{"id":"bgbl2-1974-25-7","kind":"bgbl2","year":1974,"number":25,"date":"1974-05-15T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1974/25#page=11","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1974-25-7/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1974/bgbl2_1974_25.pdf#page=11","order":7,"title":"Bekanntmachung der Vereinbarung zur Durchführung einer europäischen Aktion auf dem Gebiet des Umweltschutzes zum Thema \"Behandlung von Klärschlamm\"","law_date":"1974-04-22T00:00:00Z","page":639,"pdf_page":11,"num_pages":5,"content":["Nr. 25 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Mai 1974     639\nBekanntmachung\nder Vereinbarung zur Durchführung einer europäischen Aktion\nauf dem Gebiet des Umweltschutzes\nzum Thema „Behandlung von Klärschlamm\"\nVom 22. April 1974\nDie von der Bundesrepublik Deutschland in Brüs-\nsel am 23. November 1971 unterzeichnete Verein-\nbarung zur Durchführung einer europäischen Aktion\nauf dem Gebiet des Umweltschutzes zum Thema\n,, Behandlung von Klärschlamm\" ist nach ihrem Ar-\ntikel 15 Abs. 2 für die\nBundesrepublik Deutschland      am 1. August 1972\nin Kraft getreten.\nDie in Artikel 15 Abs. 1 des Ubereinkommens vor-\ngesehene Notifikation ist dem Generalsekretär des\nRates der Europäischen Gemeinschaften am 26. Juni\n1972 übermittelt worden.\nDie Vereinbarung ist ferner für folgende Staaten\nin Kraft getreten:\nDänemark                      am    1. August   1972\nFinnland                      am      12. April 1973\nFrankreich                    am    1. August   1972\nJugoslawien                   am   7. Februar   1973\nNiederlande                   am       9. April 1973\nNorwegen                      am    1. August   1972\nSchweden                      am    1. August   1972\nSchweiz                       am    1. August   1972\nVereinigtes Königreich        am    1. August   1972\nDie Vereinbarung wird nachstehend veröffent-\nlicht.\nBonn, den 22. April 1974\nDer Bundesminister\nfür Forschung und Technologie\nIn Vertretung\nHaunschild","640                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil II\nVereinbarung\nzur Durchführung einer europäischen Aktion\nauf dem Gebiet des Umweltschutzes\nzum Thema „Behandlung von Klärschlamm\"\nDie Regierungen                                            sofern alle Unterzeichner einverstanden sind. Bis zum\nZeitpunkt des Inkrafttretens der Vereinbarung ist diese\nDänemarks,                                               Einstimmigkeit jedoch nicht erforderlich, vorausgesetzt,\nder Bundesrepublik Deutschland,                          daß der Betrag, den die neuen Unterzeichner für die im\nHinblick auf die Aktion vorgesehenen Arbeiten bereit-\nder Französischen Republik,                             stellen, jährlich mindestens 20 000 Rechnungseinheiten\nbeträgt.\nder Italienischen Republik,\nArtikel 4\ndes Königreichs der Niederlande,\nEs wird ein Verwaltungsausschuß           im folgenden\nder Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien,    \"Ausschuß\" genannt - eingesetzt, der aus je einem Ver-\ndes Königreichs Norwegen,                                treter der Unterzeichner besteht. Jeder Vertreter kann\nerforderlichenfalls Sachverständige oder Berater hinzu-\nder Schweizerischen Eidgenossenschaft,                  ziehen.\nSchwedens,                                                 Der Ausschuß gibt sich eine Geschäftsordnung. In die-\nser Geschäftsordnung wird die Anzahl der Vertreter fest-\ndes Vereinigten Königreichs Großbritannien und          gelegt, deren Anwesenheit für die Beschlußfähigkeit des\nNordirland,                                             Ausschusses erforderlich ist.