{"id":"bgbl2-1974-25-10","kind":"bgbl2","year":1974,"number":25,"date":"1974-05-15T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1974/25#page=26","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1974-25-10/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1974/bgbl2_1974_25.pdf#page=26","order":10,"title":"Bekanntmachung der Vereinbarung über die Durchführung einer europäischen konzertierten Aktion auf dem Gebiet der Metallurgie zum Thema \"Werkstoffe für Meerwasserentsalzungsanlagen\"","law_date":"1974-04-22T00:00:00Z","page":654,"pdf_page":26,"num_pages":5,"content":["654                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil II\nBekanntmadmng\nder Vereinbarung über die Durchführung einer europäischen konzertierten Aktion\nauf dem Gebiet der Metallurgie\nzum Thema „ Werkstoffe für Meerwasserentsalzungsanlagen\"\nVom 22. April 1974\nDie von der Bundesrepublik Deutschland in Brüs-\nsel am 23. November 1971 unterzeichnete Verein-\nbarung über die Durchführung einer europäischen\nkonzertierten Aktion auf dem Gebiet der Metallur-\ngie zum Thema „Werkstoffe für Meerwasserentsal-\nzungsanlagen\" ist nach ihrem Artikel 15 Abs. 2 für\ndie\nBundesrepublik Deutschland am 1. November 1972\nin Kraft getreten.\nDie in Artikel 15 Abs. 1 des Ubereinkommens vor-\ngesehene Notifikation ist dem Generalsekretär des\nRates der Europäischen Gemeinschaften am 26. Juni\n1972 übermittelt worden.\nDie Vereinbarung ist ferner für folgende Staaten\nin Kraft getreten:\nFrankreich                  am   1. November 1972\nJugoslawien                 am      7. Februar 1973\nNiederlande                 am         9. April 1973\nOsterreich                  am   1. November 1972\nSpanien                     am   1. November 1972\nVereinigtes Königreich      am   1. November 1972\nDie Vereinbarung wird nachstehend veröffent-\nlicht.\nBonn, den 22. April 1974\nDer Bundesminister\nfür Forschung und Technologie\nIn Vertretung\nHaunschild","Nr. 25 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Mai 1974                              655\nVereinbarung\nüber die Durchführung einer europäischen konzertierten Aktion\nauf dem Gebiet der Metallurgie\nzum Thema „ Werkstoffe für Meerwasserentsalzungsanlagen\"\nDie Regierungen                                            Hinblick auf die Aktion vorgesehenen Arbeiten bereit-\nstellen, jährlich mindestens 40 000 Rechnungseinheiten\nder Bundesrepublik Deutschland,                        beträgt.\nArtikel 4\nSpaniens,\nEs wird ein Verwaltungsausschuß          im folgenden\nder Französischen Republik,                            .,Ausschuß\" genannt - eingesetzt, der aus je einem Ver-\ntreter der Unterzeichner besteht. Jeder Vertreter kann\nder Italienischen Republik,                            erforderlichenfalls Sachverständige oder Berater hinzu-\nziehen.\ndes Königreichs der Niederlande,                          Der Ausschuß gibt sich eine Geschäftsordnung. In die-\nser Geschäftsordnung wird die Anzahl der Vertreter fest-\nder Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien   gelegt, deren Anwesenheit für die Beschlußfähigkeit des\nAusschusses erforderlich ist.\nund der Republik Osterreich,\nDer Ausschuß gibt begründete Empfehlungen zu den\n-     im folgenden „Unterzeichner\" genannt -                ihm vorgelegten Forschungsvorschlägen ab. Diese Emp-\nHABEN ihre Bereitschaft zur Teilnahme an der im fol-   fehlungen werden mit einfacher Stimmenmehrheit abge-\ngenden definierten konzertierten Aktion - nachstehend       geben; die Minoritätsstandpunkte und deren Begründung\n.. Aktion\" genannt -                                       können in diese Empfehlungen aufgenommen werden .