{"id":"bgbl2-1974-24-1","kind":"bgbl2","year":1974,"number":24,"date":"1974-05-14T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1974/24#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1974-24-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1974/bgbl2_1974_24.pdf#page=1","order":1,"title":"Bekanntmachung der Vereinbarungen vom 25. April 1974 zwischen dem Bundesminister der Finanzen der Bundesrepublik Deutschland und dem Minister der Finanzen der Deutschen Demokratischen Republik über den Transfer von Unterhaltszahlungen und über den Transfer aus Guthaben in bestimmten Fällen","law_date":"1974-05-02T00:00:00Z","page":621,"pdf_page":1,"num_pages":8,"content":["621\nBundesgesetzblatt\nTeil II                                                                            Z 1998A\n1974                   Ausgegeben zu Bonn am 14.Mai 1974                                                                             Nr.24\nTag                                             Inhalt                                                                               Seite\n2. 5. 74 Bekanntmachung der Vereinbarungen vom 25. April 1974 zwischen dem Bundesminister\nder Finanzen der Bundesrepublik Deutschland und dem Minister der Finanzen der Deut-\nschen Demokratischen Republik über den Transfer von Unterhaltszahlungen und über\nden Transfer aus Guthaben in bestimmten Fällen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .     b2l\nBekanntmachung\nder Vereinbarungen vom 25. April 1974\nzwischen dem Bundesminister der Finanzen der Bundesrepublik Deutschland\nund dem Minister der Finanzen der Deutschen Demokratischen Republik\nüber den Transfer von Unterhaltszahlungen\nund über den Transfer aus Guthaben in bestimmten Fällen\nVom 2. Mai 1974\nIn Bonn sind am 25. April 1974 Vereinbarungen\nzwischen dem Bundesminister der Finanzen der Bun-\ndesrepublik Deutschland und dem Minister der Fi-\nnanzen der Deutschen Demokratischen Republik über\nden Transfer von Unterhaltszahlungen und über den\nTransfer aus Guthaben in bestimmten Fällen unter-\nzeichnet worden.\nDie Vereinbarungen sind mit ihrer Unterzeichnung\nin Kraft getreten.\nAm gleichen Tage sind zwischen der Deutschen\nBundesbank und der Staatsbank der Deutschen De-\nmokratischen Republik Bankenvereinbarungen un-\nterzeichnet worden, die die technische Durchführung\nder beiden Ressortvereinbarungen regeln.\nDie Ressortvereinbarungen mit den dazugehörigen\nProtokollvermerken und die Bankenvereinbarungen\nwerden nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 2. Mai 1974\nDer Bundesminister der Finc1nzen\nIn Vertretung\nKarl Otto Pöhl","622                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil II\nVereinbarung\nzwischen dem Bundesminister der Finanzen der Bundesrepublik Deutschland\nund dem Minister der Finanzen der Deutschen Demokratischen Republik\nüber den Transfer von Unterhaltszahlungen\nEntsprechend Abschnitt II Ziffer 11 des Zusatzproto-                               Artikel 2\nkolls zu Artikel 7 des Vertrages vom 21. Dezember 1972\nDer aus dem Transfer entstehende Aktivsaldo ist frei\nüber die Grundlagen der Beziehungen zwischen der Bun-           verfügbar.\ndesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokra-\ntischen Republik sind beide Seiten übereingekommen,\nArtikel 3\nfolgende Teilregelungen zu treffen:\n(1) Die Zahlungen, die sich aus der Durchführung die-\nArtikel 1                             ser Vereinbarung ergeben, werden ausschließlich über\ndie Deutsche Bundesbank und über die Staatsbank der\nVom 1. Juni 1974 an werden unter Beachtung der Ge-          Deutschen Demokratischen Republik im Verrechnungs-\ngenseitigkeit die nachfolgend genannten Zahlungen aus           wege abgewickelt.\n<;!.er Bundesrepublik Deutschland in die Deutsche Demo-\n(2), Die Deutsche Bundesbank und die Staatsbank der\nkratische Republik und aus der Deutschen Demokra-\ntischen Republik in die Bundesrepublik Deutschland zwi-         Deutschen Demokratischen Republik regeln die tech-\nschen Verpflichteten und Berechtigten in beiden Staaten         nische Durchführung des in dieser Vereinbarung festge-\nzum Transfer zugelassen:                                        legten Transfers.