\n-   im folgenden „Unterzeichner\" genannt --                  Der Ausschuß gibt begründete Empfehlungen zu den\nihm vorgelegten Forschungsvorschlägen sowie über die\nHABEN ihre Bereitschaft zur Teilnahme an         die5er Ausrichtung und den Umfang der vorgesehenen Arbeiten\nAktion - im folgenden „Aktion\" genannt -                   ab. Diese Empfehlungen werden mit einfacher Stimmen-\nmehrheit abgegeben; die Minoritätsstandpunkte und deren\nERKLART und folgendes VEREINBART:                       Begründung können in diese Empfehlungen aufgenom-\nmen werden.\nArtikel l                              Im Ausschuß hat jeder Vertreter eine Stimme. Ober\nDie Unterzeichner koordinieren ihre Arbeiten be\"i der   Verfahrensfragen wird mit einfacher Mehrheit beschlos-\nAktion, die zum Zwecke der Gegenüberstellung der in        sen. Für alle übrigen Beschlüsse ist Einstimmigkeit erfor-\nverschiedenen Ländern angewandten Verfahren der Be-        derlich; die Einstimmigkeit gilt auch bei Stimmenthal-\nhandlung und Beseitigung von Klärschlamm durchgeführt      tung eines oder mehrerer der zuletzt qenannten Unter-\nwird. Eine allgemeine Beschreibung der für diese Aktion    zeichner als erreicht.\nvorgesehenen Arbeiten ist im Anhang enthalten.\nDie Forschungs- und Entwicklungsarbeiten werden im                               Artikel 5\nwesentlichen im Wege der Vergabe an staatliche For-          Der Ausschuß\nschungseinrichtungen, die zur Mitarbeit in multinationa-\na) richtet an die betreffenden Stellen Empfehlungen,\nler Assoziierung bereit sind, durchgeführt. Es können je-\nwelche Forschungen seiner Ansicht nach durchge-\ndoch Verträge zwischen dem betreffenden Unterzeichner\nführt und wie diese Aufgaben auf die Unterzeichner\noder den betreffenden Unterzeichnern einerseits und\naufgeteilt werden sollten;\nUnternehmen und anderen Forschungseinrichtungen (pri-\nvate Forschungszentren, Hochschulinstitute, gemeinsame     b) fördert die Zusammenarbeit von Partnern verschiede-\nForschungsstellen) andererseits geschlossen werden.            ner Länder;\nc) verfolgt den Fortgang der Arbeiten und empfiehlt ge-\nArtikel 2                               gebenenfalls notwendig werdende Anderungen in der\nDie für die Aktion vorgesehene Dauer der Arbeiten er-       Ausrichtung oder im Umfang der laufenden Arbeiten;\nstreckt sich auf höchstens zwei Jahre; Thema 3 muß von     d) veröffentlicht jährlich und am Ende der Aktion einen\nden betreffenden Unterzeichnern in diesem Zeitraum             Bericht - mit Schlußfolgerungen - über die Ergeb-\ndurchgeführt werden.                                           nisse der Arbeiten, die Gegenstand der Aktion waren.\nArtikel 3\nArtikel 6\nDiese Vereinbarung steht sonstigen europäischen Re-\ngierungen, die an der Ministerkonferenz in Brüssel am        Auf Antrag der Unterzeichner werden die Sekretariats-\n22. und 23. November 1971 teilgenommen haben, und den      geschäfte des Ausschusses von der Kommission der\nEuropäic,chen Gemeinschaften zur Unterzeichnung offen,     Europäischen Gemeinschaften wahrgenommen.","Nr. 25 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Mai 1974                                      641\nArtikel 7                             rung der Aktion hervorgegangen sind, wird den dnderen\nUnterzeichnern eine nichtausschließliche, unentgeltliche\nDie Forschungsaufwendungen für die zur Durchführung\nLizenz für den in Unterabsatz 1 genannten Bedarf ge-\nder Aktion vorgesehenen Arbeiten werden wie folgt auf\nwährt.\ndie Unterzeichner aufgeteilt:\n(2) Jeder Unterzeichner erteilt auf Antrag eines ande-\nJährlicher       ren Unterzeichners den in dessen Hoheitsgebiet ansässi-\nUnterzeichner                 Höchstbetrag      gen Unternehmen zu gerechten und angemessenen Be-\nin RE         dingungen und unter Berücksichtigung der finanziellen\nBeteiligung des betreffenden Unterzeichners nichtaus-\nDie Regierungen                                                schließliche Lizenzen an seinen_ in Absatz 1 genannten\nDänemarks                                                      Kenntnissen und gewerblichen Schutzrechten.