{"id":"bgbl2-1974-25-4","kind":"bgbl2","year":1974,"number":25,"date":"1974-05-15T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1974/25#page=6","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1974-25-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1974/bgbl2_1974_25.pdf#page=6","order":4,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Kenia über Kapitalhilfe","law_date":"1974-03-29T00:00:00Z","page":634,"pdf_page":6,"num_pages":2,"content":["634                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil II\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Kenia\nüber Kapitalhilfe\nVom 29. März 1974\nIn Nairobi ist am 28. Februar 1973 ein Abkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland und der Regierung der Republik Kenia über\nKapitalhilfe unterzeichnet worden. Das Abkommen\nist nach seinem Artikel 8\nam 28. Februar 1973\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffent-\nlicht.\nBonn, den 29. März 1974\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nDr. B ö r n s t e i n\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Kenia\nüber Kapitalhilfe\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                                Artikel 2\nund                                 Die Verwendung dieses Darlehens sowie die Bedingun-\ndie Regierung der Republik Kenia                gen, zu denen es gewährt wird, bestimmt der zwischen\ndem Darlehensnehmer und der Kreditanstalt für Wieder-\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Be-          aufbau abzuschließende Vertrag, der den in der Bundes-\nziehungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und        republik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften un-\nder Republik Kenia,                                          terliegt.\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen\nArtikel 3\ndurch fruchtbare Zusammenarbeit auf dem Gebiet der\nEntwicklungshilfe zu festigen und zu vertiefen,                 Die Regierung der Republik Kenia stellt die Kredit-\nanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Be-\nsonstigen öffentlichen Abgaben frei, die bei Abschluß\nziehungen die Grundlage dieses Abkommens ist,\noder Durchführung des in Artikel 2 erwähnten Darlehens-\nin der Absicht, die Entwicklung der kenianischen Wirt-    vertrages in Kenia erhoben werden.\nschaft zu fördern,\nsind wie folgt übereingekommen:                                                 Artikel 4\nDie Regierung der Republik Kenia überläßt bei den\nArtikel 1                            sich aus der Darlehensgewährung ergebenden Transpor-\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög-       ten von Personen und Gütern im See- und Luftverkehr\nlicht es der Regierung der Republik Kenia bei der Kredit-    den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Trans-\nanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, für die         portunternehmen, trifft keine Maßnahme, welche die\nWasserversorgung und die Abwasserbeseitigung der             Beteiligung der deutschen Verkehrsunternehmen aus-\nStadt Nakuru ein Darlehen bis zur Höhe von insgesamt         schließen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls\n4 Mio (vier Millionen) Deutsche Mark aufzunehmen.            die erforderlichen Genehmigungen.","Nr. 25 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Mai 1974                               635\nArtikel 5                                                     Artikel 7\nLieferungen und Leistungen, die aus dem Darlehen be-           Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hin-\nzahlt werden, sind international öffentlich auszuschrei-      sichtlich des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch\nben, soweit nicht im Einzelfall etwas Abweichendes fest-      für das Land Berlin, sofern nicht die Regierung der Bun-\ngelegt wird.                                                  desrepublik Deutschland gegenüber der Regierung der\nRepublik Kenia innerhalb von drei Monaten nach In-\nArtikel 6\nkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige Erklärung\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt           abgibt.\nbesonderen Wert darauf, daß bei den sich aus der Dar-\nlehensgewährung ergebenden Lieferungen die Erzeug-                                   Artikel 8\nnisse der Industrie des Landes Berlin bevorzugt berück-         Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung\nsichtigt werden.                                              in Kraft.\nGESCHEHEN zu Nairobi, 28. Februar 1973 in vier Ur-\nschriften, je zwei in deutscher und in englischer Sprache,\nwobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nJürgen Ruh f u s\nFür die Regierung der Republik Kenia\nMwai Kib a k i"]}