\n1. Unterhaltszahlungen zur Erfüllung        familienrechtlich                          Artikel 4\nbegründeter Verpflichtungen.\nEntsprechend dem Viermächte-Abkommen vom 3. Sep-\n2. Schadenersatzzahlungen, die auf Grund gesetzlicher           tember 1971 wird diese Vereinbarung in Obereinstim-\nHaftpflichtbestimmungen für Personenschäden unmit-         mung mit den festgelegten Verfahren auf Berlin (West)\ntelbar an die Verletzten beziehungsweise deren Hin-        ausgedehnt.\nterbliebene zu leisten sind und die nicht bereits auf\nGrund anderer geltender Vereinbarungen abgewickelt                                Artikel 5\nwerden. Das gilt für Sachschäden entsprechend.\nDiese Vereinbarung wird für die Dauer von 5 Jahren\nDer Transfer wird in voller Höhe der laufenden Ver-             abgeschlossen. Sie verlängert sich jeweils um ein weite-\npflichtungen und der aufgelaufenen Guthaben zugelassen.         res Jahr, sofern sie nicht mit einer Frist von drei Mona-\nten zum Ende des jeweiligen Jahres gekündigt wird.\nLaufende Zahlungen werden auf Veranlassung des Ver-\npflichteten, Zahlungen aus Guthaben werden an den                 Diese Vereinbarung tritt mit ihrer Unterzeichnung in\nKontoinhaber auf dessen Veranlassung vorgenommen.               Kraft.\nGESCHEHEN in Bonn am 25. April 1974 in zwei Ur-\nschriften.\nFür den Bundesminister der Finanzen\nder Bundesrepublik Deutschland\nKarl Otto P ö h l\nFür den Minister der Finanzen\nder Deutschen Demokratischen Republik\nHorst K a m i n s k y","Nr. 24 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Mai 1974                              623\nProtokoll vermerke\nzu der Vereinbarung vom 25. April 1974\nzwischen dem Bundesminister der Finanzen der Bundesrepublik Deutschland\nund dem Minister der Finanzen der Deutschen Demokratischen Republik\nüber den Transfer von Unterhaltszahlungen\n1. Unterhaltszahlungen an Volljährige werden in Höhe          in der Deutschen Demokratischen Republik auf Kor,-\nrechtskräftiger gerichtlicher Entscheidungen zugelas-      ten in der Bundesrepublik Deutschland aufgelaufene\nsen. Im übrigen werden bei Nachweis der Bedürftig-         Unterhaltsgelder ohne erneuten Antrag der Berechtig-\nkeit durch die zuständigen Behörden beziehungsweise        ten dem Konto der Staatsbank der Deutschen Demo-\nstaatlichen Organe im Staat des Berechtigten familien-     kratischen Republik bei der Deutschen Bundesbank\nrechtlich begründete Unterhaltszahlungen an Voll-          gutgeschrieben werden.\njährige bis zu 200,- Deutsche Mark beziehungsweise\nMark der Deutschen Demokratischen Republik monat-       4. Beide Seiten gehen davon aus, daß mit dem Inkraft-\nlich zugelassen. Jede Seite behält sich vor, für den       treten der Vereinbarung das Verrechnungsverfahren\nbei ihr wohnenden Unterhaltsverpflichteten den Trans-      zwischen den Jugendämtern der Bundesrepublik\nfer höherer Unterhaltszahlungen im Einzelfall zu ge-       Deutschland und den Referaten Jugendhilfe der Deut-\nnehmigen.                                                  schen Demokratischen Republik eingestellt wird.\n2. Beide Seiten gehen davon aus, daß Zahlungsverpflich-\n5. Der aus dem Transfer entstehende Aktivsaldo gemäß\ntungen, die in dieser Vereinbarung genannt sind, durch\nArtikel 2 der Vereinbarung wird vierteljährlich über\nTransfer zu erfüllen sind. Die sonstigen Verfügungs-\ndas „Konto S\" der Staatsbank der Deutschen Demo-\nmöglichkeiten, wie sie gegenwärtig auf der Grundlage\nkratischen Republik bei der Deutschen Bundesbank\nder devisenrechtlichen Vorschriften in der Bundes-\nausgeglichen.\nrepublik Deutschland und in der .Deutschen Demokra-\ntischen Republik bestehen, bleiben davon unberührt.