{"id":"bgbl2-1974-25-12","kind":"bgbl2","year":1974,"number":25,"date":"1974-05-15T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1974/25#page=36","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1974-25-12/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1974/bgbl2_1974_25.pdf#page=36","order":12,"title":"Bekanntmachung der Vereinbarung über die Durchführung einer europäischen Aktion auf dem Gebiet des Fernmeldewesens zum Thema \"Phasengesteuerte Gruppenstrahler\"","law_date":"1974-04-22T00:00:00Z","page":664,"pdf_page":36,"num_pages":5,"content":["664                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil II\nBekanntmachung\nder Vereinbarung über die Durchführung einer europäischen Aktion\nauf dem Gebiet des Fernmeldewesens\nzum Thema „ Phasengesteuerte Gruppenstrahler\"\nVom 22. April 1974\nDie von der Bundesrepublik Deutschland in Brüs-\nsel am 16. Juni 1972 unterzeichnete Vereinbarung\nüber die Durchführung einer europäischen Aktion\nauf dem Gebiet des Fernmeldewesens zum Thema\n„Phasengesteuerte Gruppenstrahler\" ist nach ihrem\nArtikel 17 Abs. 2 für die\nBundesrepublik Deutschland         am 1. Juni 1973\nin Kraft getreten.\nDie in Artikel 17 Abs. 1 des Ubereinkommens vor-\ngesehene Notifikation ist dem Generalsekretär des\nRates der Europäischen Gemeinschaften am 18. Ok-\ntober 1972 übermittelt worden.\nDie Vereinbarung ist ferner für folgende Staaten\nin Kraft getreten:\nFinnland                           am  1. Juni 1973\nFrankreich                         am  1. Juni 1973\nNiederlande                        am  1. Juni 1973\nSchweden                           am  1. Juni 1973\nDie Vereinbarung wird nachstehend veröffent-\nlicht.\nBonn, den 22. April 1974\nDer Bundesminister\nfür Forschung und Technologie\nIn Vertretung\nHaunschild","Nr. 25 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Möi 1974                               665\nVereinbarung\nüber die Durchführung einer europäischen Aktion\nauf dem Gebiet des Fernmeldewesens\nzum Thema „Phasengesteuerte Gruppenstrahlerjj\nDie Regierungen                                                                   Artikel 4\nDiese Vereinbarung steht sonstigen europäischen Re-\nder Bundesrepublik Deutschland,\ngierungen, die an der Ministerkonferenz am 22. und 23.\nder Französischen Republik,                             November 1971 in Brüssel teilgenommen haben, und den\nEuropäischen Gemeinschaften zur Unterzeichnung offen,\ndes Königreichs der Niederlande,                        sofern alle Unterzeichner einverstanden sind. Bis zum\nZeitpunkt des Inkrafttretens der Vereinbarung ist diese\nder Republik Finnland,\nEinstimmigkeit jedoch nicht erforderlich.\ndes Königreichs Schweden\n-- im folgenden „Unterzeichner\" gen,rnnt -                                        Artikel 5\nEs wird ein Verwaltungsausschuß -         im folgenden\nHABEN ihre Bereitschaft zur Teilnahme an der im fol-    ,,Ausschuß\" genannt - eingesetzt, der aus je einem Ver-\ngenden definierten Aktion - nachstehend „Aktion\" ge-       treter der Unterzeichner besteht. Jeder Vertreter kann\nnannt -                                                    erforderlichenfalls Sachverständige oder Berater hinzu-\nziehen.\nERKLÄRT und folgendes VEREINBART:\nDer Ausschuß gibt sich eine Geschäftsordnung. In die-\nser wird die Anzahl der Vertreter festgelegt, deren An-\nArtikel 1                          wesenheit für die Beschlußfähigkeit des Ausschusses er-\nDie Unterzeichner stimmen ihre Arbeiten bei der         forderlich ist.\nAktion, die zum Zwecke der Förderung der Durchfüh-           Der Ausschuß spricht begründete Empfehlungen zu den\nrung von Forschungsarbeiten im Hinblick auf eine ver-      ihm vorgelegten Forschungsvorschlägen aus. Diese Emp-\nbesserte Arbeitsweise von phasengesteuerten Antennen       fehlungen werden mit einfacher Stimmenmehrheit ausge-\nunternommen wird, aufeinander ab. Eine allgemeine Be-      sprochen. Die Minoritätsstandpunkte und deren Begrün-\nschreibung der für die Aktion vorgesehenen Arbeihm ist     dung können in diese Empfehlungen aufgenommen wer-\nim Anhang enthalten.                                       