\n40 000\n(3) Die Unterzeichner verhindern die Nutzung der in\nder Bundesrepublik Deutschland              51 000\nAbsatz 1 und 2 genannten Kenntnisse und gewerblichen\nder Französischen Republik                   45 000 (nur für   Schutzrechte unter den in denselben Absätzen erwähnten\nThema 1)   Bedingungen nicht dadurch, daß sie dieser Nutzung frü-\nder Italienischen Republik                   60 000            here Schutzrechte entgegenhalten, über die sie gegebe-\nnenfalls verfügen.\ndes Königreichs der Niederlande              30 000\n(4) Stehen nach dem nationalen Recht die Kenntnisse\nder Sozialistischen Föderativen                               und gewerblichen Schutzrechte nicht ausschließlich den\nRepublik Jugoslawien                         40 000           Unterzeichnern zu, so verpflichten sich diese, im Hin-\ndes Königreichs Norwegen                     60 000           blick auf die tatsächliche Anwendung dieses Artikels\nsich um die Gewährung von Lizenzen zu bemühen, wobei\nder Schweizerischen Eidgenossen-                              auch die Gewährung von Unterlizenzen in Betracht ge-\nschaft                                      120 000           zogen werden kann.\nSchwedens                                    50000\ndes Vereinigten Königreichs                                                              Artikel 12\nGroßbritannien und Nordirland                20 000                Die Unterzeichner nehmen in die Forschungsverträge\neine Klausel auf, nach denen die Unternehmen oder For-\nIn diesem Rahmen finanziert jeder Unterzeichner die\nschungseinrichtungen verpflichtet sind, Zwischenberichte\nProjekte, die Gegenstand der Aktion sind, soweit die\nüber den Fortgang der Arbeiten sowie einen Schluß-\nArbeiten auf seine Initiative durchgeführt werden.\nbericht vorzulegen.\nEin Unterzeichner kann sich jedoch an den Arbeiten,\nSoweit die Zwischenberichte detaillierte technische\ndie auf Initiative eines anderen Unterzeichners gemäß\nAngaben enthalten, werden sie als vertrauliche Doku-\neiner untereinander getroffenen Vereinbarung durchge-\nmente nur den Unterzeichnern und dem Ausschuß zuge-\nführt werden, finanziell beteiligen.\nleitet. Der Schlußbericht wird jedoch - gemäß vom Aus-\nEtwa anfallende gemeinsame Kosten werden mit Aus-          schuß festzulegenden Bedingungen ~ einem weiteren\nnahme der Sekretariatskosten zu gleichen Teilen auf diP       Kreis zugänglich gemacht.\nUnterzeichner aufgeteilt.\nArtikel lJ\nArtikel 8\nDie Unterzeichner nehmen unbeschctclet der Bestim-\nUm VertrJge nc1ch Artikel 1 können sich -         vorzugs- mungen des nationalen Rechts in die Untersuchungs-,\nweise assoziierte -      Unternehmen und Forschungsein-       Forschungs- und Entwicklungsverträge Klauseln auf, die\nrichtungen bewerben, sofern sie in der Lage sind, die ge-     die Anwendung der folgenden Bestimmungen ermög-\nplanten Forschungsarbeiten ganz oder teilweise auszu-         lichen, solange die aus der Untersuchung, Forschung oder\nführen oder bestimmte Teile dieser Arbeiten für eigene        Entwicklung (im folgenden kurz mit „Fo·rschung\" be-\nRechnung und unter ihrer Verantwortung ausführen zu           zeichnet) resultierenden gewerblichen Schutzrechte\nlassen.                                                       die das Know-how nicht einschließen - bestehen.\nAI t i k e l 9\nPl   In bezug auf die getrennt Jinanzierten Arbeiten:\nDie Unterzeichner übermitteln dem Sekretariat des\nc1)    Die gewerblichen Schutzrechte an den Ergebnissen\nAusschusses cliP ihnen vorgelegten Forschun9svor-\nder Forschung, die den Unternehmen oder For-\nschlä~Je.