{"id":"bgbl2-1974-25-8","kind":"bgbl2","year":1974,"number":25,"date":"1974-05-15T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1974/25#page=16","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1974-25-8/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1974/bgbl2_1974_25.pdf#page=16","order":8,"title":"Bekanntmachung der Vereinbarung zur Durchführung einer europäischen Aktion auf dem Gebiet des Umweltschutzes zum Thema \"Analyse der organischen Mikroverunreinigungen im Wasser\"","law_date":"1974-04-22T00:00:00Z","page":644,"pdf_page":16,"num_pages":5,"content":["644                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil II\nBekanntmadmng\nder Vereinbarung zur Durchführung einer europäischen Aktion\nauf dem Gebiet des Umweltschutzes\nzum Thema „Analyse der organischen Mikroverunreinigungen im Wasser\"\nVom 22. April 1974\nDie von der Bundesrepublik Deutschland in Brüs-\nsel am 23. November 1971 unterzeichnete Verein-\nbarung zur Durchführung einer europäischen Aktion\nauf dem Gebiet des Umweltschutzes zum Thema\n„Analyse der organischen Mikroverunreinigungen\nim Wasser\" ist nach ihrem Artikel 15 Abs. 2 für die\nBundesrepublik Deutschland am 1. November 1972\nin Kraft getreten.\nDie in Artikel 15 Abs. 1 des Ubereinkommens vor-\ngesehene Notifikation ist dem Generalsekretär des\nRates der Europäischen Gemeinschaften am 26. Juni\n1972 übermittelt worden.\nDie Vereinbarung ist ferner für folgende Staaten\nin Kraft getreten:\nDänemark                    am 1. November     1972\nFrankreich                  am 1. November     1972\nIrland                      am 12. Dezember    1972\nJugoslawien                 am     7. Februar  1973\nNiederlande                 am        9. April 1973\nNorwegen                    am 1. November     1972\nPortugal                    am 22. Dezember    1972\nSchweiz                     am 1. November     1972\nSpanien                     am 1. November     1972\nVereinigtes Königreich      am 1. November     1972\nDie Vereinbarung wird nachstehend veröffent-\nlicht.\nBonn, den 22. April 1974\nDer Bundesminister\nfür Forschung und Technologie\nIn Vertretung\nHaunschild","Nr. 25 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Mai 1974                              645\nVereinbarung\nzur Durchführung einer europäischen Aktion\nauf dem Gebiet des Umweltschutzes\nzum Thema „Analyse der organischen Mikroverunreinigungen im Wasser\"\nDie Regierungen                                           den Europäischen Gemeinschaften zur Unterzeichnung\noffen, sofern alle Unterzeichner einverstanden sind. Bis\nDänemarks,                                             zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Vereinbarung ist\ndie Einstimmigkeit jedoch nicht erforderlich, voraus-\nder Bundesrepublik Deu lschland,\ngesetzt, daß der Betrag, den die neuen Unterzeichner\nSpaniens,                                              für die im Hinblick auf die Aktion vorgesehenen Arbei-\nten bereitstellen, jährlich mindestens 40 000 Rechnungs-\nder Französischen Republik,                            einheiten beträgt.\nIrlands,                                                                       Artikel 4\nder Italienischen Republik,                               Es wird ein Verwaltungsausschuß -        im folgenden\n„Ausschuß\" genannt -        eingesetzt, der aus je einem\ndes Königreichs der Niederlande,                       Vertreter der Unterzeichner besteht. Jeder Vertreter\nder Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien,  kann erforderlichenfalls Sachverständige oder Berater\nhinzuziehen.\ndes Königreichs Norwegen,\nDer Ausschuß gibt sich eine Geschäftsordnung. In die-\nder Republik Portugal,                                 ser Geschäftsordnung wird die Anzahl der Vertreter fest-\ngelegt, deren Anwesenheit für die Beschlußfähigkeit des\nder Schweizerischen Eidgenossenschaft,                 Ausschusses erforderlich ist.