den.\nDiese Forschungsarbeiten werden koordiniert im Wege        Im Ausschuß hat jeder Vertreter eine Stimme. Ober\nvon Verträgen zwischen dem betreffenden Unterzeichner      Verfahrensfragen wird mit einfacher Mehrheit beschlos-\nbzw. den betreffenden Unterzeichnern einerseits und For-   sen. Für alle übrigen Beschlüsse ist Einstimmigkeit erfor-\nschungseinrichtungen (staatliche oder private For-         derlich; die Einstimmigkeit gilt auch bei Stimmenthal-\nschungszentren, Hochschulinstitute oder gemeinsame         tung eines Vertreters oder mehrerer Vertreter als er-\nForschungsstellen) andererseits oder im Wege der Ver-      reicht.\ngabe    an öffentliche  Forschungseinrichtungen,   die zur\nMitarbeit in multinationaler Assoziierung bereit sind.        Der Ausschuß tritt regelmäßig alle sechs Monate oder\nerforderlichenfalls öfter zusammen, um den Stand der\nArbeiten und die Ergebnisse zu prüfen.\nArtikel 2\nDie für die Aktion vorgesehenen Arbeiten erstrecken\nArtikel 6\nsich auf etwa drei Jahre.\nDer Ausschuß\nArtikel 3                          a) arbeitet die Programmvorschläge für d1t\" einzelnen\nPhasen aus;\nDie Aktion gliedert sich in vier Abschnitte:\nb) prüft die Forschungs- und Vertragsvorschläge, die\n1. Grundlagenforschung über die Phasensteuerung;\nihm die Unterzeichner in diesem Rahmen unterbrei-\n2. Untersuchung über die Reduzierung der Verluste zwi-         ten;\nschen dem Gruppenstrahler und den Eingangs- und\nc) richtet an die betreffenden Stellen Empfehlungen,\nAusgangsverstärkern;\nwelche Vertragsvorschläge seiner Ansicht nach be-\n3. Untersuchung über die Antennenelemente und die              rücksichtigt werden sollen und welche Laufzeit sie\nKopplung zwischen diesen Elementen;                        haben sollen;\n4. Montage und Erprobung einer vollständigen Schiffs-      d) fördert die Zusammenarbeit zwischen Partnern ver-\nantenne.                                                   schiedener Länder;\nJeder Unterzeichner kann bei Ablauf eines Abschnitts    e) überwacht den Fortgang der Arbeiten, sorgt für den\nseine Beteiligung an der Aktion beenden, sofern er die         Austausch der Kenntnisse und empfiehlt gegebenen-\nübrigen Unterzeichner spätestens drei Monate vor Ab-           falls notwendig werdende Änderungen in der Aus-\nlauf des betreffenden Abschnitts unterrichtet.                 richtung oder im Umfang der laufenden Arbeiten;","666                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil II\nf) veröffentlicht jährlich und nach Abschluß der Aktion     gen Unternehmen zu gerechten und angemessenen Be-\neinen Bericht mit Schlußfolgerungen über die Ergeb-     dingungen nichtausschließliche Lizenzen an seinen in\nnisse der Arbeiten, die im Rahmen der Aktion durch-     Absatz 1 genannten Kenntnissen und gewerblichen\ngeführt wurden.                                          Schutzrechten.\n(3) Die Unterzeichner verhindern die Nutzung der in\nArtikel 7                            Absatz 1 und 2 genannten Kenntnisse und gewerblichen\nAuf Antrag der Unterzeichner werden die Sekretariats-    Schutzrechte unter den in denselben Absätzen erwähnten\ngeschäfte des Ausschusses von der Kommission der Eu-         Bedingungen nicht dadurch, daß sie dieser Nutzung frü-\nropäischen Gemeinschaften wahrgenommen.                     here Schutzrechte entgegenhalten, über die sie gegebe-\nnenfalls verfügen.\nArtikel 8                              (4) Stehen nach einzelstaatlichem Recht die Kenntnisse\nund gewerblichen Schutzrechte den Unterzeichnern nicht\nDie Gesamtkosten der Arbeiten zur Durchführung die-       ausschließlich zu, so verpflichten sich diese, im Hinblick\nser Aktion werden auf maximal 400 000 Rechnungseinhei-       auf die tatsächliche Anwendung dieses Artikels sich um\nten veranschlagt; davon entfallen 150 000 auf den ersten,    die Gewährung von Lizenzen zu bemühen, wobei auch\n100 000 auf den zweiten, 100 000 auf den dritten und         die Gewährung von Unterlizenzen in Betracht gezogen\n50 000 auf den vierten Abschnitt.                            