\nschungseinrichtungen zustehen, die die Forschungs-\nArtikel 10                                   arbeiten durchgeführt haben oder für eigene Rech-\nnung haben durchführen lassen, verbleiben bei die-\nDie Unterzeichner sorgen für die verwaltungs- und\nsen; der Unterzeichner, der die Verträge geschlossen\nfinanztechnische Abwicklung der von ihnen geschlossP-\nhat, bei deren Durchführung die genannten Schutz-\nnen Verträge.\nrechte entstanden sind, kann sich jed.och bestimmte\nArtikel 11                                   in den Verträgen festgelegte Rechte vorbehalten.\n( 1) Die aus der eigenen Arbeit eines jeden Unterzeich-             Was die Verträge mit Forschungseinrichtungen\nners bei der Durchführung der Aktion resultierenden                  (öffentliche oder private Forschungsstellen, Universi-\nKenntnisse und gewerblichen Schutzrechte verbleiben                  tätsinstitute und gemeinsame Stellen) betrifft, so kann\nbei dem Unterzeichner, soweit sie ihm nach den Bestim-               vereinbart werden, daß die gewerblichen Schutz-\nmungen seines nationalen Rechts zustehen. Er kann die                rechte dem betreffenden Unterzeichner bzw. jeder\nden anderen Unterzeichnern gehörenden Kenntnisse für                 anderen von ihm benannten Stelle zustehen.\nden eigenen Bedarf auf dem Gebiet der öffentlichen\nDie Anmeldungen gewerblicher Schutzrechte auf\nSicherheit und der Volksgesundheit benutzen.\nGrund der Forschungsarbeit werden den Unterzeich-\nAn Kenntnissen und gewerblichen Schutzrechten eines                nern über die Unterzeichner zur Kenntnis gebrarht,\nUnterzeichners, die aus seiner Arbeit bei der Durchfüh-              die für die genannten Stellen zuständig sind.","642                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil II\nb) Unbeschadet der Bestimmungen des Buchstaben c               (2) In bezug auf die gemeinsam finanzierten Arbeiten\nsteht es dem Inhaber der aus Forschungsergebnissen      gelten die unter Ziffer 1 genannten Bestimmungen unter\nhervorgegangenen oder im Verlauf von Forschungs-        folgendem Vorbehalt: Tritt ein Unterzeichner als Bevoll-\narbeiten gewonnenen gewerblichen Schutzrechte frei,     mächtigter der anderen Unterzeichner auf, so werden die\nLizenzen zu gewähren oder gewerbliche Schutzrechte      Rechte, die er sich nach Ziffer 1 Buchstabe a vorbehalten\nzu veräußern, sofern er die Unterzeichner über die      kann, auf die anderen Unterzeichner ausgedehnt.\nUnterzeichner, die für die betreffenden Stellen zustän-\ndig sind, von seiner Absicht unterrichtet.                  (3) Die unter Ziffer 1 und 2 genannten Bestimmungen\ngelten mutatis mutandis für die von den gewerblichen\nc) Soweit die Bestimmungen der Verträge zur Gründung       Schutzrechten nicht erfaßten Kenntnisse (Know-how\nder Europäischen Gemeinschaften, die im Hoheits-         usw.).\ngebiet des betreffenden Unterzeichners geltenden Ge-\nArtikel 14\nsetze und Verordnungen und die früher eingegange-\nnen und bei Abschluß dieser Verträge notifizierten          Auf Antrag eines Unterzeichners konsultieren die\nVerpflichtungen von Unternehmen, die Inhaber von         Unterzeichner einander über alle Fragen, die sich aus der\nForschungsverträgen sind, dem nicht entgegenstehen,     Durchführung dieser Vereinbarung ergeben.\nhat jeder Unterzeichner das Recht, Einspruch dagegen\nzu erheben, daß Unternehmen außerhalb der Hoheits-                              Artikel 15\ngebiete der Unterzeichner gewerbliche Schutzrechte\ngewährt werden, die von den genannten Unternehmen           (1) Die Unterzeichner notifizieren dem Generalsekretär\nbei der Durchführung von Forschungsverträgen er-         des Rates der Europäischen Gemeinschaften so bald wie\nworben wurden und den Unternehmen außerhalb der          möglich den Abschluß der nach den internen Vorschrif-\nHoheitsgebiete der Unterzeichner die Herstellung         ten erforderlichen Verfahren für das Inkrafttreten dieser\noder den Vertrieb im Hoheitsgebiet des Unterzeich-       Vereinbarung.