{"id":"bgbl2-1974-25-11","kind":"bgbl2","year":1974,"number":25,"date":"1974-05-15T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1974/25#page=31","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1974-25-11/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1974/bgbl2_1974_25.pdf#page=31","order":11,"title":"Bekanntmachung der Vereinbarung zur Durchführung einer europäischen konzertierten Aktion auf dem Gebiet der Metallurgie zum Thema \"Werkstoffe für Gasturbinen\"","law_date":"1974-04-22T00:00:00Z","page":659,"pdf_page":31,"num_pages":5,"content":["Nr. 25 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Mai 1974          659\nBekanntmachung\nder Vereinbarung zur Durchführung einer europäischen konzertierten Aktion\nauf dem Gebiet der Metallurgie\nzum Thema „Werkstoffe für Gasturbinen\"\nVom 22. April 1974\nDie von der Bundesrepublik Deutschland in Brüs-\nsel am 23. November 1971 unterzeichnete Verein-\nbarung zur Durchführung einer europäischen kon-\nzertierten Aktion auf dem Gebiet der Metallurgie\nzum Thema „ Werkstoffe für Gasturbinen\" ist nach\nihrem Artikel 15 Abs. 2 für die\nBundesrepublik Deutschland          am 1. Juli 1972\nin Kraft getreten.\nDie in Artikel 15 Abs. 1 des Ubereinkommens vor-\ngesehene Notifikation ist dem Generalsekretär des\nRates der Europäischen Gemeinschaften am 18. Mai\n1972 übermittelt worden.\nDie Vereinbarung ist ferner für folgende Staaten\nin Kraft getreten:\nFrankreich                  am           1. Juli 1972\nLuxemburg                   am     9. Februar    1973\nNiederlande                 am         9. April  1973\nOsterreich                  am      9. August    1972\nSchweden                    am           1. Juli 1972\nSchweiz                     am           1. Juli 1972\nVereinigtes Königreich      am           1. Juli 1972\nDie Vereinbarung wird nachstehend veröffent-\nlicht.\nBonn, den 22. April 1974\nDer Bundesminister\nfür Forschung und Technologie\nIn Vertretung\nHaunschild","660                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil II\nVereinbarung\nzur Durchführung einer europäischen konzertierten Aktion\n·             auf dem Gebiet der Metallurgie\nzum Thema „ Werkstoffe für Gasturbinen\"\nDie Regierungen                                           diese Einstimmigkeit jedoch nicht erforderlich, voraus-\ngesetzt, daß der jährliche Betrag, den die neuen Unter-\nder Bundesrepublik Deutschland,                          zeichner für die im Hinblick auf die Aktion vorgesehenen\nder Französischen Republik,                             Arbeiten bereitstellen, mindestens ebenso hoch ist wie\nder niedrigste der von den anderen Unterzeichnern für\nder Italienischen Republik,                             diese Aktion bereitgestellten Beträge.\ndes Großherzogtums Luxemburg,                                                    Artikel 4\ndes Königreichs der Niederlande,                           Es wird ein Verwaltungsausschuß           im folgenden\n.,Ausschuß\" genannt - eingesetzt, der aus je einem Ver-\nder Republik Osterreich,\ntreter der Unterzeichner besteht. Jeder Vertreter kann\nder Schweizerischen Eidgenossenschaft,\nerforderlichenfalls Sachverständige oder Berater hinzu-\nSchwedens,                                              ziehen.\ndes Vereinigten Königreichs Großbritannien                 Der Ausschuß gibt sich eine Geschäftsordnung. In\nund Nordirland                                          dieser Geschäftsordnung wird die Anzahl der V~rtreter\nfestgelegt, deren Anwesenheit für die Beschlußfähigkeit\nund die Europäische Gemeinschaft für Kohle und Stahl       des Ausschusses erforderlich ist.\n-   im folgenden \"Unterzeichner\" genannt -                    Der Ausschuß gibt begründete Empfehlungen zu den\nihm vorgelegten Forschungsvorschlägen ab. Diese Emp-\nHABEN ihre Bereitschaft zur Teilnahme an der im         fehlungen werden mit einfacher Stimmenmehrheit ab-\nfolgenden definierten konzertierten Aktion -        nach-  gegeben; die Minoritätsstandpunkte und derea Begrün-\nstehend „Aktion\" genannt -                                 dung können in diese Empfehlungen aufgenommen wer-\nden.