{"id":"bgbl2-1974-25-6","kind":"bgbl2","year":1974,"number":25,"date":"1974-05-15T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1974/25#page=8","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1974-25-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1974/bgbl2_1974_25.pdf#page=8","order":6,"title":"Bekanntmachung einer Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Internationalen Arbeitsorganisation über die Gestellung von beigeordneten Sachverständigen","law_date":"1974-04-16T00:00:00Z","page":636,"pdf_page":8,"num_pages":3,"content":["636                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil II\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Ubereinkommens\nüber den zwisdtenstaatlichen Austausch\nvon amtlichen Veröffentlichungen und Regierungsdokumenten\nVom 1. April 1974\nDas Ubereinkommen vom 5. Dezember 1958 über\nden zwischenstaatlichen Austausch von amtlichen\nVeröffentlichungen      und    Regierungsdokumenten\n(Bundesgesetzbl. 1969 II S. 997) tritt nach seinem\nArtikel 17 Satz 2 für\nIrak                         am 27. Dezember 1974\nin Kraft.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an\ndie Bekanntmachung vom 11. Dezember 1973 (Bun-\ndesgesetzbl. 1974 II S. 19).\nBonn, den 1. April 1974\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. v o n S c h e n c k\nBekanntmachung\neiner Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Internationalen Arbeitsorganisation\nüber die Gestellung von beigeordneten Sachverständigen\nVom 16. April 1974\nIn Genf ist am 28. Februar 1974 eine Verein-\nbarung zwischen der Regierung der Bundesrepu-\nblik Deutschland und der Internationalen Arbeits-\norganisation über die Gestellung von beigeord-\nneten Sachverständigen unterzeichnet worden. Die\nVereinbarung ist nach ihrer Nummer 12\nam 28. Februar 1974\nin Kraft getreten; sie wird nachstehend veröffent-\nlicht.\nBonn, den 16. April 1974\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Sozialordnung\nIm Auftrag\nSchwarz","Nr. 25 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Mai 1974                                637\nVereinbarung\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Internationalen Arbeitsorganisation\nüber die Gestellung von beigeordneten Sachverständigen\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland              anderen nicht zum Internationalen Arbeitsamt ge-\nund                                hörenden Stelle Weisungen weder erbitten noch ent-\ngegennehmen.\ndie Internationale Arbeitsorganisation\n(g) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland trägt\nsind wie folgt übereingekommen:                               alle feststellbaren Kosten im Zusammenhang mit der\nBeschäftigung eines beigeordneten Sachverständigen,\n1. Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ver-\ninsbesondere die Gehälter, Vergütungen, Versiche-\npflichtet sich, im Zusammenhang mit den Programmen\nrungskosten und Beförderungskosten zum und vom\nder Internationalen Arbeitsorganisation über technische           Dienstort.\nZusammenarbeit oder mit Vorhaben, mit deren Durch-\nführung diese Organisation beauftragt worden ist, bei-          2. Die Organisation verpflichtet sich, der Regierung\ngeordnete Sachverständige entsprechend den folgenden        der Bundesrepublik Deuts-c:hland Anträge auf Gestellung\nGrundsätzen zur Verfügung zu stellen:                       von beigeordneten Sachverständigen vorzulegen, für die\n(a) Beigeordnete Sachverständige werden der Organisa-       nach Auffassung des Internationalen Arbeitsamts geeig-\ntion auf Grund besonderer Einzelanträge der Emp-      nete Bewerber in der Bundesrepublik Deutschland vor-\nfangsstaaten zur Verfügung gestellt; sie werden zur   handen sind. Jeder Antrag enthält in der Regel eine Be-\nUnterstützung der Sachverständigen der Organisa-      schreibung der Tätigkeit; er enthält ferner den Namen\ntion eingesetzt. Beigeordnete Sachverständige wer-    und die Staatsangehörigkeit des zu unterstützenden\nden in einen Staat nur nach dessen Zustimmung ent-    Sachverständigen und gegebenenfalls einen Hinweis\nsandt; sie verbleiben dort nur mit Einwilligung die-  darauf, ob der Antrag auch einer anderen Regierung vor-\nses Staates.                                          gelegt worden ist, die der Organisation oeigeordnete\nSachverständige zur Verfügung stellt.\n(b) Beigeordnete Sachverständige werden am Sitz des\nInternationalen Arbeitsamts nicht in Planstellen ein-    3. Ohne zur Gestellung einer bestimmten Anzahl von\ngewiesen.                                             