\nners erlauben.                                              (2) Für die Unterzeichner, welche die Notifikation\nd) In folgenden Fällen ist der Inhaber der gewerblichen     nach Absatz 1 übermittelt haben, tritt diese Vereinba-\nSchutzrechte verpflichtet, auf Antrag eines Unter-       rung am ersten Tag des zweiten Monats nach dem Zeit-\npunkt in Kraft, zu dem die Mehrheit der Unterzeichner\nzeichners, der nicht den Vertrag geschlossen hat, bei\ndessen Durchführung die genannten Schutzrechte ent-      diese Notifikation übermittelt hat.\nstanden sind, eine Lizenz zu gewähren:                      Für die Unterzeichner, welche die genannte Notifika-\nwenn der Eigenbedarf des Unterzeichners, der die     tion nach Inkrafttreten dieser Vereinbarung übermitteln,\nLizenz beantragt, auf den in Artikel 11 Absatz 1     tritt diese zum Zeitpunkt des Eingangs der Notifikation\nUnterabsatz 1 genannten Gebieten befriedigt wer-     in Kraft.\nden soll;                                               Die Unterzeichner, welche die genannte Notifikation\nwenn der Marktbedarf im Hoheitsgebiet des            bei Inkrafttreten dieser Vereinbarung noch nicht über-\nUnterzeichners, der die Lizenz beantragt, nicht be-  mittelt haben, können sich während eines Zeitraums von\nfriedigt wird, wobei diese einem von dem genann-     sechs Monaten nach Inkrafttreten dieser Vereinbarung\nten Unterzeichner benannten Unternehmen zu er-       ohne Stimmrecht an der Arbeit des Ausschusses betei-\nteilen ist, damit es diesen Marktbedarf befriedigen  ligen.\nkann. Die Lizenz wird jedoch nicht erteilt, wenn        (3) Der Generalsekretär des Rates der Europäischen\nder Inhaber für die Verweigerung einen stichhalti-   Gemeinschaften unterrichtet jeden der Unterzeichner\ngen Grund anführen und insbesondere nachweisen       von der Hinterlegung der in Absatz 1 vorgesehenen\nkann, daß ihm keine angemessene Frist zur Verfü-     Notifikation und vom Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser\ngung gestanden hat.                                  Vereinbarung.\nUm diese Lizenzen zu erhalten, wendet sich der an-                           Artikel 16\ntragstellende Unterzeichner an den Unterzeichner,\nder den Vertrag geschlossen hat, bei dessen Durch-          Diese Vereinbarung wird in einer Urschrift in deut-\nführung die genannten Schutzrechte entstanden sind.      scher, englischer, französischer, italienischer und nieder-\nländischer Sprache abgefaßt, wobei jeder Wortlaut glei-\nDiese Lizenzen werden zu gerechten und angemes-       chermaßen verbindlich ist. Die Vereinbarung wird im\nsenen Bedingungen gewährt und müssen mit dem             Archiv des Generalsekretariats des Rates der Europäi-\nRecht Verbunden sein, eine Unterlizenz zu den glei-      schen Gemeinschaften hinterlegt; dieses übermittelt je-\nchen Bedingungen zu gewähren. Sie können, soweit         dem Unterzeichner eine beglaubigte Abschrift.\ndies für ihre Auswertung erforderlich ist, unter den-\nselben Bedingungen auf frühere gewerbliche Schutz-\nrechte und Anmeldungen von Schutzrechten des                GESCHEHEN zu Brüssel am dreiundzwanzigsten No-\nLizenzgebers ausgedehnt werden.                          vember neunzehnhunderteinundsiebzig","Nr. 25 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Mai 1974                                643\nAnhang\n1. Beschreibung der Aktion                                       tragen wird. Dieses letztere Verfahren wird d!s Zwei-\nstufenverbrennung (,,side by side incineration\") be-\nBewertung von Verfahren der Behandlung und Beseiti-\nzeichnet.\ngung von Klärschlamm durch vergleichende Beurteilung\nvon Anlagen in industriellem Maßstab in verschiedenen          Die Beurte:ilungsmethoden und -kriterien müssen ge-\nLändern nach einheitlichen Kriterien.                        