\nERKLART und folgendes VEREINBART:                         Im Ausschuß hat jeder Vertreter eine Stimme. Uber\nVerfahrensfragen wird mit einfacher Mehrheit beschlos-\nsen. Für alle übrigen Beschlüsse ist Einstimmigkeit erfor-\nArtikel 1                         derlich; die Einstimmigkeit gilt auch bei Stimmenthal-\nDie Unterzeichner stimmen ihre Arbeiten bei der Ak-    tung eines oder mehrerer der zuletzt genannten Unter-\ntion, die zum Zwecke der Förderung von Forschung und        zeichner als erreicht.\nEntwicklung auf dem Gebiet der Metallurgie zum Thema\n,, Werkstoffe für Meerwasserentsalzungsanlagen\" durch-                               Artikel 5\ngeführt wird, aufeinander ab. Eine allgemeine Beschrei-        Der Ausschuß:\nbung der für diese Aktion vorgesehenen Arbeiten ist in\nder Anlage enthalten.                                       a) fordert die Unternehmen und die Forschungseinrich-\ntungen auf, Vorschläge für - vorzugsweise multina-\nGegenstand der Aktion ist die Durchführung koordi-          tionale - Forschungsarbeiten zum Thema der Aktion\nnierter Forschungs- und Entwicklungsarbeiten zu dem             einzureichen;\ngenannten Forschungsthema im Wege von Verträgen\nzwischen den zuständigen staatlichen Stellen einerseits     b) prüft die von den Unternehmen und den Forschungs-\nund den Unternehmen und Forschungseinrichtungen                 einrichtungen unterbreiteten Forschungsvorschläge;\n(staatliche oder private Forschungszentren, Hochschulin-    c) schlägt die Verteilung der Forschungsaufgaben zwi-\nstitute, gemeinsame Forschungsstellen) andererseits oder        schen den Unternehmen und den Forschungseinrich-\nim Wege der Vergabe an staatliche Forschungseinrich-            tungen vor und richtet an die betreffenden Stellen\ntungen, die zur Mitarbeit in multinationaler Assoziierung       Empfehlungen, welche Forschungsverträge seiner An-\nbereit sind.                                                    sicht nach vergeben werden sollten und welche Lauf-\nArtikel 2                             zeit sie haben sollen;\nSofern die Unterzeichner nicht einstimmig etwas ande-  d) fördert die Assoziierung von Partnern verschiedener\nres beschließen, beträgt die für die Aktion vorgesehene         Länder;\nArbeitsdauer höchstens 3 Jahre.\ne) verfolgt den Fortgang der Arbeiten und empfiehlt ge-\ngebenenfalls notwendig werdende Änderungen in der\nArtikel 3                             Ausrichtung oder im Umfang der laufenden Arbeiten;\nDiese Vereinbarung steht sonstigen europäischen Re-      f) arbeitet Programmvorschläge für eine etwaige Wei-\ngierungen, die an der Ministerkonferenz in Brüssel am           terführung der Arbeiten nach Ablauf dieser Verein-\n22. und 23. November 1971 teilgenommen haben, und den           barung aus;\nEuropäischen Gemeinschaften zur Unterzeichnung offen,\nsofern alle Unterzeichner einverstanden sind. Bis zum       g) veröffentlicht jährlich einen Bericht über den Stand\nZeitpunkt des Inkrafttretens der Vereinbarung ist diese         der Arbeiten.\nEinstimmigkeit jedoch nicht erforderlich, vorausgesetzt,       Alle vom Ausschuß behandelten Angelegenheiten gel-\ndaß der Betrag, den die neuen Unterzeichner für die im      ten als vertraulich.","656                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil II\nArtikel 6                                                  Art i k e 1 12\nAuf Antrag der Unterzeichner werden die Sekretariats-      Die Unterzeichner nehmen in die Forschungsverträge\ngeschäfte des Ausschusses von der Kommission der Eu-      eine Klausel auf, nach denen die Unternehmen oder For-\nropäischen Gemeinschaften wahrgenommen.                   