\ndes Vereinigten Königreichs Großbritannien                Der Ausschuß gibt begründete Empfehlungen zu den\nund Nordirland                                         ihm vorgelegten Forschungsvorschlägen sowie über die\nAusrichtung und den Umfang der vorgesehenen Arbeiten\n- - nachfolgend „ Unterzeichner\" genannt -                ab. Diese Empfehlungen werden mit einfacher Stimmen-\nmehrheit abgegeben; die Minoritätsstandpunkte und\nHABEN ihre Bereitschaft zur Teilnahme an dieser        deren Begründung können in diese Empfehlungen auf-\n1\\ ktion, nachfolgend „Aktion\" genannt,                   genommen werden.\nERKLART und sind wie folgt UBEREINGEKOMMEN:               Im Ausschuß hat jeder Vertreter eine Stimme. Ober\nVerfahrensfragen wird mit einfacher Mehrheit beschlos-\nsen. Für alle übrigen Beschlüsse ist Einstimmigkeit er-\nArtikel                           forderlich; die Einstimmigkeit gilt auch bei Stimmenthal-\nDie Unterzeichner koordinieren ihre Arbeiten bei die-  tung eines oder mehrerer der zuletzt genannten Unter-\nser Aktion, die zum Zwecke der Entwicklung möglichst      zeichner als erreicht.\nvollständiger technischer Verfahren zur Ermittlung und\nBestimmung der organischen Mikroverunreinigungen im                                Artikel 5\nWasser durchgeführt wird. Eine allgemeine Beschreibung\nder für diese Aktion vorgesehenen Arbeiten ist in der        Der Aus~chuß\nAnlage enthalten.                                         a) richtet an die betreffenden Stellen Empfehlungen,\nDie Forschungs- und Entwicklungsarbeiten werden im         welche Forschungen seiner Ansicht nach durchgeführt\nwesentlichen im Wege der Vergabe an staatliche For-           und wie diese Aufgaben auf die Unterzeichner auf-\nschungseinrichtungen, die zur Mitarbeit in multinationa-      geteilt werden sollten;\nler Assoziierung bereit sind, durchgeführt. Es können      b) fördert die Zusammenarbeit von Partnern verschiede-\njedoch Verträge zwischen dem betreffenden Unterzeich-         ner Länder;\nner oder den betreffenden Unterzeichnern einerseits und\nUnternehmen und anderen Forschungseinrichtungen (pri-      c) verfolgt den Fortgang der Arbeiten und empfiehlt\nvate Forschungszentren, Universitätsinstitute, gemein-        gegebenenfalls notwendig werdende Anderungen in\nsame Forschungsstellen) andererseits geschlossen wer-         der Ausrichtung oder im Umfang der laufenden Arbei-\nden.                                                          teh;\nArtikel 2                         d) veröffentlicht jährlich und am Ende der Aktion einen\nBericht - mit Schlußfolgerungen - über die Ergeb-\nDie für die Aktion vorgesehene Dauer der Arbeiten\nnisse der Arbeiten, die Gegenstand der Aktion waren.\nbeträgt höchstens 3 Jahre.\nArtikel 3                                                 Artikel 6\nDiese Vereinbarung steht sonstigen europäischen Re-       Auf Antrag der Unterzeichner werden die Sekretariats-\ngierungen, die an der Ministerkonferenz in Brüssel am      geschäfte des Ausschusses von der Kommission der\n22. und 23. November 1971 teilgenommen haben, und          Europäischen Gemeinschaften wahrgenommen.","646                                  Bu!)desgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil II\nArtikel 7                           Unterzeichnern eine nichtausschließliche, unentgeltliche\nLizenz für den in Unterabsatz 1 genannten Bedarf ge-\nDie einzelnen Unterzeichner beteiligen sich mit fol-\nwährt.