{"id":"bgbl2-1974-20-7","kind":"bgbl2","year":1974,"number":20,"date":"1974-04-30T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1974/20#page=11","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1974-20-7/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1974/bgbl2_1974_20.pdf#page=11","order":7,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Republik Tansania über Kapitalhilfe","law_date":"1974-03-29T00:00:00Z","page":335,"pdf_page":11,"num_pages":1,"content":["Nr. 20 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. April 1974                                  335\nBekanntmadmng\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Vereinigten Republik Tansania\nüber Kapitalhilfe\nVom 29. März 1974\nIn Dar es Salaam ist am 30. November 1973 ein\nAbkommen zwischen der Regierung der Bundes-\nrepublik Deutschland und der Regierung der Ver-\neinigten Republik Tansania über Kapitalhilfe un-\nterzeichnet worden. Das Abkommen ist nach seinem\nArtikel 8\nam 30. November 1973\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffent-\nlicht.\nBonn, den 29. März 1974\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nDr. B ö r n s t e i n\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Vereinigten Republik Tansania\nüber Kapitalhilfe\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                                   Artikel 2\nund                                 Die Verwendung dieses Darlehens sowie die Bedingun-\ngen, zu denen es gewährt wird, bestimmen die zwischen\ndie Regierung der Vereinigten Republik Tansania\nder Vereinigten Republik Tansania und der Kreditanstalt\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Be-           für Wiederaufbau abzuschließenden Verträge, die den in\nziehungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und        der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvor-\nder Vereinigten Republik Tansania,                           schriften unterliegen.\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen\nArtikel 3\ndurch fruchtbare Zusammenarbeit auf dem Gebiet der\nEntwicklungshilfe zu festigen und zu vertiefen,                 (1) Die Regierung der Vereinigten Republik Tansanict\nstellt die Kreditanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Be-        Steuern und sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die bei\nziehungen die Grundlage dieses Abkommens ist,                Abschluß oder Durchführung des in Artikel 2 erwähnten\nDarlehensvertrages in Tansania erhoben werden.\nin der Absicht, die Entwicklung der tansanischen Wirt-\nschaft zu fördern,                                              (2) Die Freistellung von Steuern bezieht sich auf den in\n'>ind wie folgt übereingekommen:                           Artikel 2 genannten Darlehensvertrag. Sie bezieht sich\nnicht auf irgendwelche andere Tätigkeit, welche die\nKreditanstalt für Wiederaufbau in der Vereinigten Repu-\nArtikel 1                            blik Tansania bereits aufgenommen hat oder aufzuneh-\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland er-      men gedenken sollte.\nmöglicht es der Regierung der Vereinigten Republik Tan-\nsania, bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt                              Artikel 4\nam Main, für das Vorhaben „Abwasseranlage Dar es Sa-\nDie Regierung der Vereinigten Republik Tansania über-\nlaam - Buguruni\" ein Darlehen bis zur Höhe von ins-\nläßt bei den sich aus der Darlehensgewährung ergeben-\ngesamt drei Millionen fünfhunderttausend Deutsche Mark\nden Transporten von Personen und Gütern im See- und\naufzunehmen.\nLuftverkehr den Passagieren und Lieferanten die freie\n(2) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Ein-      Wahl der Transportunternehmen, trifft keine Maßnah-\nvernehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik          men, welche die Beteiligung der deutschen· Verkehrs-\nDeutschland und der Regierung der Vereinigten Republik       unternehmen ausschließen oder erschweren und erteilt\nTansania durch andere Vorhaben ersetzt werden.               gegebenenfalls die erforderlichen Genehmigungen."]}