werden kann.\nJeder Unterzeichner finanziert die Projekte, die Gegen-\nstand der Aktion sind, soweit die Arbeiten auf seine                                 Art i k e 1 13\nVeranlassung durchgeführt werden.\nDie Industrieunternehmen und Forschungseinrichtun-\nEin Unterzeichner kann sich jedoch an Arbeiten, die       gen, die bei einer Forschungs- oder Entwicklungsaktion\nauf Veranlassung eines anderen Unterzeichners durchge-       assoziiert sind, legen die Einzelheiten fest, nach denen\nführt werden, auf der Grundlage einer untereinander ge-      sie die zur Durchführung der ihnen übertragenen Arbei-\ntroffenen Vereinbarung finanziell beteiligen.                ten erforderlichen Kenntnisse und die Arbeitsergebnisse\naustauschen. Sie bestimmen insbesondere ihre jeweiligen\nEtwaige gemeinsame Kosten werden mit Ausnahme\nRechte bezüglich der Nutzung des Know-how und der\nder Sekretariatskosten zu gleichen Teilen auf die Unter-\ngewerblichen Schutzrechte, die sie aus ihren gemeinsa-\nzeichner aufgeteilt.\nmen Arbeiten gewonnen haben, sowie die Bedingungen,\nunter denen andere auf diesem Gebiet erworbene Kennt-\nArtikel 9                            nisse und gewerbliche Schutzrechte gegenseitig zur Ver-\nUm Verträge können sich - vorzugsweise assoziierte        fügung gestellt werden.\n- Forschungseinrichtungen bewerben, sofern sie in der\nLage sind, die geplanten Forschungsarbeiten ganz oder                                Art i k e 1 14\nteilweise auszuführen oder bestimmte Teile dieser Arbei-\nDie Unterzeichner nehmen in die Verträge eine Klau-\nten für eigene Rechnung und unter ihrer Verantwortung\nsel auf, nach denen die Industrieunternehmen oder For-\nausführen zu lassen.\nschungseinrichtungen verpflichtet sind, Zwischenberichte\nüber den Fortgang der Arbeiten sowie einen Schlußbe-\nArtikel 10                           richt vorzulegen.\nDie Unterzeichner leiten die ihnen unterbreiteten For-       Soweit die Zwischenberichte detaillierte technische\nschungsvorschläge dem Sekretariat des Ausschusses zu.        Angaben enthalten, werden sie als vertrauliche Doku-\nDie Forschungseinrichtungen, die bereit sind, sich im     mente nur den Unterzeichnern und dem Ausschuß zuge-\nHinblick auf die Durchführung einer Forschungsaktion         leitet. Der Schlußbericht, in dem lediglich die erzielten\nauf multinationaler Basis zu assoziieren, vereinbaren in     Ergebnisse dargelegt werden, muß einem wesentlich wei-\nvoller Freiheit untereinander die Einzelheiten ihrer Zu-     teren Kreis zugänglich gemacht werden, zumindest den\nsammenarbeit.                                               interessierten Industrieunternehmen und Forsdrnngsein-\nrichtungen in den Ländern, zu denen die an der Aktion\nBeteiligten gehören.\nArtikel 11\nDie Unterzeichner sorgen für die verwaltungs- und fi-                             Art i k e 1 15\nnanztechnische Abwicklung der von ihnen geschlossenen\nForschungsverträge.                                            Die Unterzeichner nehmen unbeschadet der einzel-\nstaatlichen Rechtsvorschriften in die Untersuchungs-,\nForschungs- und Entwicklungsverträge Klauseln auf, die\nArt i k e 1 12\ndie Anwendung der folgenden Bestimmungen ermögli-\n(1) Die aus der eigenen Arbeit eines jeden Unterzeich-    chen, solange die aus der Untersuchung, Forschung oder\nners bei der Durchführung der Aktion hervorgehenden          Entwicklung - im folgenden „Forschung\" genannt -\nKenntnisse und gewerblichen Schutzrechte verbleiben          hervorgegangenen gewerblichen Schutzrechte, die das\nbei dem Unterzeichner, soweit sie ihm nach den Bestim-      Know-how nicht einschließen, bestehen.