\ngenden Beträgen an den für die Aktion vorgesehenen\nForschungsarbeiten:                                            (2) Jeder Unterzeichner erteilt auf Antrag eines ande-\nren Unterzeichners den in dessen Hoheitsgebiet ansässi-\nJährlicher     gen Unternehmen zu gerechten und angemessenen Be-\nUnterzeichner               Höchstbetrag     dingungen nichtausschließliche Lizenzen an seinen in\nin RE        Absatz 1 genannten Kenntnissen und gewerblichen\nSchutzrechten.\nDie Regierungen                                               (3) Die Unterzeichner verhindern die Nutzung der in\nDänemarks                                     40 000        Absatz 1 und 2 genannten Kenntnisse und gewerblichen\nder Bundesrepublik Deutschland               130 000       Schutzrechte unter den in denselben Absätzen erwähnten\nSpaniens                                      80 000       Bedingungen nicht dadurch, daß sie dieser Nutzung frü-\nder Französischen Republik                   130 000       here Schutzrechte entgegenhalten, über die sie gegebe-\nnenfalls verfügen.\nIrlands                                       40000\nder Italienischen Republik                   130 000          (4) Stehen nach dem nationalen Recht die Kenntnisse\nund gewerblichen Schutzrechte nicht ausschließlich den\ndes Königreichs der Niederlande               40 000\nUnterzeichnern zu, so verpflichten sich diese, im Hin-\nder Sozialistischen Föderativen                            blick auf die tatsächliche Anwendung dieses Artikels\nRepublik Jugoslawien                         125 000       sich um die Gewährung von Lizenzen zu bemühen, wobei\ndes Königreichs Norwegen                      40 000       auch die Gewährung von Unterlizenzen in Betracht ge-\nder Republik Portugal                         80 000       zogen werden kann.\nder Schweizerischen Eidgenossen-\nschaft                                        80 000                                A r t i k e 1 12\ndes Vereinigten Königreichs                                   Die Unterzeichner nehmen in die Forschungsverträge\nGroßbritannien und Nordirland                160 000       eine Klausel auf, nach denen die Unternehmen oder For-\nIn diesem Rahmen finanziert jeder Unterzeichner die      schungseinrichtungen verpflichtet sind, Zwischenberichte\nProjekte, die Gegenstand der Aktion sind, soweit die       über den Fortgang der Arbeiten sowie einen Schluß-\nArbeiten auf seine Initiative durchgeführt werden.          bericht vorzulegen.\nEin Unterzeichner kann sich jedoch an den Arbeiten,         Soweit die Zwischenberichte detaillierte technische\ndie auf Initiative eines anderen Unterzeichners gemäß      Angaben enthalten, werden sie als vertrauliche Doku-\neiner untereinander getroffenen Vereinbarung durchge-      mente nur den Unterzeichnern und dem Ausschuß zu-\nführt werden, finanziell beteiligen.                       geleitet. Der Schlußbericht wird jedoch - gemäß vom\nAusschuß festzulegenden Bedingungen - einem weiteren\nEtwaige gemeinsame Kosten werden, mit Ausnahme           Kreis zugänglich gemacht.\nder Kosten des Sekretariatsgeschäfte, zu gleichen Teilen\nauf die Unterzeichner aufgeteilt.\nArtikel 13\n(1) Die Unterzeichner nehmen unbeschadet der Bestim-\nArtikel 8                          mungen des nationalen Rechts in die Forschungsverträge\nUm Verträge gemäß Artikel 1 können sich - vorzugs-       Klauseln auf, die die Anwendung der folgenden Bestim-\nweise assoziierte - Unternehmen und Forschungseinrich-     mungen ermöglichen, solange die aus der Untersuchung,\ntungen bewerben, sofern sie in der Lage sind, die ge-      Forschung oder Entwicklung (im folgenden kurz mit „For-\nplanten Forschungsarbeiten ganz oder teilweise auszu-      schung\" bezeichnet) resultierenden gewerblichen Schutz-\nführen oder bestimmte Teile dieser Arbeiten für eigene     rechte - die das Know-how nicht einschließen - be-\nRechnung und unter ihrer Verantwortung ausführen zu         stehen.