schungseinrichtungen verpflichtet sind, Zwischenberichte\nüber den Fortgang der Arbeiten sowie einen Schlußbe-\nricht vorzulegen.\nArtikel 7\nDie einzelnen Unterzeichner beteiligen sich mit folgen-    Soweit die Zwischenberichte detaillierte technische\nden Beiträgen an den für die Aktion vorgesehenen For-     Angaben enthalten, werden sie als vertrauliche Doku-\nschungsarbeiten:                                          mente nur den Unterzeichnern und dem Ausschuß zuge-\nleitet. Der Schlußbericht, in dem lediglich die erzielten\nJährlicher     Ergebnisse dargelegt werden, muß einem wesentlich wei-\nUnterzeidmer                Höchstbetrag     teren Kreis zugänglich gemacht werden, zumindest den\nin RE        interessierten Unternehmen und Forschungseinrichtun-\ngen in den Ländern, zu denen die an der Aktion Beteilig-\nDie Regierungen                                            ten gehören.\nder Bundesrepublik Deutschland              200 000\nSpaniens                                      40000                                Art i k e 1 13\nder Französischen Republik                  200 000          (1) Die Unterzeichner nehmen unbeschadet der Bestim-\nder Italienischen Republik                   100 000       mungen des nationalen Rechts in die Forschungsverträge\n· des Königreichs der Niederlande               80 000       Klauseln auf, die die Anwendung der folgenden Bestim-\nder Sozialistischen Föderativen                            mungen ermöglichen, solange die aus der Untersuchung,\nRepublik Jugoslawien                          50 000       Forschung oder Entwicklung (im folgenden kurz mit\n„Forschung\" bezeichnet) resultierenden gewerblichen\nder Republik Osterreich                       80 000       Schutzrechte - die das Know-how nicht einschließen -\nIn diesen Beträgen sind sowohl die Beiträge aus öf-      bestehen.\nfentlichen Mitteln als auch die Beiträge der Unterneh-     a) Die gewerblichen Schutzrechte an den Ergebnissen\nmen und ihrer Forschungseinrichtungen enthalten.              der Forschung, die den Unternehmen oder For-\nEtwaige gemeinsame Kosten werden mit Ausnahme                schungseinrichtungen zustehen, die die Forschungs-\nder Sekretariatskosten zu gleichen Teilen zwischen den         arbeiten durchgeführt haben oder für eigene Rech-\nUnterzeichnern aufgeteilt.                                     nung haben durchführen lassen, verbleiben bei\ndiesen; der Unterzeichner, der die Verträge geschlos-\nArtikel 8                               sen hat, bei deren Durchführung die genannten Schutz-\nrechte entstanden sind, kann sich jedoch bestimmte\nFür jeden Vertrag darf der Anteil öffentlicher Mittel        in den Verträgen festgelegte Rechte vorbehalten.\nam Finanzbeitrag jedes Unterzeichners grundsätzlich\nnicht über 60 °/o bei Verträgen, die mit Unternehmen             Was die Verträge mit Forschungseinrichtungen\noder deren Forschungszentren abgeschlossen werden,             (öffentliche oder private Forschungsstellen, Universi-\nund 75 °/o bei Verträgen mit anderen Forschungseinrich-        tätsinstitute und gemeinsame Stellen) betrifft, so kann\ntungen liegen. Dies gilt nicht für Forschungsstellen, die      vereinbart werden, daß die gewerblichen Schutz-\nvoll oder überwiegend durch die öffentliche Hand finan-        rechte dem betreffenden Unterzeichner bzw. jeder\nziert werden.                                                  