{"id":"bgbl2-1974-25-2","kind":"bgbl2","year":1974,"number":25,"date":"1974-05-15T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1974/25#page=3","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1974-25-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1974/bgbl2_1974_25.pdf#page=3","order":2,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Liberia über Kapitalhilfe","law_date":"1974-03-22T00:00:00Z","page":631,"pdf_page":3,"num_pages":1,"content":["Nr. 25 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Mai 1974                               631\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Liberia\nüber Kapitalhilfe\nVom 22. März 1974\nIn Monrovia ist am 18. Januar 1974 ein Abkom-\nmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik Libe-\nria über Kapitalhilfe unterzeichnet worden. Das\nAbkommen ist nach seinem Artikel 8\nam 18. Januar 1974\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffent-\nlicht.\nBonn, den 22. März 1974\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nDr. B ö r n s t e in\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Liberia\nüber Kapitalhilfe\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland           b) für das Vorhaben „Wasserversorgung der Orte\nund                                   Voinjama, Sanokole und Gbarnga\" ein Darlehen bis\ndie Regierung der Republik Liberia                   zur Höhe von insgesamt zehn Millionen Deutsche\nMark.\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Bezie-                               Artikel 2\nhungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und\n(1) Die Verwendung dieser Darlehen sowie die Be-\nder Republik Liberia,\ndingungen, zu denen sie gewährt werden, bestimmen die\nzwischen dem Darlehensnehmer und der Kreditanstalt\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen\nfür Wiederaufbau abzuschließenden Verträge, die den\ndurch fruchtbare Zusammenarbeit auf dem Gebiet der\nin der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvor-\nEntwicklungshilfe zu festigen und zu vertiefen,\nschriften unterliegen.\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Be-           (2) Die Regierung der Republik Liberia garantiert\nziehungen die Grundlage dieses Abkommens ist,                 gegenüber der Kreditanstalt für Wiederaufbau alle Zah-\nlungen und den sich daraus ergebenden Transfer in Er-\nin der Absicht, die Entwicklung der liberianischen         füllung von Verbindlichkeiten des Darlehensnehmers auf\nWirtschaft zu fördern,                                        Grund der abzuschließenden Darlehensverträge.\nsind wie folgt übereingekommen:                                                   Artikel 3\nDie Regierung der Republik Liberia stellt die Kredit-\nArtikel 1                             anstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög-        sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die bei Abschluß\nlicht es der Public Utilities Authority, Monrovia, bei der    oder Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Darlehens-\nKreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, für        verträge in der Republik Liberia erhoben werden.\ndie nachstehenden beiden Vorhaben zwei Darlehen auf-\nzunehmen, und zwar:                                                                  Artikel 4\na) für das Vorhaben „Ausbau des Stromverteilungsnetzes           Die Regierung der Republik Liberia überläßt bei den\nMonrovia (Phase II)\" ein Darlehen bis zur Höhe von        sich aus der Darlehensgewährung möglicherweise er-\ninsgesamt zehn Millionen Deutsche Mark,                   gebenden Transporten von Personen und Gütern im See-"]}