\nERKLÄRT und folgendes VEREINBART:                          Im Ausschuß hat jeder Vertreter eine Stimme. Ober\nVerfahrensfragen wird mit einfacher Mehrheit beschlos-\nArtikel 1                         sen. Für alle übrigen Beschlüsse ist Einstimmigkeit er-\nforderlich; die Einstimmigk€·it gilt auch bei Stimmenthal-\nDie Unterzeichner stimmen ihre Arbeiten bei der         tung eines oder mehrerer der zuletzt genannten Unter-\nAktion, die zum Zwecke der Förderung von Forschung         zeichner als erreicht.\nund Entwicklung auf dem Gebiet der Metallurgie zum\nThema „Werkstoffe für Gasturbinen\" durchgeführt wird,                              Artikel 5\naufeinander ab. Eine allgemeine Beschreibung der für\ndiese Aktion vorgesehenen Arbeiten ist im Anhang ent-         Der Ausschuß:\nhalten.                                                    a) fordert die Unternehmen und die Forschungseinrich-\ntungen auf, Vorschläge für - vorzugsweise multina-\nGegenstand der Aktion ist die Durchführung konzer-\ntionale - For&chungsarbeiten zum Thema der Aktion\ntierter Forschungs- und Entwicklungsarbeiten zu dem\neinzureichen;\ngenannten Forschungsthema im Wege von Verträgen\nzwischen den zuständigen staatlichen Stellen einerseits    b) prüft die von den Unternehmen und den Forschungs-\nund den Unternehmen und den Forschungseinrichtungen            einrichtungen unterbreiteten Forschungsvorschläge;\n(staatliche oder private Forschungszentren, Hochschul-     c) schlägt die Verteilung der Forschungsaufgaben zwi-\ninstitute und gemeinsame Forschungsstellen) anderer-           schen den Unternehmen und den Forschungseinrich-\nseits oder im Wege der Vergabe an staatliche For-              tungen vor und richtet an die betreffenden Stellen\nschungseinrichtungen, die zur Mitarbeit in multinationa-       Empfehlungen, welche Forschungsverträge seiner An-\nler Assoziierung bereit sind.                                  sicht nach vergeben werden sollten und welche Lauf-\nzeit sie haben sollen;\nd) fördert die Assoziierung von Partnern verschiedener\nArtikel 2\nLänder;\nSofern die Unterzeichner nicht einstimmig etwas an-     e) verfolgt den Fortgang der Arbeiten und empfiehlt\nderes beschließen, erstreckt sich die für die Aktion vor-      gegebenenfalls notwendig werdende Änderungen in\ngesehene Dauer der Arbeiten auf höchstens 3 Jahre.             der Ausrichtung oder im Umfang der laufenden Ar-\nbeiten;\nArtikel 3                          f) arbeitet Vorschläge für die Programme für eine et-\nwaige Fortsetzung der Arbeiten nach Ablauf dieser\nDiese Vereinbarung steht sonstigen europäischen Re-         Vereinbarung aus;\ngierungen, die an der Ministerkonferenz in Brüssel am\n22. und 23. November 1971 teilgenommen haben, und          g) veröffentlicht jährlich einen Bericht über den Stand\nden Europäischen Gemeinschaften zur Unterzeichnung             der Arbeiten.\noffen, sofern alle Unterzeichner einverstanden sind. Bis      Alle vom Ausschuß behandelten Angelegenheiten gel-\nzum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Vereinbarung ist      ten als vertraulich.","Nr. 25 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Mai 1974                                661\nArtikel 6                                                 Artikel 11\nAuf Antrag der Unterzeichner werden die Sekretariats-     Die Unterzeichner sorgen für die Verwaltungs- und\ngeschäfte des Ausschusses von der Kommission der          finanztechnische Abwicklung der von ihnen geschlosse-\nEuropäischen Gemeinschaften wahrgenommen.                 nen Verträge.