anderen von ihm benannten Stelle zustehen.\nDen Unterzeichnern steht es frei, in ihren Verträgen           Die Anmeldungen gewerblicher Schutzrechte auf-\neine volle oder teilweise Rückerstattung der staatlichen       grund der Forschungsarbeit werden den Unterzeich-\nBeteiligungen bei erfolgreichem Abschluß der For-              nern über den Staat oder die Stelle zur Kenntnis ge-\nschungsarbeiten vorzusehen, falls sie dies wünschen.           bracht, die die Forschung finanziert haben.\nb) Unbeschadet der Bestimmungen des Buchstaben c\nArtikel 9                               steht es dem Inhaber der aus Forschungsergebnissen\nUm Verträge können sich Unternehmen und - vor-               hervorgegangenen oder im Verlauf von Forschungs-\nzugsweise assoziierte - Forschungseinrichtungen bewer-         arbeiten gewonnenen gewerblichen Schutzrechte frei,\nben, sofern sie in der Lage sind, die geplanten For-           Lizenzen zu gewähren oder gewerbliche Schutzrechte\nschungsarbeiten ganz oder teilweise auszuführen oder           zu veräußern, sofern er die Unterzeichner über den\nbestimmte Teile dieser Arbeiten für eigene Rechnung            Staat oder die Stelle, die die Forschung finanziert\nund unter ihrer Verantwortung ausführen zu lassen.             haben, von seiner Absicht unterrichtet.\nArtikel 10                          c) Soweit die Bestimmungen der Verträge zur Gründung\nder Europäischen Gemeinschaften, die im Hoheitsge-\nDie Unterzeichner leiten ihre Forschungsvorschläge           biet des betreffenden Unterzeichners geltenden Ge-\ndem Sekretariat des Ausschusses unmittelbar oder über          setze und Verordnungen und die früher eingegange-\nihre zuständigen öffentlichen Stellen zu.                      nen und bei Abschluß dieser Verträge notifizierten\nDie Unternehmen und die Forschungseinrichtungen,             Verpflichtungen von Unternehmen, die Inhaber von\ndie bereit sind, sich im Hinblick auf die Durchführung         Forschungsverträgen sind, dem nicht entgegenstehen,\neiner Forschungsaktion auf multinationaler Basis zu asso-      hat jeder Unterzeichner das Recht, Einspruch dagegen\nziieren, vereinbaren in voller Freiheit untereinander die      zu erheben, daß Unternehmen außerhalb der Hoheits-\nEinzelheiten ihrer Zusammenarbeit.                             gebiete der Unterzeichner gewerbliche Schutzrechte\ngewährt werden, die von den genannten Unterneh-\nmen bei der Durchführung von Forschungsverträgen\nArtikel 11\nerworben wurden und den Unternehmen außerhalb\nDie Unterzeichner sorgen für die verwaltungs- und fi.       der Hoheitsgebiete der Unterzeichner die Herstellung\nnanztechnische Abwicklung der von ihnen geschlossenen          oder den Vertrieb im Hoheitsgebiet des Unterzeich-\nForschungsverträge.                                           ners erlauben.","Nr. 25 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Mai 1974                                  657\nd) In folgenden Fällen ist der Inhaber der gewerblichen                               Artikel 15\nSchutzrechte gehalten, auf Antrag eines Unterzeich-          (1) Die Unterzeichner notifizieren dem Cieneralsekretär\nners, der nicht den Vertrag geschlossen hat, bei des-     des Rates der Europäischen Gemeinschaften so bald wie\nsen Durchführung die genannten Schutzrechte ent-         möglich den Abschluß der nach den internen Vorschrif-\nstanden sind, eine Lizenz zu gewähren:                    ten erforderlichen Verfahren für das Inkrafttreten dieser\n- wenn der Eigenbedarf des Unterzeichners, der die      Vereinbarung.