beigeordneten Sachverständigen innerhalb einer bestimm-\n(c) Die endgültige Entscheidung über den Einsatz eines      ten Zeit verpflichtet zu sein, wird sich die Regierung der\nbeigeordneten Sachverständigen liegt beim Interna-    Bundesrepublik Deutschland nach besten Kräften be-\ntionalen Arbeitsamt und bei der Regierung des Emp-    mühen, für jeden bei ihr nach Nummer 2 gestetlten An-\nfangsstaats.                                          trag geeignete Bewerber zu finden; sie wird dem Inter-\n(d) Für beigeordnete Sachve,rständige gelten während        nationalen Arbeitsamt da,s Ergebnis ihrer Bemühungen\nihres Einsatzes als internationale Bedienstete beim   innerhalb einer angemessenen Frist mitteilen. Erforder-\nInternationalen Arbeitsamt die Personalordnung und    lichenfalls ergreift das Internationale Arbeitsamt die not-\ndie sonstigen Vorschriften des Internationalen Ar-    wendigen Maßnahmen, um vor der endgültigen Entschei-\nbeitsamts nach Maßgabe ihres Einstellungsschreibens.  dung über die Auswahl von Sachverständigen eine Rück-\nDas Internationale Arbeitsamt unterrichtet die Re-     sprache mit den Bewerbern zu vereinbaren.\ngierung der Bundesrepublik Deutschland über alle          4. Jeder beigeordnete Sachverständige wird in der\nAnderungen der Personalordnung oder der sonstigen      Regel im gegenseitigen Einvernehmen beider Vertrags-\ndie beigeordneten Sachverständigen betreffenden        parteien entsprechend seinen Qualifikationen und Erfah-\nVorschriften.                                         rungen nach der Vergütungsgruppe P 1 Stufe 1 oder P 2\n(e) Die Regierung de·r Bundesrepublik Deutschland und       Stufe 1 eingestellt. Der beigeordnete Sachverständige\nder beigeordnete Sachverständige sind von Beitrags-   wird zunächst für höchstens 12 Monate eingesetzt; dieser\nzahlungen an den Gemeinsamen Altersversorgungs-        Zeitabschnitt kann jedoch vom Internationalen Arbeits-\nfonds der Vereinten Nationen (UNJSPF) unter der        amt mit Zustimmung der Regierungen der Bundesrepu-\nBedingung befreit, daß die Regierung der Bundes-       blik Deutschland und des Empfangsstaats verlängert wer-\nrepublik Deutschland bestätigt, durch die erforder-    den.\nlichen Maßnahmen einen angemessenen Schutz des            5. Sobald ein beigeordneter Sachverständiger vom\nbeigeordneten Sachverständigen im Rahmen des           Internationalen Arbeitsamt und vom Empfangsstaat ange-\ninnerstaatlichen Systems der Sozialen Sicherheit zu    nommen und der Zeitpunkt seines Dienstantritts vorläufig\ngewährleisten. Wenn ein beigeordneter Sachverstän-     festgesetzt worden ist, zahlt die Regierung der Bundes-\ndiger Mitglied des UNJSPF geworden ist und nach        republik Deutschland den voraussichtlich für die unter\nBeendigung seiner Tätigkeit beim Internationalen       Nummer 6 genannten Zwecke benötigten Betrag auf ein\nArbeitsamt aus dem Fonds ausscheidet, wird der vom     vom Internationalen Arbeitsamt zu errichtendes unver-\nFonds zu erstattende Arbeitgeberbeitrag an die Regie-  zinsliches Konto bei der Deutschen Bundesbank in Frank-\nrung der Bundesrepublik Deutschland überwiesen.        furt ein, über welches das Internationale Arbeitsamt nach\n(f) Die beigeordneten Sachverständigen unterstehen als     Bedarf verfügen kann. Sofern nicht im Einzelfall etwas\ninternationale Bedienstete dem Generaldirektor des     anderes vereinbart wird, ist der Betrag in deutscher Wäh-\nInternationalen Arbeitsamts und sind bei der Wahr-     rung einzuzahlen und muß frei konvertierbar sein; er\nnehmung ihrer Aufgaben ihm gegenüber verantwort-       wird in einem gesonderten Briefwechsel zwischen dem\nlich. Die beigeordneten Sachverständigen dürfen bei    Internationalen Arbeitsamt und der Regierung der Bun-\nder Erfüllung ihrer Dienstobliegenheiten von einer     desrepublik Deutschland festgesetzt. Das glekhe Verfah-\nRegierung, einschließlich ihrer eigenen, und von einer ren wird in den Fällen angewandt, in denen die Tätigkeit","638                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil II\neines beigeordneten Sachverständigen nach Nummer 4                      Regierung eines Empfangsstaats nicht zur Ubernahme\nverlängert wird. Nach Beendigung des Einsatzes eines                    dieser Kosten bereit ist;\nbeigeordneten Sachverständigen werden der Regierung                (f) alle anderen dem Internationalen Arbeitsamt im Zu-\nder Bundesrepublik Deutschland etwaige Restbeträge im                   sammenhang mit dem Einsatz entstehenden mittel-\nZusammenhang mit diesem Einsatz auf dem oben bezeich-                   baren Kosten, die mit 12 v. H. der Gesamtausgaben\nneten Konto zur Verfügung gestellt.                                     