\nArtikel 7                                                 Artikel 12\nDie Forschungsaufwendungen für die zur Durchführung       Die Unterzeichner nehmen in die Forschungsverträge\nder Aktion vorgesehenen Arbeiten werden wie folgt         eine Klausel auf, nach denen die Unternehmen oder\nauf die Unterzeichner aufgeteilt:                        Forschungseinrichtungen verpflichtet sind, Zwischenbe-\nrichte über den Fortgang der Arbeiten sowie einen\nJährlicher   Schlußbericht vorzulegen.\nUnterzeichner               Höchstbetrag\nin RE         Soweit die Zwischenberichte detaillierte technische\nAngaben enthalten, werden sie als vertrauliche Doku-\nDie Regierungen                                           mente nur den Unterzeichnern und dem Ausschuß zu-\nder Bundesrepublik Deutschland               500 000     geleitet. Der Schlußbericht, in dem lediglich die erzielten\nErgebnisse dargelegt werden, muß einem wesentlich\nder Französischen Republik                   400 000     weiteren Kreis zugänglich gemacht werden, zumindest\nder Italienischen Republik                   375 000     den interessierten Unternehmen und Forschungseinrich-\ndes Großherzogtums Luxemburg                 100 000     tungen in den Ländern, zu denen die an der Aktion Be-\ndes Königreichs der Niederlande              100 000     teiligten gehören.\nder Republik Osterreich                      100 000\nder Schweizerischen                                                               Art i k e 1 13\nEidgenossenschaft                            315 000        (1) Die Unterzeichner nehmen unbeschadet der Be-\nSchwedens                                     100 000     stimmungen des nationalen Rechts in die Forschungs-\ndes Vereinigten Königreichs                               verträge Klauseln auf, die die Anwendung der folgenden\nGroßbritannien und Nordirland                380 000     Bestimmungen ermöglichen, solange die aus der Unter-\nsuchung, Forschung oder Entwicklung (im folgenden\nEuropäische Gemeinschaft für\n120 000     kurz mit „Forschung\" bezeichnet) resultierenden gewerb-\nKohle und Stahl\nlichen Schutzrechte - die das Know-how nicht ein-\nDiese Beträge umfassen sowohl die Beiträge aus öffent- schließen - bestehen.\nlichen Mitteln als auch die Beiträge der Unternehmen\na) Die gewerblichen Schutzrechte an den Ergebnissen\nund ihrer Forschungszentren.\nder Forschung, die den Unternehmen oder Forschungs-\nEtwa anfallende gemeinsame Kosten werden mit Aus-          einrichtungen zustehen, die die Forschungsarbeiten\nnahme der Sekretariatskosten zu gleichen Teilen auf die       durchgeführt haben oder für eigene Rechnung hc).ben\nUnterzeichner aufgeteilt.                                     durchführen lassen, verbleiben bei diesen; der Unter-\nzeichner, der die Verträge geschlossen hat, bei deren\nArtikel 8                            Durchführung die genannten Schutzrechte entstanden\nsind, kann sich jedoch bestimmte in den Verträgen\nFür jeden Vertrag darf der Anteil öffentlicher Mittel      festgelegte Rechte vorbehalten.\nam Finanzbeitrag jedes Unterzeichners grundsätzlich\nWas die Verträge mit Forschungseinrichtungen (öf-\nnicht über 60 °/o bei Verträgen, die mit Unternehmen oder\nfentliche 'Oder private Forschungsstellen, Universitäts-\nihren Forschungszent::en abgeschlossen werden, und\ninstitute und gemeinsame Stellen) betrifft, so kann\n75 °/o bei Verträgen mit anderen Forschungseinrichtungen\nvereinbart werden, daß die gewerblichen Schutz-\nliegen. Dies gilt nicht für Forschungsstellen, die voll\nrechte dem betreffenden Unterzeichner bzw. jeder\noder überwiegend durch die öffentliche Hand finanziert\nanderen von ihm benannten Stelle zustehen.\nwerden.\nDie Anmeldungen gewerblicher Schutzrechte auf\nDen Unterzeichnern steht es frei, falls sie dies wün-      Grund der Forschungsarbeit werden den Unterzeich-\nschen, in ihren Verträgen vorzusehen, daß im Fall eines       nern über den Staat oder die Stelle zur Kenntnis ge-\nErfolgs der Forschungsarbeit die staatlichen Zuschüsse        bracht, die die Forschung finanziert haben.