\n6. Bei der Durchführung des nichtkommerziellen Zah-\nBeide Seiten werden dazu alle Betroffenen über die\nlungs- und Verrechnungsverkehrs wird dem Begünstig-\nin Betracht kommenden devisenrechtlichen Bestim-\nten für je eine Deutsche Mark je eine Mark der Deut-\nmungen im jeweils anderen Staat unterrichten.\nschen Demokratischen Republik beziehungsweise für\n3. Beide Seiten stimmen überein, daß bis zum Inkraft-         je eine Mark der Deutschen Demokratischen Republik\ntreten der Vereinbarung zugunsten der Berechtigten         je eine Deutsche Mark gutgebracht.","624                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil II\nVereinbarung\nzwischen dem Bundesminister der Finanzen der Bundesrepublik Deutschland\nund dem Minister der Finanzen der Deutschen Demokratischen Republik\nüber den Transfer aus Guthaben in bestimmten Fällen\nEntsprechend Abschnitt II Ziffer 11 des Zusatzproto-       die Deutsche Bundesbank und über die Staatsbank der\nkolls zu Artikel 7 des Vertrages vom 21. Dezember 1972        Deutschen Demokratischen Republik im Verrechnungs-\nüber die Grundlagen der Beziehungen zwischen der Bun-         wege abgewickelt.\ndesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokra-               (2) Alle Uberweisungen erfolgen jeweils an die Deut-\ntischen Republik sind beide Seiten übereingekommen,           sche Bundesbank beziehungsweise an die Staatsbank der\nfolgende Teilregelungen zu treffen:                           Deutschen Demokratischen Republik und werden einem\nauf den Namen der jeweils anderen Bank zu errichten-\nArtikel l                              den Konto gutgeschrieben.\nVom 1. Juni 1974 an werden unter Beachtung der                (3) Die Deutsche Bundesbank und die Staatsbank der\nGegenseitigkeit Uberweisungen aus Guthaben bei Geld-          Deutschen Demokratischen Republik regeln die tech-\nund Kreditinstituten im anderen Staat an den Konto-           nische Durchführung des in dieser Vereinbarung fest-\ninhaber in dem Staat zugelassen, in dem er seinen Wohn-       gelegten Transfers.\nsitz hat.\nArtikel 2                                                     Artikel 5\nVoraussetzung für die Uberweisung ist, daß die Ein-           Beide Seiten sind sich darin einig, daß diese Verein-\nkünfte des Kontoinhabers vorwiegend aus Bezügen aus           barung auf Vorschlag einer Seite mit dem Ziele weiter-\neiner Altersversorgung, aus Gründen der Invalidität und/      gehender Regelungen überprüft wird.\noder aus der Sozialhilfe bestehen oder daß es sich um\nminderjährige Vollwaisen handelt.\nArtikel 6\nArtikel 3                                 Entsprechend dem Viermächte-Abkommen vom 3. Sep-\ntember 1971 wird diese Vereinbarung in Ubereinstim-\n(1) Die Uberweisungen können bis zu 200,- Deutsche         mung mit den festgelegten Verfahren auf Berlin (West)\nMark beziehungsweise Mark der Deutschen Demokra-              ausgedehnt.\ntischen Republik je Kalendermonat und Kontoinhaber\nbetragen.                                                                            Artikel 7\n(2) Insgesamt können die Uberweisungen aus dem                Diese Vereinbarung wird auf die Dauer von 5 Jahren\neinen Staat nicht höher sein als die Uberweisungen aus        abgeschlossen. Sie verlängert sich jeweils um ein weite-\ndem anderen Staat.                                            res Jahr, sofern sie nicht mit einer Frist von drei Mona-\nArtikel 4                              ten zum Ende des jeweiligen Jahres gekündigt wird.\n(1) Die Uberweisungen, die sich aus der Durchführung         Diese Vereinbarung tritt mit ihrer Unterzeichnung in\ndieser Vereinbarung ergeben, werden ausschließlich über       Kraft.\nGESCHEHEN in Bonn am 25. April 1974 in zwei Ur-\nschriften.