{"id":"bgbl2-1974-25-3","kind":"bgbl2","year":1974,"number":25,"date":"1974-05-15T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1974/25#page=4","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1974-25-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1974/bgbl2_1974_25.pdf#page=4","order":3,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Kenia über Kapitalhilfe","law_date":"1974-03-29T00:00:00Z","page":632,"pdf_page":4,"num_pages":2,"content":["632                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil II\nund Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten die           nisse der Industrie des Landes Berlin bevorzugt berück-\nfreie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine Maß-         sichtigt werden, wenn immer ihre Konkurrenzfähigkeit\nnahmen, welche die Beteiligung der Verkehrsunterneh-          gegeben ist.\nmen mit Sitz in dem deutschen Geltungsbereich dieses\nAbkommens ausschließen oder erschweren, und erteilt\nArtikel 7\ngegebenenfalls die erforderlichen Genehmigungen.\nMit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hin-\nArtikel 5                              sichtlich des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch\nfür das Land Berlin, sofern nicht die Regierung der Bun-\nLieferungen und Leistungen für Vorhaben, die aus den\nDarlehen bezahlt werden, sind international öffentlich        desrepublik Deutschland gegenüber der Regierung der\nauszuschreiben, soweit nicht im Einzelfall etwas Abwei-       Republik Liberia innerhalb von drei Monaten nach In-\nchendes festgelegt wird.                                      krafttreten des Abkommens eine gegenteilige Erklärung\nabgibt.        .\nArtikel 6\nArtikel 8\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt\nbesonderen Wert darauf, daß bei den sich aus der Dar-            Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung\nlehensgewährung ergebenden Lieferungen die Erzeug-            in Kraft.\nGESCHEHEN zu Monrovia am 18. Januar 1974 in zwei\nUrschriften, jede in deutscher und englischer Sprache,\nwobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nNeubert\nFür die Regierung der Republik Liberia\nStephen T o I b e r t\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Kenia\nüber Kapitalhilfe\nVom 29. März 1974\nIn Nairobi ist am 28. Februar 1973 ein Abkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland und der Regierung der Republik Kenia über\nKapitalhilfe unterzeichnet worden. Das Abkommen\nist nach seinem Artikel 8\nam 28. Februar 1973\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffent-\nlicht.\nBonn, den 29. März 1974\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nDr. Bö r n s t ein","Nr. 25 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Mai 1974                                     633\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Kenia\nüber Kapitalhilfe\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland            sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die bei Abschluß\nund                                oder Durchführung des in Artikel 2 erwähnten Darlehens-\ndie Regierung der Republik Kenia                  vertrages in Kenia erhoben werden.\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Bezie-                                 Artikel 4\nhungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und                Die Regierung der Republik Kenia überläßt bei den\nder Republik Kenia,                                            sich aus der Darlehensgewährung ergebenden Transpor-\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen        ten von Personen und Gütern im See- und Luftverkehr\ndurch weitere fruchtbare Zusammenarbeit auf dem Ge-            den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der\nbiet der Entwicklungshilfe zu festigen und zu vertiefen,       Transportmittel. Sie trifft keine Maßnahmen, welme die\nBeteiligung der deutschen Verkehrsunternehmen aus-\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Be-         schließen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die\nziehungen die Grundlage dieses Abkommens ist,                  erforderlichen Genehmigungen.\nin der Absicht, die     Entwicklung der     kenianischen\nWirtschaft zu fördern,                                                                 Artikel 5\nsind wie folgt übereingekommen:                                Lieterungen und Leistungen für Vorhaben, die aus dem\nDarlehen bezahlt werden, werden international öffent-\nArtikel 1                             lich ausgeschrieben, soweit nicht im Einzelfall etwas\nAbweichendes festgelegt wird.\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög-\nlicht es der Regierung der Republik Kenia, bei der Kredit-\nArtikel b\nanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, für die\nPhasen III und IV des Mwea Tebere - Reisbewässe-                  Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt\nrungsprojekts ein Darlehen bis zur Höhe von insgesamt          besonderen Wert darauf, daß bei den sich aus der\nzwei Millionen Deutsche Mark aufzunehmen.                     Darlehensgewährung ergebenden Lieferungen die Erzeug-\nnisse· der Industrie des Landes Berlin bevorzugt berück-\nArtikel 2                             sichtigt werden.\nDie Verwendung des Darlehens sowie die Bedingungen,                                 Artikel 7\nzu denen es gewährt wird, bestimmt sich nach dem zwi-             Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hin-\nschen der Regierung der Republik Kenia und der Kredit-        sichtlich des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch\n,mstalt für Wiederaufbau abzuschließenden Vertrag, der        für das Land Berlin, sofern nicht die Regierung der Re-\nden in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechts-       publik Kenia innerhalb von drei Monaten nach Inkraft-\nvorschriften unterliegt.                                      treten des Abkommens eine gegenteilige Erklärung ab-\ngibt.\nArtikel 3                                                    Artikel 8\nDie Regierung der Republik Kenia stellt die Kredit-            Dieses Abkommen tritt am Tc1qe seine1 l i11ter1e1ch11ung\nc1nstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und           in Kraft.\nGESCHEHEN zu Nairobi, am 28. Februar 1973 in vier\nUrschriften, je zwei in deutscher und in englischer\nSprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich\nist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nJürgen Ruh f u s\nFür die Regierung der Republik Kenia\nMwai Kib a k i"]}