\nlassen.                                                       In hezug auf die getrennt finanzierten Arbeiten:\nArtikel 9                          a) Die gewerblichen Schutzrechte an den Ergebnissen\nDie Unterzeichner übermitteln dem Sekretariat des             der Forschung, die den Unternehmen oder Forschungs-\nAusschusses die ihnen vorgelegten Forschungsvor-                einrichtungen zustehen, die die Forschungsarbeiten\nschläge.                                                        durchgeführt haben oder für eigene Rechnung haben\ndurchführen lassen, verbleiben bei diesen; der Unter-\nArtikel 10\nzeichner, der die Verträge geschlossen hat, bei deren\nDie Unterzeichner sorgen für die verwaltungs- und             Durchführung die genannten Schutzrechte entstanden\nfinanztechnische Abwicklung der von ihnen geschlosse-           sind, kann sich jedoch bestimmte in den Verträgen\nnen Forschungsverträge.                                         festgelegte Rechte vorbehalten.\nWas die Verträge mit Forschungseinrichtungen\nArtikel 11                               (öffentliche oder private Forschungsstellen, Univer-\nsitätsinstitute und gemeinsame Stellen) betrifft, so\n(1) Die aus der eigenen Arbeit eines jeden Unterzeich-\nkann vereinbart werden, daß die gewerblichen Schutz-\nners bei der Durchführung der Aktion resultierenden\nrechte dem betreffenden Unterzeichner bzw. jeder an-\nKenntnisse und gewerblichen Schutzrechte verbleiben bei\nderen von ihm benannten Stelle zustehen.\ndem Unterzeichner, soweit sie ihm nach den Bestimmun-\ngen seines nationalen Rechts zustehen. Er kann die den             Die Anmeldungen gewerblicher Schutzrechte auf\nanderen Unterzeichnern gehörenden Kenntnisse für den            Grund der Forschungsarbeit werden den Unterzeich-\neigenen Bedc1rf auf dem Gebiet der öffentlichen Sicher-         nern über die Unterzeichner zur Kenntnis gebracht,\nheit und der Volksgesundheit benutzen.                          die für die genannten Unternehmen und Forschungs-\nstellen zuständig sind.\nAn KPnntnissen und gewerblichen Schutzrechten eines\nUnterzeichners, die aus seiner Arbeit bei der Durchfüh-    b) Unbeschadet der Bestimmungen des Buchstaben c\nrung der Aktion hervorgegangen sind, wird den anderen           steht es dem Inhaber der aus Forschungsergebnissen","Nr. 25 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Mai 1974                                 647\nhervorgegangenen oder im Verlauf von Forschungs-          mächtigter der anderen Unterzeichner auf, so werden die\narbeiten gewonnenen gewerblichen Schutzrechte frei,       Rechte, die er sich nach Ziffer 1 Buchstabe a vorbehalten\nLizenzen zu gewähren oder gewerbliche Schutzrechte        kann, auf die anderen Unterzeichner ausgedehnt.\nzu veräußern, sofern er die Unterzeichner über die\nUnterzeichner, die für die Stellen zuständig sind,            (3) Die unter Absatz 1 und 2 genannten Bestimmungen\nvon seiner Absicht unterrichtet.                          gelten mutatis mutandis für die von den gewerblichen\nSchutzrechten nicht erfaßten Kenntnisse (Know-how usw.).\nc) Soweit die Bestimmungen der Verträge zur Gründung\nder Europäischen Gemeinschaften, die im Hoheits-\ngebiet des betreffenden Unterzeichners geltenden Ge-                              Artikel 14\nsetze und Verordnungen und die früher eingegange-\nnen und bei Abschluß dieser Verträge notifizierten           Auf Antrag eines Unterzeichners konsultieren die Un-\nVerpflichtungen von Unternehmen, die Inhaber von          terzeichner einander über alle Fragen, die sich aus der\nForschungsverträgen sind, dem nicht entgegenstehen,       Durchführung dieser Vereinbarung ergeben.