nau spezifiziert werden, um einen objektiven Vergleich\nzu gewährleisten. Dies sollte auf zwei Wegen geschehen.\nDie geplanten vergleichenden Beurteilungen müssen         Die Betriebstagebücher würden während eines Zeitraums\nnach einheitlichen Methoden zur Bestimmung von Art           von etwa einem Jahr nach einem einheitlichen Schema\nund Eigenschaften der Klärschlämme durchgeführt wer-         geführt (siehe hierzu Anlage I des Dokuments COST/\nden. Diese Harmonisierung ist unbedingt erforderlich,        100/2/71 rev. 2). Zur Erfassung sämtlicher vorgesehener\nerst dann können die Feldarbeiten in Angriff genommen        Daten könnte in den bestehenden Anlagen der Einbau\nwerden. Der erste Teil des Projekts besteht daher in         zusätzlicher Meß- und Registriergeräte notwendig wer-\nLaborarbeiten, um Einigung darüber zu erzielen, welches      den. Zusätzlich würde, zumindest einmal im Jahr, eine\nCharakterisierungsverfahren bei diesen Arbeiten ange-        vollständige 24stündige Uberprüfung der Leistungsfähig-\nwandt werden soll. Dieser ersten Phase werden weitere        keit der Anlage und insbesondere ihrer W'ärmebilanz er-\nLaborarbeiten zur Entwicklung besserer Methoden zur          folgen.\nCharakterisierung der Klärschlämme folgen.\n3. Zur Durchführung der Aktion erforderliche Mittel\n2. Vorgeschlagene Untersuchungen                             Thema 1\nDie vorgeschlagenen Untersuchungen erstrecken sich        Standardisierung     der   bestehenden\nauf folgende Themen:                                         Verfahren zur Klärschlammcharakteri-\nsierung\na) Laborarbeiten\nZeitdauer 1 Jahr\nAuswahl einer international angewandten Methode          Jedes Laboratorium setzt 1 Fachkraft\n(Thema 1). Kooperative Laborarbeiten über die Ver-       6 Monate lang für die Arbeiten ein:\nbesserung der bestehenden Methoden (Thema 2). Im         40 000 RE\nRahmen dieser Themen wären folgende Schlamm-             Zehn Länder haben sich zur Mitwir-\neigenschaften zu untersuchen:                            kung bereit erklärt = 5 Mann-Jahre\nHeizwert                                              ZU 40 000 RE                                   200 000 RE\ngranulometrische Analyse                              Thema 2\nspezifischer Filtrationswiderstand in Verbindung      Verbesserung der Verfahren zur Cha-\nmit Bestimmungen der kolloidalen Struktur und         rakterisierung von Klärschlämmen\ndes Zustandes der Wasserverbindung                    Zeitdauer 1 Jahr\nrheologische Eigenschaften, einschließlich Messun-    Jedes Laboratorium setzt 1 Fachkraft\ngen der Viskosität und Kohäsion                       für die Arbeiten ein: 40 000 RE pro\nZen trif ugierbarkei t.                               Jahr\nZehn Länder haben sich zur Mitwir-\nkung bereit erklärt = 10 Mann-Jahre\nb) Feldarbeiten                                              zu 40 000 RE                                   400 000 RE\nBeurteilung von Anlagen in industriellem Maßstab für     Thema 3\nkombinierte Schlamm-Müll-Verbrennung (Thema 3). Zu\ndiesen Anlagen gehören zwei Arten von Verbren-           Beurteilung der kombinierten\nnungsanlagen: In der einen werden Schlamm und            Schlamm-Müll-Verbrennungsanlagen\nMüll gemeinsam in den gleichen Ve,rbrennungskam-         Zeitdauer 1 Jahr\nmern verbrannt; dieses Verfahren wird als „Einstufen-    Untersuchung in sechs Anlagen\nverbrennung\" (,,single incineration\") bezeichnet. In der Langfristige    Betriebsaufzeichnungen\nanderen Art Anlage werden die beiden Abfallsorten        10 000 RE je Anlage = 60 000 RE\nin getrennten Verbrennungsöfen am gleichen Standort      Zwei intensive Prüfungen je Anlage\nverbrannt, wobei die im Abfallverbrennungsofen frei-     bei je 15 000 RE = 180 000 RE                  240 000 RE\ngesetzte Wärme zum Schlammv~rbrennungsofen über-                                                        840 000 RE"]}