\nganz oder teilweise zurückgezahlt werden.\nb) Unbeschadet der Bestimmungen des Buchstaben c\nsteht es dem Inhaber der aus Forschungsergebnissen\nArtikel 9                            hervorgegangenen oder im Verlauf von Forschungs-\nUm Verträge können sich Unternehmen und - vor-             arbeiten gewonnenen gewerblichen Schutzrechte frei,\nzugsweise assoziierte - Forschungseinrichtungen bewer-        Lizenzen zu gewähren oder gewerbliche Schutzrechte\nben, sofern sie in der Lage sind, die geplanten For-          zu veräußern, sofern er die Unterzeichner über den\nschungsarbeiten ganz oder teilweise auszuführen oder          Staat oder die Stelle, die die Forschung finanziert\nbestimmte Teile dieser Arbeiten für eigene Rechnung           haben, von seiner Absicht unterrichtet.\nund unter ihrer Verantwortung ausführen zu lassen.        c) Soweit die Bestimmungen der Verträge zur Gründung\nder Europäischen Gemeinschaften, die im Hoheits-\nArtikel 10                            gebiet des betreffenden Unterzeichners geltenden Ge-\nsetze und Verordnungen und die früher eingegange-\nDie Unterzeichner leiten ihre Forschungsvorschläge\nnen und bei Abschluß dieser Verträge notifizierten\ndem Sekretariat des Ausschusses unmittelbar oder über\nVerpflichtungen von Unternehmen, die Inhaber von\nihre zuständigen öffentlichen Stellen zu.\nForschun.gsverträgen sind, dem nicht entgegenstehen,\nDie Unternehmen und die Forschungseinrichtungen,           hat jeder Unterzeichner das Recht, Einspruch dagegen\ndie bereit sind, sich im Hinblick auf die Durchführung        zu erheben, daß Unternehmen außerhalb der Hoheits-\neiner Forschungsaktion auf multinationaler Basis zu asso-     gebiete der Unterzeichner gewerbliche Schutzrechte\nziieren, vereinbaren in voller Freiheit untereinander die     gewährt werden, die von den genannten Unternehmen\nEinzelheiten ihrer Zusammenarbeit.                            bei der Durchführung von Forschungsverträgen er-","662                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil II\nwarben wurden und den Unternehmen außerhalb der                                  Artikel 15\nHoheitsgebiete der Unterzeichner die Herstellung oder       (1) Die Unterzeichner notifizieren dem Generalsekretär\nden Vertrieb im Hoheitsgebiet des Unterzeichners         des Rates der Europäischen Gemeinschaften so bald\nerlauben.                                                wie möglich den Abschluß der nach den internen Vor-\nd) In folgenden Fällen ist der Inhaber der gewerblichen      schriften erforderlichen Verfahren für das Inkrafttreten\nSchutzrechte verpflichtet, auf Antrag eines Unter-        dieser Vereinbarung.\nzeichners, der nicht den Vertrag geschlossen hat, bei\ndessen Durchführung die genannten Schutzrechte ent-         (2) Für die Unterzeichner, welche die Notifikation\nstanden sind, eine Lizenz zu gewähren:                    nach Absatz 1 übermittelt haben, tritt diese Vereinba-\nwenn der Eigenbedarf des Unterzeichners, der die      rung am ersten Tag des zweiten Monats nach Eingang\nLizenz beantragt, auf den Gebieten der öffent-        der Notifikation in Kraft, durch welche die Aufbringung\nlichen Sicherheit und der Volksgesundheit be-         von mindestens zwei Dritteln der in Artikel 7 vorgesehe-\nnen Beträge gewährleistet sein muß.\nfriedigt werden soll;\nwenn der Marktbedarf im Hoheitsgebiet des Unter-        Für die Unterzeichner, welche die in Absatz 1 genann-\nzeichners, der die Lizenz beantragt, nicht befrie-    te Notifikation nach Inkrafttreten dieser Vereinbarung\ndigt wird, wobei diese einem von dem genannten        übermitteln, tritt diese zum Zeitpunkt des Eingangs der\nUnterzeichner benannten Unternehmen zu erteilen       Notifikation in Kraft.\nist, damit es diesen Marktbedarf befriedigen kann.      