\nmungen seines nationalen Rechts zustehen. Er kann die\n(1) In bezug auf die getrennt finanzierten Arbeiten:\nden anderen Unterzeichnern gehörenden Kenntnisse für\nden eigenen Bedarf auf dem Gebiet der öffentlichen Si-      a) Die gewerblichen Schutzrechte an den Ergebnissen\ncherheit und der Volksgesundheit benutzen.                      der Forschung, die den Unternehmen oder For-\nschungseinrichtungen zustehen, die die Forschungsar-\nAn Kenntnissen und gewerblichen Schutzrechten eines           beiten durchgeführt haben oder für eigene Rechnung\nUnterzeichners, die aus seiner Arbeit bei der Durchfüh-         haben durchführen lassen, verbleiben bei diesen; der\nrung der Aktion hervorgegangen sind, wird den anderen           Unterzeichner, der die Verträge geschlossen hat, bei\nUnterzeichnern eine nichtausschließliche, unentgeltliche        deren Durchführung die genannten Schutzrechte ent-\nLizenz für den in Unterabsatz 1 genannten Bedarf ge-            standen sind, kann sich jedoch bestimmte in den Ver-\nwährt.                                                          trägen festgelegte Rechte vorbehalten.\n(2) Jeder Unterzeichner erteilt auf Antrag eines ande-       Bei den Verträgen mit Forschungseinrichtungen\nren Unterzeichners den in dessen Hoheitsgebiet ansässi-          (staatlichen oder privaten Forschungszentren, Univer-","Nr. 25 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Mai 1974                                667\nsitätsinstituten und gemeinsamen Forschungsstellen)      Auswertung erforderlich ist, unter denselben Bedingun-\nkann vereinbart werden, daß die gewerblichen             gen auf frühere gewerbliche Schutzrechte und Anmel-\nSchutzrechte dem betreffenden Unterzeichner bzw.         dungen von Schutzrechten des Lizenzgebers ausgedehnt\njeder anderen von ihm benannten Stelle zustehen.        werden.\nDi.e Anmeldungen gewerblicher Schutzrechte auf-             (2) In bezug auf die gemeinsam finanzierten Arbeiten\ngrund der Forschungsarbeit werden den Unterzeich-        gelten die unter Ziffer 1 genannten Bestimmungen unter\nnern über die Unterzeichner zur Kenntnis gebracht,      folgendem Vorbehalt: Tritt ein Unterzeichner als Bevoll-\ndie für die betreffenden Stellen zuständig sind.        mächtigter der anderen Unterzeichner auf, so werden die\nb) Unbeschadet der Bestimmungen des Buchstabens c           Rechte, die er sich nach Ziffer 1 Buchstabe a vorbehalten\nsteht es dem Inhaber der aus Forschungsergebnissen       kann, auf die anderen Unterzeichner ausgedehnt.\nhervorgegangenen oder im Verlauf von Forschungs-            (3) Die unter Ziffer 1 und 2 genannten Bestimmungen\narbeiten gewonnenen gewerblichen Schutzrechte frei,     gelten mutatis mutandis für die von den gewerblichen\nLizenzen zu gewähren oder gewerbliche Schutzrechte      Schutzrechten nicht erfaßten Kenntnisse (Know-how\nzu veräußern, sofern er die Unterzeichner über die      usw.).\nUnterzeichner, die für die betreffenden Stellen zustän-\ndig sind, von seiner Absicht unterrichtet.                                      Artikel 16\nc) Soweit die Bestimmungen der Verträge zur Gründung           Auf Antrag eines Unterzeichners konsultieren die Un-\nder Europäischen Gemeinschaften, die im Hoheitsge-      terzeichner einander über alle Fragen, die sich aus der\nbiet des betreffenden Unterzeichners geltenden Ge-      Durchführung dieser Vereinbarung ergeben.\nsetze und Verordnungen und die früher eingegange-\nnen und bei Abschluß dieser Verträge notifizierten                              Artikel 17\nVerpflichtungen von Unternehmen, die Inhaber von\n(1) Die Unterzeichner notifizieren dem Generalsekretär\nForschungsverträgen sind, dem nicht entgegenstehen,\ndes Rates der Europäischen Gemeinschaften so bald wie\nhat jeder Unterzeichner das Recht, Einspruch dagegen\nmöglich den Abschluß der nach den internen Vorschrif-\nzu erheben, daß Unternehmen außerhalb der Hoheits-\nten erforderlichen Verfahren für das Inkrafttreten dieser\ngebiete der Unterzeichner gewerbliche Schutzrechte\nVereinbarung.