\nFür den Bundesminister der Finanzen\nder Bundesrepublik Deutschland\nKarl Otto P ö h l\nFür den Minister der Finanzen\nder Deutschen Demokratischen Republik\nHorst K a m i n s k y","Nr. 24 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Mai 1974                              625\nProtokollvermerke\nzu der Vereinbarung vom 25. April 1974\nzwischen dem Bundesminister der Finanzen der Bundesrepublik Deutschland\nund dem Minister der Finanzen der Deutschen Demokratischen Republik\nüber den Transfer aus Guthaben in bestimmten Fällen\n1. Die Vereinbarung findet keine Anwendung auf Gut-      4. Der Transfer erstreckt sich nicht auf in der Deutschen\nhaben, die wegen der unterschiedlichen Rechtspositio-    Demokratischen Republik bestehende Guthaben aus\nnen zu den ungeregelten Vermögensfragen gehören.         Grundstückserträgen.\n5. Beide Seiten vereinbaren, daß im ersten Jahr Uber-\n2. Beide Seiten stimmen überein, daß die Zulassung des\nweisungen in jeder Richtung in einer Höhe von bis zu\nTransfers aus Guthaben bei Geld- und Kreditinstituten\n30 Millionen Deutsche Mark beziehungsweise Mark\ngemäß dieser Vereinbarung die sonstigen Verfügungs-\nder Deutschen Demokratü,chen Republik durchgeführt\nund Transfermöglichkeiten, wie sie gegenwärtig auf\nwerden können. Sie stimmen darin überein, daß da-\nder Grundlage der devisenrechtlichen Vorschriften in\nnach die Höhe dieses Betrages entsprechend den Er-\nder Bundesrepublik Deutschland und in der Deutschen\nfahrungen überprüft wird.\nDemokratischen Republik gewährt werden, nicht be-\nrührt.                                                6. Bei der Durchführung des nichtkommerziellen Zah-\nlungs- und Verrechnungsverkehrs wird dem Begün-\n1. Beide Seiten behalten sich vor, über monatlich 200,-     stigten für je eine Deutsche Mark je eine Mark de1\nDeutsche Mark beziehungsweise Mark der Deutschen         Deutschen Demokratischen Republik beziehungsweise\nDemokratischen Republik hinausgehende Uberweisun-        für je eine Mark der Deutschen Demokratischen\ngen aus Guthaben zuzulassen.                             Republik je eine Deutsche Mark gutgebracht.","626                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil II\nBankenvereinbarung\nzwischen der Deutschen Bundesbank\nund der Staatsbank der Deutschen Demokratischen Republik\nüber den Transfer von Unterhaltszahlungen\nZur Durchführung der vom Bundesminister der Finan-            B. Unterhaltszahlungen\nzen der Bundesrepublik Deutschland und dem Minister\nder Finanzen der Deutschen Demokratischen Republik                 5. Unterhaltszahlungen sind mit besonderem Vordruck\nam 25. April 1974 abgeschlossenen Ressortvereinbarung,                an die Deutsche Bundesbank beziehungsweise an\ndie den Transfer von Unterhalts- und bestimmten Scha-                 die Staatsbank der Deutschen Demokratischen Re-\ndenersatzzahlungen (im folgenden als Unterhaltszahlun-                publik zu leiten. Unter Erteilung von Buchungsauf-\ngen bezeichnet) zum Gegenstand hat, gelten folgende                   gaben und Tagesauszügen bringt die Deutsche Bun-\nRegelungen:                                                           desbank beziehungsweise die Staatsbank der Deut-\nschen Demokratischen Republik den Gesamtbetrag\nA. Kontoführung                                                       dieser Unterhaltszahlungen täglich dem Verrech-\n1. Zur Abwicklung dieser Zahlungen werden folgende                 nungskonto der jeweils anderen Bank gut. Die\nVerrechnungskonteri geführt:                                    Zahlungsvordrucke werden von der Deutschen Bun-\ndesbank vierfach und von der Staatsbank der Deut-\nvon der Deutschen Bundesbank für die Staats-\nbank der Deutschen Demokratischen Republik                  schen Demokratischen Republik dreifach der je-\nein Verrechnungskonto in DM unter der Be-                   weils anderen Bank übersandt. Die Gestaltung der\nzeichnung Staatsbank der Deutschen Demokra-                 Zahlungsvordrucke wird gegenseitig abgestimmt.