\nLizenz beantragt, auf den Gebieten der öffentli-\n(2) Für die Unterzeichner, welche die Notifikation\nchen Sicherheit und der Volksgesundheit befrie-\nnach Absatz 1 übermittelt haben, tritt diese Vereinba-\ndigt werden soll;\nrung am ersten Tag des zweiten Monats nach Eingang\nwenn der Marktbedarf im Hoheitsgebiet des Un-         der Notifikation in Kraft, durch welche die Aufbringung\nterzeichners, der die Lizenz beantragt, nicht befrie- von mindestens zwei Dritteln der in Artikel 7 vorgesehe-\ndigt wird, wobei diese einem von dem genannten        nen Beträge gewährleistet sein muß.\nUnterzeichner benannten Unternehmen zu ertei-\nlen ist, damit es diesen Marktbedarf befriedigen         Für die Unterzeichner, welche die genannte Notifika-\nkann. Die Lizenz wird jedoch nicht erteilt, wenn      tion nach Inkrafttreten dieser Vereinbarung übermitteln,\nder Inhaber für die Verweigerung einen stichhal-      tritt diese zum Zeitpunkt des Eingangs der Notifikation\ntigen Grund anführen und insbesondere nachwei-        in Kraft.\nsen kann, daß ihm keine angemessene Frist zur            Die Unterzeichner, welche die genannte Notifikation\nVerfügung gestanden hat.                              bei Inkrafttreten dieser Vereinbarung noch nicht über-\nmittelt haben, können sich während eines Zeitraums von\nUm diese Lizenzen zu erhalten, wendet sich der an-\nsechs Monaten nach Inkrafttreten dieser Vereinbarung\ntragstellende Unterzeichner an den Unterzeichner, der\nohne Stimmrecht an der Arbeit des Ausschusses beteili-\nden Vertrag geschlossen hat, bei dessen Durchführung\ngen.\ndie genannten Schutzrechte entstanden sind.\n(3) Der Generalsekretär des Rates der Europäischen\nDiese Lizenzen werden zu gerechten und angemesse-\nGemeinschaften unterrichtet jeden der Unterzeichner\nnen Bedingungen gewährt und müssen mit dem Recht\nvon der Hinterlegung der in Absatz 1 vorgesehenen No-\nverbunden sein, eii'le Unterlizenz zu den gleichen Bedin-\ntifikation und vom Zeitpunkt des Inkrafttretens diese1\ngungen zu gewähren. Sie können, soweit dies für ihre\nVereinbarung.\nAuswertung erforderlich ist, unter denselben Bedingun-\ngen auf frühere gewerbliche Schutzrechte und Anmel-                                  Artikel 16\ndungen von Schutzrechten des Lizenzgebers ausgedehnt             Diese Vereinbarung wird in einer Urschrift in deut-\nwerden.\nscher, englischer, französischer, italienischer und nieder-\n(2) Die unter Absatz 1 genannten Bestimmungen gelten       ländischer Sprache abgefaßt, wobei jeder Wortlaut glei-\nmutatis mutandis für die von den gewerblichen Schutz-         chermaßen verbindlich ist. Die Vereinbarung wird im Ar-\nrechten nicht erfaßten Kenntnisse (Know-how usw.).            chiv des Generalsekretariats des Rates der Europäischen\nGemeinschaften hinterlegt; dieses übermittelt jedem lln-\nterzeichner eine beglaubigte Abschrift.\nArtikel 14\nAuf Antrag eines Unterzeichners konsultieren die Un-\nterzeichner einander über alle Fragen, die sich aus der          GESCHEHEN zu Brüssel am dreiunclz\\vctnz1ysten '\\o-\nDurchführung dieser Vereinbarung ergeben.                     vember neunzehnhunderteinundsiebzig","658                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil II\nAnhang\nDie für das nachfolgende Forschungsprogramm in Fra-    3. Untersuchung des Betriebsverhaltens der Austauscher-\nge kommenden Werkstoffe sind für Entsalzungsanlagen          rohre in großen Entsalzungsanlagen\nbestimmt, die nach dem Destillationsprinzip arbeiten; für\nDiese Untersuchung wird in einigen noch näher zu be-\ndiese Anlagen sind die Anforderungen an den Werkstoff\nstimmenden Anlagen durchgeführt werden.