\nhat jeder Unterzeichner das Recht, Einspruch dagegen\nzu erheben, daß Unternehmen außerhalb der Hoheits-\ngebiete der Unterzeichner gewerbliche Schutzrechte                                Artikel 15\ngewährt werden, die von den genannten Unterneh-              (1) Die Unterzeichner notifizieren dem Generc1lsekretär\nmen bei der Durchführung von Forschungsverträgen          des Rates der Europäischen Gemeinschaften so bald wie\nerworben wurden und den Unternehmen außerhalb             möglich den Abschluß der nach den internen Vorschrif-\nder Hoheitsgebiete der Unterzeichner die Herstellung      ten erforderlichen Verfahren für das Inkrafttreten dieser\noder den Vertrieb im Hoheitsgebiet des Unterzeich-        Vereinbarung.\nners erlauben.\nd) In folgenden Fällen ist der Inhaber der gewerblichen           (2) Für die Unterzeichner, welche die Notifikc1tion\nSchutzrechte gehalten, auf Antrag eines Unterzeich-       nach Absatz 1 übermittelt haben, tritt diese Vereinbarung\nners, der nicht den Vertrag geschlossen hat, bei des-     am ersten Tag des zweiten Monats nach dem Zeitpunkt\nsen Durchführung die genannten Schutzrechte ent-          in Kraft, zu welchem die Mehrheit der Unterzeichner\nstanden sind, eine Lizenz zu gewähren:                    diese Notifikation übermittelt hat.\nwenn der Eigenbedarf des Unterzeichners, der die         Für die Unterzeichner, welche die genannte Notifika-\nLizenz beantragt, auf den in Artikel 11 Absatz 1      tion nach Inkrafttreten dieser Vereinbarung übermitteln,\nUnterabsc1tz 1 genannten Gebieten befriedigt wer-     tritt diese zum Zeitpunkt des Eingangs der Notifikation\nden soll;                                             in Kraft.\nwenn der Iv1Mktbedctrf im Hoheitsgebiet des Un-\nDie Unterzeichner, welche die genannte Notifikation\nterzeichners, der die Lizenz beantragt, nicht be-\nbei Inkrafttreten dieser Vereinbarung noch nicht über-\nlriedigt wird, wobei diese einem von dem ge-\nmittelt haben, können sich während eines Zeitraums von\nnannten Unterzeichner benannten Unternehmen zu\nsechs Monaten nach Inkrafttreten dieser Vereinbarung\nerteilen ist, damit es diesen Marktbedarf befriedigen\nohne Stimmrecht an der Arbeit des Ausschusses beteili-\nkann. Die Lizenz wird jedoch nicht erteilt, wenn der\ngen.\nInhaber für die Verweigerung einen stichhaltigen\nGrund anführen und insbesondere nachweisen kann,         (3) Der Generalsekretär des Rates der Europdischen\ndaß ihm keine angemessene Frist zur Verlügung         Gemeinschaften unterrichtet jeden der Unterzeichner von\ngestanden hat.                                        der Hinterlegung der in Absatz 1 vorgesehenen Notifika-\ntion und vom Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Ver-\nUm diese Lizenzen zu erhalten, wendet sich der an-\neinbarung.\ntrt1gstellende Unterzeichner an den Unterzeichner, der\nden Vertrag geschlossen hat, bei dessen Durchführung\ndie genannten Schutzrechte entstanden sind.                                       Artikel 16\nDiese Lizenzen werden zu gerechten und angemes-           Diese Vereinbarung wird in einer Urschrift in deut-\nsenen Bedingungen gewährt und müssen mit dem               scher, englischer, französischer, italienischer und nieder-\nRecht verbunden sein, eine Unterlizenz zu den glei-        ländischer Sprache abgefaßt, wobei jeder vVortlaut glei-\nchen Bedingungen zu gewähren. Sie können, soweit           chermaßen verbindlich ist. Die Vereinbarung wird im\ndies für ihre Auswertung erforderlich ist, unter den-      Archiv des Generalsekretariats des Rates der Europä-\nselben Bedingungen auf frühere gewerbliche Schutz-         ischen Gemeinschaften hinterlegt; dieses übermittelt je-\nrechte und Anmeldungen von Schutzrechten des Li-           dem Unterzeichner eine beglaubigte Abschrift.\nzenzgebers ausgedehnt werden.