\ntischen Republik\n- Unterhaltszahlungen -                                  6. Die Deutsche Bundesbank und die Staatsbank der\nDeutschen Demokratischen Republik stellen sicher,\nvon der Staatsbank der Deutschen Demokra-\ndaß von Geld- und Kreditinstituten nur solche Auf-\ntischen Republik für die Deutsche Bundesbank\nträge für Unterhaltszahlungen ausgeführt werden,\nein Verrechnungskonto in Mark unter der Be-\nzeichnung Deutsche Bundesbank                               bei denen die Voraussetzungen der Ressortverein-\nbarung erfüllt sind.\n- Unterhaltszahlungen -\n2. Die Verrechnungskonten werden zins- und gebüh-               7. Die Deutsche Bundesbank und die Staatsbank der\nrenfrei geführt.                                                Deutschen Demokratischen Republik werden alle\nAufträge für Unterhaltszahlungen gemäß Artikel 1\n3. Verfügungsberechtigt über die Verrechnungskon-\nder Ressortvereinbarung ausführen.\nten sind Zeichnungsberechtigte, deren Unterschrif-\nten jeweils bei der anderen Bank hinterlegt sind.\n4. Die Ordnungsmäßigkeit der den Verrechnungskon-            C. Geltungsdauer\nten gutgeschriebenen Zahlungen wird durch Ab-\ndruck des Sicherungsstempels beziehungsweise des             8. Die Bankenvereinbarung tritt mit der Unterzeich-\nTagesstempels auf den Zahlungsvordrucken be-                    nung in Kraft. Ihre Geltungsdauer entspricht der\nstätigt.                                                        Geltungsdauer der Ressortvereinbarung.\nGESCHEHEN in Bonn am 25. April 1974 in zwei Ur-\nschriften.\nDeutsche Bundesbank\nDr. P 1 a s s m an n\nStaatsbank der Deutschen Demokratischen Republik\nDr. Ebert","Nr. 24 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Mai 1974                                   627\nBankenvereinbarung\nzwischen der Deutschen Bundesbank\nund der Staatsbank der Deutschen Demokratischen Republik\nüber den Transfer aus Guthaben in bestimmten Fällen\nZur Durchführung der vom Bundesminister der Finan-                  Unter Erteilung von Buchungsaufgaben und Tages-\nzen der Bundesrepublik Deutschland und dem Minister                   auszügen bringt die Deutsche Bundesbank bezie-\nder Finanzen der Deutschen Demokratischen Republik                    hungsweise die Staatsbank der Deutschen Demo-\nam 25. April 1974 abgeschlossenen Ressortvereinbarung                 kratischen Republik den Gesamtbetrag dieser\nüber den Transfer von Guthaben in bestimmten Fällen                   Transferzahlungen täglich dem Verrechnungskonto\n(im folgenden als Transferzahlungen bezeichnet) gelten                der jeweils anderen Bank gut.\nfolgende Regelungen:                                                  Die Vordrucke für die gutgeschriebenen Transfer-\nzahlungen werden von der Deutschen Bundesbank\nA. Kontoführung                                                       vierfach und von der Staatsbank der Deutschen\n1. Zur Abwick Jung dieser Zahlungen werden folgende                Demokratischen Republik dreifach der jeweils\nVerrechnungskonten geführt:                                    anderen Bank übersandt. Die Gestaltung der Vor-\nvon der Deutschen Bundesbank für die Staats-                drucke wird gegenseitig abgestimmt.\nbank der Deutschen Demokratischen Republik\n6. Transferzahlungen werden ausgeführt, wenn die in\nein Verrechnungskonto in DM unter der Be-\nArtikel 3 Absatz 2 der Ressortvereinbarung sowie\nzeichnung Staatsbank der Deutschen Demokra-\ntischen Republik                                           die in dem Protokollvermerk Nr. 5 genannten\nVoraussetzungen erfüllt sind. Beide Banken lassen\n- Trnnsferzahlungen -\naus technischen Gründen vorübergehende Uber-\nvon der Staatsbank der Deutschen Demokra-                  ziehungen der bei ihnen geführten Verrechnungs-\ntischen Republik für die Deutsche Bundesbank                konten bis zur Höhe von 1 vom Hundert des Jah-\nein Verrechnungskonto in Mark unter der Be-\nreshöchstbetrages zu.\nzeichnung Deutsche Bundesbank\n- Transferzahlungen -                                   7. Die Entgegennahme von Aufträgen für Transfer-\nzahlungen gemäß Artikel          der Ressortverein-\n2. Die Verrechnungskonten werden zins- und gebüh-                   barung sowie die Einhaltung der Voraussetzungen\nrenfrei geführt.                                                