\ngewährt werden, die von den Unternehmen, die In-\nhaber von Forschungsverträgen sind, bei der Durch-         (2) Für   die Unterzeichner, welche die Notifikation\nführung dieser Verträge erworben wurden und den         nach Absatz 1 übermittelt haben, tritt diese Vereinba-\nUnternehmen außerhalb der Hoheitsgebiete der            rung am ersten Tag des zweiten Monats nach dem Zeit-\nUnterzeichner die Herstellung oder den Vertrieb im      punkt in Kraft, zu dem mindestens zwei Drittel der Un-\nHoheitsgebiet des Unterzeichners erlauben.              terzeichner diese Notifikation übermittelt haben.\nd) In folgenden Fällen ist der Inhaber der gewerblichen        Für die Unterzeichner, welche die genannte Notifika-\nSchutzrechte gehalten, auf Antrag eines Unterzeich-     tion nach Inkrafttreten dieser Vereinbarung übermitteln,\nners, der nicht den Vertrag geschlossen hat, bei des-   tritt diese zum Zeitpunkt des Eingangs der Notifikation\nsen Durchführung die genannten Schutzrechte ent-        in Kraft.\nstanden sind, eine Lizenz zu gewähren:                     Die Unterzeichner, welche die genannte Notifikation\nwenn der Eigenbedarf des Unterzeichners, der die    bei Inkrafttreten dieser Vereinbarung noch nicht über-\nLizenz beantragt, auf den in Artikel 12 Absatz 1    mittelt haben, können sich während eines Zeitraums von\nUnterabsatz 1 genannten Gebieten befriedigt wer-    sechs Monaten nach Inkrafttreten dieser Vereinbarung\nden soll;                                           ohne Stimmrecht an der Arbeit des Ausschusses beteili-\nwenn der Marktbedarf im Hoheitsgebiet des Un-       gen.\nterzeichners, der die Lizenz beantragt, nicht be-      (3) Der Generalsekretär des Rates der Europäischen\nfriedigt wird, wobei diese einem von dem genann-    Gemeinschaften unterrichtet jeden der Unterzeichner\nten Unterzeichner benannten Unternehmen zu er-      von der Hinterlegung der in Absatz 1 vorgesehenen No-\nteilen ist, damit es diesen Marktbedarf befriedi-   tifikation und vom Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser\ngen kann. Die Lizenz wird jedoch nicht erteilt,     Vereinbarung.\nwenn der Inhaber für die Verweigerung einen\nstichhaltigen Grund anführen und insbesondere                               Art i k e 1 18\ndarauf hinweisen kann, daß ihm keine angemes-\nsene Frist zur Verfügung gestanden hat.                Diese Vereinbarung wird in einer Urschrift in deut-\nscher, englischer, französischer, italienischer und nieder-\nUm diese Lizenzen zu erhalten, wendet sich der an-       ländischer Sprache abgefaßt, wobei jeder Wortlaut glei-\ntragstellende Unterzeichner an den Unterzeichner, der       chermaßen verbindlich ist. Sie wird im Archiv des Gene-\nden Vertrag geschlossen hat, bei dessen Durchführung        ralsekretariats des Rates der Europäischen Gemeinschaf-\ndie genannten Schutzrechte entstanden sind.                 ten hinterlegt; das Generalsekretariat übermittelt jedem\nDiese Lizenzen werden zu gerechten und angemesse-         Unterzeichner eine beglaubigte Abschrift.\nnen Bedingungen gewährt und müssen mit dem Recht\nverbunden sein, eine Unterlizenz zu den gleichen Bedin-        GESCHEHEN zu Brüssel am sechzehnten Juni neun-\ngungen zu gewähren. Sie können, soweit dies für ihre        zehnhundertzweiundsiebzig","668                                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil II\nAnhang\n1. Die an dieser Aktion Beteiligten unternehmen                             d) an die Antenne übertragene Leistung 200-400 W\ngleichzeitig und koordinieren die grundlegenden For-                            e) Steuerungsbereich\nschungs- und Entwicklungsarbeiten über phasengesteuer-                               in der Elevationsachse         ± 45 °\nte Gruppenstrahler im Hinblick auf deren Verwendung\nfür Seefunknachrichten und Navigation über Satelliten.                               