nach den Buchstaben a bis e angesetzt werden.\n6. Das Internationale Arbeitsamt bestreitet aus den            Die Ausgaben nach den Buchstaben a bis f sind ent-\nvon der Regierung der Bundesrepublik Deutschland über-            sprechend der Personalordnung und den sonstigen Vor-\nwiesenen Beträgen die mit dem Einsatz von beigeord-               schriften des Internationalen Arbeitsamts zu zahlen; die\nneten Sachverständigen im Rahmen dieser Vereinbarung              anwendbare Gehaltstabelle wird im Einvernehmen mit\nzusammenhängenden folgenden Kosten:                               der Regierung der Bundesrepublik Deutschland festge-\n(a) die nach der Personalordnung und den sonstigen Vor-          setzt.\nschriften des Internationalen Arbeitsamts zu zahlen-            7. Allen Zahlungen aus dem Konto werden gegebenen-\nden Gehälter, Vergütungen und sonstigen Ausgaben,            falls die vom Internationalen Arbeitsamt in dem betref-\neinschließlich der vom Internationalen Arbeitsamt zu         fenden Zeitpunkt angewendeten technischen Umrech-\nzahlenden Entschädigungen und Abfindungen, auf die           nungssätze zugrunde gelegt.\nder beigeordnete Sachverständige Anspruch haben kann\n8. Es sind getrennte Buchungsunterlagen über die Ver-\nund die nicht durch eine Versicherung gedeckt sind,\njei;loch ausschließlich der Beiträge an den UNJSPF,          wendung dieser Gelder zu führen; nach Abschluß der\nRechnungsprüfung, jedoch spätestens am 15. Mai jedes\nvorausgesetzt, daß die Regierung die erforderlichen\nJahres, legt das Internationale Arbeitsamt der Regierung\nMaßnahmen ergriffen hat, um einen angemessenen\nSchutz jedes beigeordneten Sachverständigen im               der Bundesrepublik Deutschland einen Bericht über den\nRahmen des innerstaatlichen Systems der Sozialen             Stand des Kontos am 31. Dezember des Vorjahres vor.\nSicherheit zu gewährleisten;                                    9. Das Internationale Arbeitsamt legt die Beschäfti-\n(b) Kosten der Beförderung zum und vom Dienstort sowie            gungsbedingungen jedes beigeordneten Sachverständigen\ndamit zusammenhängende Kosten und Vergütungen;               in allen Einzelheiten in einem Einstellungsschreiben fest.\n(c) Kosten der Reise hierzu berechtigter Familienange-\n10. Diese Vereinbarung kann durch Briefwechsel zwi-\nhöriger des beigeordneten Sachverständigen zum und\nschen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nvom Dienstort sowie damit zusammenhängender\nund der Internationalen Arbeitsorganisation geändert\nKosten und Vergütungen;\nwerden.\n(d) Kosten der vom Internationalen Arbeitsamt für die\nbeigeordneten Sachverständigen gegen Krankheit,.                 11. Diese Vereinbarung gilt auch für Berlin (West),\nInvalidität und für den Todesfall abgeschlossenen            sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nVersicherung;                                                land gegenüber dem Internationalen Arbeitsamt inner-\nhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten der Verein-\n(e) mit vorheriger allgemeiner Zustimmung der Regie-\nbarung eine gegenteilige Erklärung abgibt.\nrung der Bundesrepublik Deutschland die Unkosten\nan Ort und Stelle einschließlich der Kosten von Rei-             12. Diese Vereinbarung tritt mit ihrer Unterzeichnung\nsen im Einsatzstaat oder -gebiet, die vom Interna-           in Kraft; sie bleibt so lange in Kraft, bis sie von einer\ntionalen Arbeitsamt entsprechend den Erfordernissen          der Vertragsparteien schriftlich unter Einhaltung einer\ndes Vorhabens genehmigt worden sind, sofern die              Dreimonatsfrist gekündigt wird.\nGESCHEHEN zu Genf, am achtundzwanzigsten Fe-\nbruar 1974 in zwei Urschriften, jede in deutscher und\nenglischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen\nverbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nDer Vertreter der Bundesrepublik Deutschland\nbei dem Büro der Vereinten Nationen\nund bei den anderen internationalen Organisationen\nin Genf:\nDr. Otto-Axel H e r b s t\nBotschafter\nMinisterialdirigent im Bundesministerium\nfür Arbeit und Sozialordnung:\nDr. Winfrid Ha a s e\nFür die Internationale Arbeitsorganisation\nDer Generaldirektor:\nFrancis B l a n c h a r d"]}