Die Unterzeichner, welche die in Absatz 1 genannte\nDie Lizenz wird jedoch nicht erteilt, wenn der In-    Notifikation bei Inkrafttreten dieser Vereinbarung noch\nhaber für die Verweigerung einen stichhaltigen        nicht übermittelt haben, können sich während eines Zeit-\nGrund anführen und insbesondere nachweisen            raums von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieser\nkann, daß ihm keine angemessene Frist '?ur Ver-       Vereinbarung ohne Stimmrecht an der Arbeit des Aus-\nfügung gestanden hat.                                schusses beteiligen.\nUm diese Lizenzen zu erhalten, wendet sich der an-\ntragstellende Unterzeichner an den Unterzeichner, der            (3) Der Generalsekretär des Rates der Europäischen\nden Vertrag geschlossen hat, bei dessen Durchführung          Gemeinschaften unterrichtet jeden der Unterzeichner\ndie genannten Schutzrechte entstanden sind.                   von der Hinterlegung der in Absatz 1 vorgesehenen Noti-\nfikation und vom Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser\nDiese Lizenzen werden zu gerechten und angemessenen        Vereinbarung.\nBedingungen gewährt und müssen mit dem Recht ver-\nbunden sein, eine Unterlizenz zu den gleichen Bedin-\ngungen zu gewähren. Sie können, soweit dies für ihre                                  Artikel 16\nAuswertung erforderlich ist, unter denselben Bedingun-\nDiese Vereinbarung wird in einer Urschrift in deut-\ngen auf frühere gewerbliche Schutzrechte und Anmeldun-\nscher, engtischer, französischer, italienischer und nieder-\ngen von Schutzrechten des Lizenzgebers ausgedehnt wer-\nländischer Sprache abgefaßt, wobei jeder Wortlaut\nden.\ngleichermaßen verbindlich ist. Die Vereinbarung wird\n(2} Die unter Absatz 1 genannten Bestimmungen gelten       im Archiv des Generalsekretariats des Rates der Euro-\nmutatis mutandis für die von den gewerblichen Schutz-         päischen Gemeinschaften hinterlegt; dieses übermittelt\nrechten nicht erfaßten Kenntnisse (Know-how usw.).           jedem Unterzeichner eine beglaubigte Abschrift.\nArt i k e 1 14\nAuf Antrag eines Unterzeichners konsultieren die Un-\nterzeichner einander über alle Fragen, die sich aus der         GESCHEHEN zu Brüssel am dreiundzwanzigsten No-\nDurchführung dieser Vereinbarung ergeben.                     vember neunzehnhunderteinundsiebzig","Nr. 25 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Mai 1974                             663\nAnhang\nIm Rahmen der Aktion werden Forschungsarbeiten         der genannten Phänomene ermöglichen. Als Ergebnis der\nüber Werkstoffe für Flugzeugmotoren sowie für Land-        Arbeiten wird die Entwicklung geeigneter Prüfverfahren\nund Schiffsturbinen durchgeführt.                         erwartet. Es soll auch festgestellt werden, ob zwischen\ndem Ermüdungsverhalten bei hohen Temperaturen und\nDiese Arbeiten sollten sich nicht auf die direkte Ent-\nden Grundeigenschaften der Werkstoffe eine Beziehung\nwicklung neuer technologischer Verfahren oder auf die\nbesteht.\ndirekte Entwicklung völlig neuer Werkstoffe erstrecken.\nEs sollte sich vielmehr um Untersuchungen über die\nSpannungskorrosion von Titan\nEigenschaften oder das Verhalten der fortgeschrittensten\nWerkstoffe handeln. Jede dieser Untersuchungen soll zu       Untersuchung der wesentlichsten Probleme im Zusam-\npraktischen Ergebnissen führen, wie z. B. zu besseren     menhang mit der Bruchempfindlichkeit der Titcrnlegierun-\nKenntnissen über die Verwendungsmöglichkeiten der         gen auf Grund der Spannungskorrosion.\nWerkstoffe, zur Verbesserung der Werkstoffe und der\nVerfahren sowie zur Festlegung von Versuchsmethoden.      Metallurgische Homogenität und\nphysikalische Fehlstellen der Gußerzeugnisse\nDie Wahl der Forschungsthemen entspricht dem Be-\nmühen, die Zusammenarbeit zunächst bei Themen von            Untersuchung des Einflusses der Heterogenitätsstellen\nunmittelbarer praktischer Bedeutung und auf den Wegen     (Zusammensetzungs- und Gefügeheterogenität) auf die\nanzusetzen, die am ehesten innerhalb vertretbarer         Zuverlässigkeit. Prüfung der Möglichkeiten zum Nach-\nFristen zu konkreten Ergebnissen zu führen versprechen.   