{"id":"bgbl2-1974-25-1","kind":"bgbl2","year":1974,"number":25,"date":"1974-05-15T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1974/25#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1974-25-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1974/bgbl2_1974_25.pdf#page=1","order":1,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Bundesrepublik Nigeria über Kapitalhilfe","law_date":"1974-02-18T00:00:00Z","page":629,"pdf_page":1,"num_pages":2,"content":["629\nBundesgesetzblatt\nTeil II                                                                                        Z 1998A\n1974                    Ausgegeben zu Bonn am 15. Mai 1974                                                                                                             Nr. 25\nTag                                                                     I n halt                                                                                      Seite\n18. 2. 74 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland und der Regierung der Bundesrepublik Nigeria über Kapitalhilfe . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                          629\n22. 3. 74 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland und der Regierung der Republik Liberia über Kapitalhilfe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                  b31\n29. 3. 74 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland und der Regierung der Republik Kenia über Kapitalhilfe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                 632\n29. 3. 74 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland und der Regierung der Republik Kenia über Kapitalhilfe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                  5·34\n1. 4. 74 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Dbereinkommens über den zwischenstaat-\nlichen Austausch von amtlichen Veröffentlichungen und Regierungsdokumenten . . . . . . . .                                                                     636\n16. 4. 74 Bekanntmachung einer Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland und der Internationalen Arbeitsorganisation über die Gestellung von beigeordneten\nSachverständigen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .         H36\n22. 4. 74 Bekanntmachung der Vereinbarung zur Durchführung einer europäischen Aktion auf dem\nGebiet des Umweltschutzes zum Thema „Behandlung von Klärschlamm\" . . . . . . . . . . . . . .                                                                   639\n22. 4. 74 Bekanntmachung der Vereinbarung zur Durchführung einer europäischen Aktion auf dem\nGebiet des Umweltschutzes zum Thema „Analyse der organischen Mikroverunreinigungen\nim Wasser\" . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .     b44\n22. 4. 74 Bekanntmachung der Vereinbarung über die Durchführung einer europäischen Aktion auf\ndem Gebiet des Umweltschutzes zum Thema „Forschungsarbeiten über das physikalisch-\nchemische Verhalten von Schwefeldioxyd in der Atmosphäre\" . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                    b49\n22. 4. 74 Bekanntmachung der Vereinbarung über die Durchführung einer europäischen konzer-\ntierten Aktion auf dem Gebiet der Metallurgie zum Thema „Werkstoffe für Meerwasser-\nentsalzungsanlagen\" . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .            654\n22. 4. 74 Bekanntmachung der Vereinbarung zur Durchführung einer europäischen konzertierten\nAktion auf dem Gebiet der Metallurgie zum Thema „Werkstoffe für Gasturbinen\" . . . . . .                                                                       659\n22. 4. 74 Bekanntmachung der Vereinbarung über die Durchführung einer europäischen Aktion auf\ndem Gebiet des Fernmeldewesens zum Thema „Phasengesteuerte Gruppenstrahler\" . . . . .                                                                          664\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Bundesrepublik Nigeria\nüber Kapitalhilfe\nVom 18. Februar 1974\nIn Lagos ist am 14. Dezember 1973 ein Abkom-\nmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Bundesrepublik\nNigeria über Kapitalhilfe unterzeichnet worden. Das\nAbkommen ist nach seinem Artikel 8\nam 14. Dezember 1973\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffent-\nlicht.\nBonn, den 18. Februar 1974\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nDr. B ö r n s t e i n","630                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil II\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Bundesrepublik Nigeria\nüber Kapitalhilfe\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland            und sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die bei Ab-\nschluß oder Durchführung des in Artikel 2 erwähnten\nund\nDarlehensvertrages in Nigeria erhoben werden.\ndie Regierung der Bundesrepublik Nigeria\nArtikel 4\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Be-\nziehungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und             Die Regierung der Bundesrepublik Nigeria überläßt un-\nder Bundesrepublik Nigeria,                                    ter der Voraussetzung angemessener und redlicher Ge-\nschäftsbedingungen bei den sich aus der Darlehens-\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen        gewährung ergebenden Transporten von Personen und\ndurch fruchtbare Zusammenarbeif auf dem Gebiet der             Gütern im See- und Luftverkehr den Passagieren und Lie-\nEntwicklungshilfe zu festigen und zu vertiefen,                feranten die freie Wahl der Transportunternehmen, trifft\nkeine Maßnahmen, welche die gleichmäßige und gleich-\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Be-         berechtigte Beteiligung der deutschen und nigerianischen\nziehungen die Grundlage dieses Abkommens ist,                  Verkehrsunternehmen ausschließen oder erschweren, und\nerteilt - soweit notwendig - die für eine Beteiligung\nin der Absicht, die Entwicklung der nigerianischen          der deutschen Transportunternehmen erforderlichen Ge-\nWirtschaft zu fördern,                                         nehmigungen.\nArtikel 5\nsind wie folgt übereingekommen:\nDie Auftragsvergabe für Lieferungen und Leistungen\nfür das Vorhaben, die aus dem Darlehen bezahlt werden,\nArtikel 1                              wird im Darlehensvertrag mit der Kreditanstalt für Wie-\nDie Regierung der Bundesrepub_lik Deutschland ermög-        deraufbau geregelt.\nlicht es der Regierung der Bundesrepublik Nigeria bei                                  Artikel 6\nder Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main,\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt\nfür das Vorhaben „Bau der Phase III der Eko-Brücke in\nbesonderen Wert darauf, daß bei den sich aus der Dar-\nLagos\", ein Darlehen bis zur Höhe von insgesamt zwei-\nlehensgewährung ergebenden Lieferungen die Erzeug-\nunddreißig Millionen Deutsche Mark aufzunehmen.\nnisse der Industrie des Landes Berlin bei sonst gleichen\nBedingungen bevorzugt berücksichtigt werden.\nArtikel 2\nArtikel 7\nDie Verwendung dieses Darlehens sowie die Bedin-\ngungen (einschtießlich der Frage der Devisenkostenfinan-         Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hin-\nzierung), zu denen es gewährt wird, bestimmen die zwi-        sichtlich des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch\nschen dem Darlehensnehmer Bundesrepublik Nigeria und            für das Land Berlin, sofern nicht die Regierung der Bun-\nder Kreditanstalt für Wiederaufbau abzuschließenden           desrepublik Deutschland gegenüber der Regierung der\nVerträge, die den in der Bundesrepublik Deutschland gel-       Bundesrepublik Nigeria innerhalb von drei Monaten nach\ntenden Rechtsvorschriften unterliegen.                        Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige Erklä-\nrung abgibt.\nArtikel 3                                                      Artikel 8\nDie Regierung der Bundesrepublik Nigeria stellt die           Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung\nKreditanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern          in Kraft.\nGESCHEHEN zu Lagos, am 14. Dezember 1973 in vier\nUrschriften, je zwei in deutscher und in englischer Spra-\nche, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nE. F. Jung\nFür die Regierung der Bundesrepublik Nigeria\nShehu Alhaji Shagari"]}