in der Azimutachse             ± 180 °\nSie tauschen die Kenntnisse aus und vergleichen die Er-                            Eine Variation um 180 •:i in der Azimutachse kann er-\ngebnisse der Arbeiten.                                                          reicht werden mit einer Kombination von el-ektronischer\nund mechanischer Steuerung.\n2. Die im Rahmen dieser Aktion durchzuführenden Ar-                            Besondere Bedeutung ist einer Lösung für die Frage\nbeiten sind in vier Unterthemen gegliedert, die jeweils                         der Systemrauschtemperatur beizumessen.\neiner der aufeinanderfolgenden Phasen der Arbeiten ent-\nsprechen:                                                                          4. Die technischen Einzelheiten des Arbeitsprogramms\n1. Grundlagenforschung über die Phasensteuerung;                               werden von den Unterzeichnern über den Verwaltungs-\nausschuß festgelegt, der aus Vertretern der einzelstaatli-\n2. Untersuchung über die Reduzierung der Verluste zwi-\nchen Fernmeldebehörden besteht.\nschen dem Gruppenstrahler und den Eingangs- und\nAusgangsverstärkern;                                                          5. Die Durchführung des Programms erfolgt in den ver-\nJ. Untersuchung über die Antennenelemente und die                               schiedenen staatlichen und privaten nationalen For-\nKopplung zwischen diesen Elementen;                                        schungsinstituten in dezentralisierter Form. Für die Teil-\nnahme der privaten Institute müßten Forschungsverträge\n4. Montage und Erprobung einer vollständigen Schiffs-\nzwischen diesen und der betreffenden Fernmeldebehörde\nantenne.                                                                   geschlossen werden.\n3. Für die unter Punkt 2 Nummer 4 genannte Antenne                             6. Die Forschungsarbeiten unterliegen weiterhin der\nwurden folgende Spezifikationen vorgeschlagen:                                 Dberwachung der einzelstaatlichen Fernmeldebehörden,\na) zur Verwendung für den Fernmeldeverkehr mit Schif-                           die über den Verwaltungsausschuß in engem Kontakt\nfen und Flugzeugen über Satelliten (Dbertragung und                       miteinander stehen.\nEmpfang)                                                                     7. Jede einzelstaatliche Fernmeldebehörde trägt die\nb) Frequenzband 1,5-1,6 GHz                                                     Verantwortung für alle in ihrem Land von staatlichen\nc) Antennengewinn 20 dB                                                          oder privaten Laboratorien durchgeführten Arbeiten.\nHt-rausgt-ber: Dt-r Bundt-smlnlster der Justiz\nVerlag: Bundesil11ze1qer Verlaysyes mbH - Druck: Bundesdruckerei Bonn\nIm Bundesgesetzblatt Teil I werden Gesetze. Verurdnun4en Anord11u11gen und damit 1m Zus,rn1me11hanq stehende Bekanntmamunqen veröffentlicht.\nIm Bundes4esetzblatt Tell lJ werden volkerremtlJche Vereinbarungen, Verträqe mit de, DDR und die dazu geho,enden Rechtsvorschriften und\nBekanntn11Hhunqen sowie Zulltd11tverord1111114en veroflentl1mt.\nBezugs b e d 1 n g u n gen: Lautende, Bernq nur im Postahonnemeut Abbestellungen müssen bis spätestens 30 4 bzw 31 10 Jeden Jah,es\nbeim Verlaq vorl1eyen        Po,td11sd111lt tür Ah1,r111emeutsbestellungen sowie Bestellunqen bereits erschienener Ausqaben: Bundesgesetzblatt,\n5 · 8011n I Po,ttach 624 Tel (0 22 211 23 80 67 bis 69\nBel u 4 s p, e 1 s: Für Teil I und Teil II halb1ah1l1m 1e 31 ,- DM Einzelstücke 1e angetangene 16 Seiten 0,85 DM zuziiqlich Ve,sandkusten.\nDie,er Prers 411! au<n tu, Bu11de,4esellhlatte1 die vu, dem 1 Juli 1972 ausqegehen worden sind. Lielerunq qeqen VorernseJ1du11g des Betrages\naut d,1s P11~tsmeckk1111to Bu11des4eset1hlatt Koln 3 !J9 sog oder gegen Vorausrecn11uJ1g\nPreis dieser Ausgabe: 2,85 DM (2,55 DM zuzüglich -,30 DM Versandkosten); bei Lieferung gegen Vorau~rechnung 3, 15 D\\1. Im Bezugs-\npreis 1st die Meh, we, tsteue, enthalten. de, anqewandte Steue1satz bel!agt 5,5 0/o."]}