weis der Heterogenitäten mittels zerstörungsfreier Werk-\nstoffprüfverfahren.\nForschungsthemen                        Die Untersuchung über die Entstehung von Mikrolun-\nkern und Mikrorissen in Feingußstücken wäre von gro-\nDas nachstehende Programm betrifft Legierungen auf\nßem Interesse für die künftige Verbesserung der Ver-\nNickel- oder Kobaltbasis mit Chromgehalt sowie Titan-\nfahren.\nlegierungen.\nSchmiedegefüge\nHochtemperaturkorrosion und Schutzschichten\nUntersuchung des Einflusses von Schmiedegefügen auf\nZur besseren Einsicht in die Mechanismen der Hoch-\ndie mechanischen Eigenschaften von Nickel-, Kobalt- und\ntemperaturkorrosionserscheinungen und zur richtigen\nTitanlegierungen.\nAuswahl der geeignetsten Versuchsmethoden sind de-\ntaillierte Untersuchungen erforderlich. Sie sollen die    Schweißbarkeit der Legierungen\nVoraussetzungen schaffen, um in rationeller Weise die\nMöglichkeiten zur Verbesserung der Schutzschichten          Zu untersuchen sind die physikalischen (Mikrorisse)\nund, soweit möglich, zur Erhöhung der Korrosionsbe-       und mechanischen Eigenschaften der Schweißnähte und\nständigkeit der Legierungen selbst zu untersuchen.        ihr metallurgisches Gefüge. Besonders berücksichtigt\nwird hierbei die Schweißbarkeit von Feingußlegierungen.\nDie Arbeiten sollen sich weder auf spezifische Unter-\nsuchungen über Luftfilterungstechniken noch über Kor-\nEinfluß der Bearbeitung auf die Zuverlässigkeit\nrosionsinhibitoren erstrecken. Die industrielle Entwick-\nlung wird im Interesse der richtigen Orientierung der       Untersuchung der metallurgischen Ursachen für die\nvon ihnen vorgeschlagenen Forschungen diese Verfahren     Verminderung der Dauerfestigkeit unter besonderer Be-\njedoch berücksichtigen.                                   rücksichtigung des Schleifens von Titan und der elek-\ntrochemischen Bearbeitung.\nGefügestabilität bei hohen Temperaturen\nDie Gefügestabilität der fortgeschrittensten Legierun-  Gerichteterstarrte Legierungen\ngen soll unter hohen Temperaturen untersucht werden.        Zu untersuchen sind die mechanischen Eigenschaften\nIn weiteren Untersuchungen wäre der Einfluß der Bean-     der nach dem Verfahren der gerichteten Erstarrung her-\nspruchung zu prüfen. Zweck dieser Untersuchungen ist      gestellten Formstücke, der Einfluß der Gefügestruktur\nes, genauere Grundlagen zur Verbesserung der besten       und die Anpassung der Legierungszusammensetzung an\nbereits bestehenden Legierungen zu erarbeiten.            optimale Produkteigenschaften.\nErmüdung bei hohen Temperaturen                           Gerichteterstarrte Pseudoeutektika\nDie Arbeiten sollen sich auf zwei Probleme konzen-        Untersuchung der Werkstoffeigenschaften bei Raum-\ntrieren:                                                  temperatur und bei hohen Temperaturen. Entwicklung\ndie Ermüdung unter langsam verlaufenden Lastwech-     verbesserter Werkstoffzusammensetzungen.\nseln (low cycle fatigue), welche die Ursache für\nBrüche der Turbinen- und Kompressorscheiben sein      Nach pulvermetallurgischen Verfahren hergestellte,\nkann;                                                 verbesserte Legierungen\ndie Temperaturwechselbeständigkeit, die eine häufige\nUntersuchung der Werkstoffeigenschaften von Legie-\nUrsache für Rissbildung und Bruch von Turbinen-\nrungen auf Nickel- und Kobaltbasis, die nach pulver-\nschaufeln darstellt.\nmetallurgischen Verfahren hergestellt werden. Unter-\nZu untersuchen sind die besten verfügbaren Legierun-   suchung des Einflusses der physikalischen Eigenschaften\ngen; die Untersuchungen sollen eine bessere Beurteilung   und der chemischen Zusammensetzung der Pulver."]}