gemäß Artikel 2 der Ressortvereinbarung regeln\n3. Verfügungsberechtigt über die Verrechnungskon-                  die Deutsche Bundesbank und die Staatsbank der\nten sind Zeichnungsberechtigte, deren Unterschrif-             Deutschen Demokratischen Republik in eigener\nten jeweils bei der anderen Bank hinterlegt sind.               Zuständigkeit. Die Deutsche Bundesbank und die\nStaatsbank der Deutschen Demokratischen Repu-\n4. Die Ordnungsmäßigkeit der den Verrechnungskon-                  blik leiten diese Aufträge an die andere Bank wei-\nten     gutgeschriebenen  Transferzahlungen     wird            ter, wenn das Guthaben auf dem bei ihr geführten\ndurch Abdruck des Sicherungsstempels beziehungs-                Verrechnungskonto der anderen Bank die Ausfüh-\nweise des Tagesstempels auf den Zahlungsvor-                    rung der sich aus den Aufträgen ergebenden Trans-\ndrucken bestätigt.                                              ferzahlungen zuläßt und die im Protokollvermerk\nNr. 5 genannten Voraussetzungen erfüllt sind.\nB. Transferzahlungen\n5. Die Transferzahlungen sind mit besonderem Vor-           C. Geltungsdauer\ndruck von den Geld- und Kreditinstituten, die das\nKonto des Auftraggebers führen, an die Deutsche             8. Die Bankenvereinbarung tritt mit der Unterzeich-\nBundesbank beziehungsweise an die Staatsbank der                nung in Kraft. Ihre Geltungsdauer entspricht der\nDeutschen Demokratischen Republik zu leiten.                    Geltungsdauer der Ressortvereinbarung.\nGESCHEHEN in Bonn am 25. April 1974 in zwei Ur-\nschriften.\nDeutsche Bundesbank\nDr. P I a s s m a n n\nStaatsbank der Deutschen Demokratischen Republik\nDr. Ebert","628                                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil II\nObersicht\nüber den Stand der Bundesgesetzgebung\nDie 278. Übersicht über den Stand der Bundesgesetzgebung, abgeschlossen am\n31. März 1974, ist im Bundesanzeiger Nr. 77 vom 24. April 1974 erschienen.\nDiese Übersicht enthält bei den aufgeführten Gesetzesvorlagen\nalle wichtigen Daten des Gesetzgebungsablaufs\nsowie Hinweise auf die\nBundestags- und Bundesrats-Drucksachen\nund\nauf die sachlich zuständigen Ausschüsse des Bundestages.\nVerkündete Gesetze sind nur noch in der der Verkündung folgenden übersieht\nenthalten.\nDer Bundesanzeiger Nr. 77 vom 24. April 1974 kann zum Preis von 0,55 DM (einschl. Versand-\ngebühr) gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postscheckkonto „Bundesanzeiger\"\nKöln 834 00-502 bezogen werden.\n------~---- - - - - -\nHerausgeber: Der Bundesminister der Justiz\nVerlag: Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. - Drude Bundesdruckerei Bonn\nIm Bundesgesetzblatt Teil I werden Gesetze, Verordnungen, Anordnungen und damit im Zusammenhang stehende Bekanntmad:!ungen veröffentlicht.\nIm Bundesqesetzblatt Teil II werden völkerred:!llid:!e Vereinbarungen, Verträge mit der DDR und die dazu gehörenden Red:!tsvorsd:!riften und\nBekanntmachungen sowie Zolltarifverordnungen veröffentlicht.\nBez u q s b e d in g u II gen: Laufender Bezug nur im Postabonnement. Abbestellunqen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres\nbeim Verlag vorliegen. Postanschrift für Abonnementsbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetzblatt,\n53 Bonn 1. Postfach 6 24, Tel. (0 22 21) 23 80 67 bis 69.\nBezugspreis: Für Teil I und Teil II halbjährlich je 31,- DM. Einzelstücke je angefangene 16 Seiten 0,85 DM zuzüqlich Versandkosten_\nDieser Preis gilt auch für Bundesqesetzblätter, die vor dem 1. Juli 1972 ausgegeben worden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrage~\nau! das Postscheckkonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung.\nPreis dieser Ausgabe: 1,05 DM (0,85 DM zuzüglich -,20 DM Versandkosten); bei Lieferung gegen Vorausrechnung 1,35 DM. Im Bezugs-\npreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 5,5 8/,."]}