\n(2) In bezug auf die gemeinsam finanzierten Arbeiten\n9elten die unter Ziffer 1 genannten Bestimmungen unter            GESCHEHEN zu Brüssel am dreiundzwanzigsten No-\nfol9C'ndem Vorbehalt: Tritt ein Unterzeichner als Bevoll-      vember neunzehnhunderteinundsiebzig","648                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil II\nAnhang\n1. Beschreibung der Aktion                                        b) Trennungs- und Nachweistechniken (Abschnitt 3);\nEntwicklung von Methoden zur möglichst vollständi-             c) MS-GC-Kopplung (Abschnitt 4);\ngen Analyse organischer Mikroverunreinigungen in Was-\nd) Beurteilung der MS-GC-Kopplung (Arbeitsweise\nserproben. Die Methode soll ein allgemeines Profil der\nund Parameter).\norganischen Bestandteile ergeben und die Bestimmung\nihrer Identität sowie ihrer Konzentration im Rahmen fest-\nIII. Datenveraroeitung (Abschnitt 6)\ngelegter Nachweisgrenzen ermöglichen.\na) Hardware;\nAls Hauptteil des Projekts wird eine Mehrzweckkombi-\nnation von Analyse-Instrumenten angestrebt, wobei unl.er           b) Software.\nden verschiedenen Methoden zur Entwicklung einer sol-\nchen Einheit eine auf gaschromatischer Trennung be-           3. Erforderliche Mittel und Durchführung der Aktion\nruhende Methode die günstigste zu sein scheint. Der be-\nsondere Vorteil dieser Technik besteht darin, daß sie nur        Wird davon ausgegangen, daß die Aktion sich über\nwenig Material erfordert und daß die getrennten Ver-          drei Jahre erstreckt, so ist mit Ausgaben in folgender\nbindungen in einer Form anfallen, die für die Unter-          Höhe zu rechnen:\nsuchung verschiedener empfindlicher und selektiver De-          I. Gewinnung von Bezugsdaten               1200000 RE\ntektoren, insbesondere auch mit einem Massenspektro-\nmeter, geeignet ist.                                           II. Analytische Einheit:\na) Probenahme und Bearbeitung\n2. Vorgeschlagene Forschungsarbeiten                                  der Proben                             880 000 RE\nDie vorgesehene Aktion betrifft eine Reihe von Einzel-         b) Trennungs- und Nachweistechniken        93 000 RE\nthemen, die nachstehend aufgeführt sind:                           c) MS-GC-Kopplung                         130 000 RE\nI. Gewinnung von Bezugsdaten (Abschnitt 1)                      d) MS-GC-Betrieb                          300 000 RE\na) Liste von organischen Mikroverunreinigungen, die\nin verschmutztem Wasser nachgewiesen oder ver-       III. Datenverarbeitung                         400 000 RE\nmutet werden;\n3 003 000 RE\nb) Sammlung bereits vorhandener Daten (MS-, IR      0\n,\nMMR-Spektren, GC-Daten);                                Für die Durchführung der Arbeiten sind Laboratorien,\nwelche die Koordinierung auf internationaler Ebene für\nc) chemische Darstellung von Verunreinigungen (ein-     fünf der sechs Hauptabschnitte der Aktion vornehmen,\nschließlich Metaboliten), die als Referenzsubstan-   sowie einzelstaatliche Laboratorien vorgesehen, die be-\nzen für physikalisch-chemische Messungen dienen      reit sind, ihre Arbeiten in bezug auf die verschiedenen\nsollen;                                              Abschnitte innerhalb des eigenen Landes zu harmonisie-\nd) physikalisch-chemische Messungen an Verunrei-        ren.\nnigungen, die als Referenzsubstanzen dienen sol-        Im übrigen werden die Arbeiten über Datenverarbei-\nlen.                                                 tung um mindestens ein Jahr aufgeschoben. Für den Ab-\nschnitt 6 wird kein Koordinierungslaboratorium bestimmt\nII. Analytische Einheit\nund kein ausführliches Programm festgelegt, solange die\na) Probenahme und Bearbeitung der Proben         (Ab-   Arbeiten bei den übrigen Themen noch durchgeführt\nschnitt);                                            werden."]}