\nam besten definiert. Die vorzusehenden Betriebstempera-\nturen sollen 120 ° C nicht übersteigen. Oberhalb dieser      Die Untersuchung hat folgende Ziele: Bestimmung der\nTemperatur stellen sich schwerwiegende Probleme durch     Eigenschaften des Wassers in der Anlage, Messung der\ndie Verkrustungen und die mechanische Festigkeit ver-     Korrosionsgeschwindigkeit, Identifizierung der Ursachen\nschiedener Anlagestrukturen.                              für Brüche und Lochbildungen an Rohren.\nDie Forschungsarbeiten werden unter Berücksichtigung\n4. Beton\nder wirtschaftlichen Betriebsgrenzen der Anlagen (z. B.\nmaximale Strömungsgeschwindigkeit) und der Möglich-          Untersuchung der optimalen Einsatzbedingungen von\nkeiten der Wasservorbehandlung ausgerichtet. Außer        verbesserten Betonen für den Bau großer Anlagen (Stahl-\nden unter Ziffer 3 vorgesehenen Beobachtungen in den      beton, Spannbeton).\nAnlagen umfaßt das Programm keine spezifischen was-\nUntersuchung in bezug auf einige wichtige Werkstoff-\nserchemischen Untersuchungen.\neigenschaften, wie die Beständigkeit gegen Warmwasser,\ndie Erosionsbeständigkeit, das Verhalten und die\nForschungsthemen                       Möglichkeit zum Schutz der Bewehrungen. Konstruktion\n(in der Reihenfolge der vorgesehenen Vorrangigkeit)       von Modellen angemessener Dimension für die Durchfüh-\nrung signifikanter Versuche.\n1. Niedriglegierte Stähle\nUntersuchung der Polymerbetone zur Sammlung der\nUntersuchung der Werkstoffeigenschaften niedrigle-     erforderlichen technischen Daten im Hinblick auf die\ngierter Stähle (Aluminium-, Chromzusätze usw.), die eine  Ausarbeitung eines Projekts für eine Anlage, in der sol-\nsehr gute Korrosionsbeständigkeit gegen warmes Meer-      che Werkstoffe zur Verwendung kommen.\nwasser (Bildung einer festhaftenden Oxydhaut) aufwei-\nsen und sich deshalb als Strukturwerkstoff für Entsal-    5. Schutzüberzüge für Baustahl\nzungsanlagen anbieten. Der Preis dieser Stähle sollte un-\nter dem Doppelten des Preises der Kohlenstoffstähle lie-     Die Untersuchungen haben zum Ziel:\ngen.                                                          gründliche Erkenntnisse über die Natur der Haftfe-\nstigkeit der Schutzüberzüge auf den Stahloberflächen\nWenn im Zuge dieses Programms die Entwicklung\nund über die Faktoren, die diese Haftfestigkeit beein-\nbrauchbarer Stähle gelingt, wird deren Erprobung in den\nträchtigen, zu vermitteln;\nbereits bestehenden Versuchsanlagen erfolgen.\nAngaben über die Werkstoffeigenschaften (insbeson-\n2. Kupferlegierungen                                          dere die Porosität und die Durchlässigkeit) der geeig-\nnetsten verfügbaren Schutzüberzüge sowie über ihre\nUntersuchung der Möglichkeiten zur Verbesserung der        zeitabhängigen Veränderungen zu verschaffen;\nkostengünstigsten Kupferlegierungen in bezug auf ihre\ngeeignete Methoden für die Qualitätskontrolle zu\nBeständigkeit gegen Korrosion und Erosion in normalem\nentwickeln.\nMeerwasser und ganz besonders in verschmutztem Meer-\n'Nasser (Anwesenheit von Sulfiden und Ammoniak). Er-         Es sollte eine Versuchsanlage errichtet werden, mit\nprobung der geeignetsten Legierungen in bereits beste-    der die Zuverlässigkeit der Schutzüberzüge unter simu-\nhenden Versuchskreisläufen.                               lierten Betriebsbedingungen untersucht werden kann."]}