanden sind.                        barung.\nDiese Lizenzen werden zu gerechten und angemesse-                                   Artikel 16\nnen Bedingungen gewährt und müssen mit dem Recht                  Diese Vereinbarung wird in einer Urschrift in deut-\nverbunden sein, eine Unterlizenz zu den gleichen Bedin-        scher, englischer, französischer, italienischer und nieder-\ngungen zu gewähren. Sie können, soweit dies für ihre           ländischer Sprache abgefaßt, wobei jeder Wortlaut\nAuswertung erforderlich ist, unter denselben Bedingungen       gleichermaßen verbindlich ist. Die Vereinbarung wird im\nauf frühere gewerbliche Schutzrechte und Anmeldungen           Archiv des Generalsekretariats des Rates der Europä-\nvon Schutzrechten des Lizenzgebers ausgedehnt werden.          ischen Gemeinschaften hinterlegt; dieses übermittelt\njedem Unterzeichner eine beglaubigte Abschrift.\n(2) In bezug auf die gemeinsam finanzierten Arbeiten\ngelten die unter Ziffer 1 genannten Bestimmungen unter\nfolgendem Vorbehalt: Tritt ein Unterzeichner als Bevoll-\nmächtigter der anderen Unterzeichner auf, so werden die\nRechte, die er sich nach Ziffer 1 Buchstabe a vorbehalten         GESCHEHEN zu Brüssel am dreiundzwanzigsten No-\nkann, auf die anderen Unterzeichner ausgedehnt.                vember neunze hnh undertein und siebzig","Nr. 25 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Mai 1974                               653\nAnhang\n1. Erläuterung der Aktion                                     teln gleichzeitig die zu einer besseren Beurteilung\nder gesundheitsschädigenden Wirkung der Schwefel-\nDie Aktion befaßt sich mit der Bestimmung des physi-\nsäure notwendigen Daten und tragen gemeinsam mit\nkalisch-chemischen Verhaltens von Schwefeldioxyd in\nden unter Ziffer 1 genannten Untersuchungen zur\nder Atmosphäre. Unter „physikalisch-chemisches Verhal-\nFestlegung von Kriterien für die Luftqualität bei.\nten\" werden alle in der Atmosphäre auftretenden Reak-\ntionen verstanden, die eine Veränderung des Zustandes      3. Intensivierung des Austauschs von Informationen und\ndes Schwefeldioxyds bewirken oder in deren Verlauf            Forschungsergebnissen auf diesem Gebiet, einschließ-\nSchwefeldioxyd in einer Weise umgewandelt wird,               lich des Austauschs, der von den beteiligten Ländern\nwelche sein weiteres Verhalten oder das Verhalten sei-        durch die Veranstaltung von Tagungen und den Aus-\nner Reaktionsprodukte entscheidend beeinflußt.                tausch von Wissenschaftlern bereits eingeleitet wurde.\n2. Vorgeschlagene Untersuchungen\n3. Mittelbedarf für die Durchführung der Aktion\nDiese erstrecken sich auf folgende Themen:\nFür die Durchführung der oben vorgeschlagenen Arbei-\n1.  Untersuchung über die natürliche Beseitigung von       ten wird ein jährlicher Mittelaufwand von 260 000 Rech-\nSchwefelverbindungen aus der Atmosphäre, Aus-          nungseinheiten während vier Jahren für erforderlich ge-\nwaschen, Oberflächenabsorption (Erdboden, Vegeta-      halten.\ntion usw.), Untersuchungen des vertikalen Konzentra-\ntionsprofils von Schwefeldioxyd und Schwefelsäure in     Dieser Betrag    enthält die Unterstützungskosten von\nder Atmosphäre.                                       insgesamt sechs      Arbeitsteams (wobei die Kosten für\njedes Team den     für einen qualifizierten Wissenschaftlc1\nDieses Forschungsthema könnte grundlegende Infor-\naufzuwendenden    Unterstützungskosten entspricht).\nmationen über die Schädigung lebender Organismen,\ndie Korrosi-on von Werkstoffen, die Säuerung von         Die jährlichen Kosten für ein Arbeitsteam zur Bear-\nBoden und Wasser und die Lebensdauer von Schwefel-    beitung der Themen 1 und 2 werden mit 40 000 Rech-\ndioxyd in der Atmosphäre erbringen.                   nungseinheiten und diejenigen zur Bearbeitung von\nThema 3 auf 20 000 Rechnungseinheiten veranschlagt.\n2. Entwicklung von Meßmethoden und -techniken zur\nBestimmung der Schwefelsäure, der Sulfate und des        Eine Erweiterung der Aktion ist möglich, sofern die\nGesamtsäuregehalts der Atmosphäre.                    unter Ziffer 3 vorgesehene Zahl der Arbeitsteams und\nDiese Untersuchungen sind wesentlich für die Lösung   dementsprechend die Gesamtsumme der in Artikel 7 der\nder unter Ziffer 1 aufgeführten Probleme. Sie vermit- Vereinbarung vorgesehenen Beträge erhöht wird."]}