{"id":"bgbl2-1974-20-6","kind":"bgbl2","year":1974,"number":20,"date":"1974-04-30T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1974/20#page=9","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1974-20-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1974/bgbl2_1974_20.pdf#page=9","order":6,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Republik Tansania über Kapitalhilfe","law_date":"1974-03-29T00:00:00Z","page":333,"pdf_page":9,"num_pages":2,"content":["Nr. 20 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. April 1974                                333\ndie Beteiligung von Verkehrsunternehmen aus der Bun-                                 Artikel 6\ndesrepublik Deutschland beziehungsweise dem Land Ber-            Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hin-\nlin ausschließen oder erschweren, und erteilt gegebenen-      sichtlich des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch\nfalls die erforderlichen Genehmigungen.                       für das Land Berlin, sofern nicht die Regierung der Bun-\ndesrepublik Deutschland gegenüber der Regierung der\nRepublik Zypern innerhalb von 3 Monaten nach Inkraft-\nArtikel 5\ntreten des Abkommens eine gegenteilige Erklärung ab-\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt          gibt.\nbesonderen Wert darauf, daß bei den sich aus der Darle-\nArtikel 7\nhensgewährung ergebenden Lieferungen die Erzeugnisse\nder Industrie des Landes Berlin bevorzugt berücksichtigt         Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung\nwerden.                                                       in Kraft.\nGESCHEHEN zu Nikosia, am 28. Januar 1974 in zwei\nUrschriften, jede in deutscher und englischer Sprache,\nwobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nSartorius\nFür die Regierung der Republik Zypern\nPatsalidis\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Vereinigten Republik Tansania\nüber Kapitalhilfe\nVom 29. März 1974\nIn Dar es Salaam ist am 13. Juli 1973 ein Abkom-\nmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Vereinigten\nRepublik Tansania über Kapitalhilfe unterzeichnet\nworden. Das Abkommen ist nach seinem Artikel 7\nam 13.Juli 1973\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffent-\nlicht.\nBonn, den 29. März 1974\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nDr. Bö r n s t e i n","334                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil II\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Vereinigten Republik Tansania\nüber Kapitalhilfe\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                                     Artikel 3\nund                                   (1) Die Regierung der Vereinigten Republik Tansania\nstellt die Kreditanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen\ndie Regierung der Vereinigten Republik Tansania\nSteuern und sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die bei\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Be-             Abschluß oder Durchführung des in Artikel 2 erwähnten\nziehungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und           Darlehensvertrages in Tansania erhoben werden.\nder Vereinigten Republik Tansania,                                 (2) Die Freistellung von Steuern bezieht sich auf den\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehun-            in Artikel 2 genannten Darlehensvertrag. Sie bezieht sich\ngen durch fruchtbare Zusammenarbeit auf dem Gebiet             nicht auf irgendwelche andere Tätigkeit, welche die Kre-\nder Entwicklungshilfe zu festigen und zu vertiefen,             ditanstalt für Wiederaufbau in der Vereinigten Republik\nTansania bereits aufgenommen hat oder aufzunehmen ge-\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Be-           denken sollte.\nziehungen die Grundlage dieses Abkommens ist,\nArtikel 4\nin der Absicht, die Entwicklung der tansanischen Wirt-\nschaft zu fördern,                                                 Die Regierung der Vereinigten Republik Tansania über-\nläßt bei den sich aus der Darlehensgewährung ergeben-\n-;ind wie folgt übereingekommen:                             den Transporten von Personen und Gütern im See- und\nLuftverkehr den Passagieren und Lieferanten die freie\nArtikel 1                              Wahl der Transportunternehmen, trifft keine Maßnah-\nmen, welche die Beteiligung der deutschen Verkehrs-\n(1)  Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland er-\nunternehmen ausschließen oder erschweren, und erteilt\nmöglicht es der Regierung der Vereinigten Republik Tan-\ngegebenenfalls die erforderlichen Genehmigungen.\nsania, bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt\nam Main, für die Tanzania Rural Development Bank ein\nDarlehen bis zur Höhe von insgesamt fünf Millionen\nDeutsche Mark aufzunehmen.                                                              Artikel 5\n(2) Die in Absatz 1 bezeichnete Verwendung kann im              Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt\nEinvernehmen zwischen der Regierung der Bundesrepu-             besonderen Wert darauf, daß bei den sich aus der Dar-\nblik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Re-          lehensgewährung ergebenden Lieferungen die Erzeug-\npublik Tansania durch andere Vorhaben ersetzt werden.           nisse der Industrie des Landes Berlin bevorzugt berück-\nsichtigt werden.\nArtikel 2\nArtikel 6\n(1)  Die Verwendung dieses Darlehens sowie die Be-\ndingungen, zu denen es gewährt wird, bestimmen die                 Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hin-\nzwischen der Vereinigten Republik Tansania und der              sichtlich des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch\nKreditanstalt für Wiederaufbau abzuschließenden Ver-            für das Land Berlin, sofern nicht die Regierung der Bun-\nträge, die den in der Bundesrepublik Deutschland gelten-        desrepublik Deutschland gegenüber der Regierung der\nden Rechtsvorschriften unterliegen.                             Vereinigten Republik Tansania innerhalb von drei Mona-\nten nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige\n(2) Die Regierung der Vereinigten Republik Tansania,         Erklärung abgibt.\nsoweit sie nicht selbst Darlehensnehmerin ist, garantiert\ngegenüber der Kreditanstalt für Wiederaufbau alle Zah-\nArtikel 7\nlungen und den sich daraus ergebenden Transfer in Er-\nfüllung von Verbindlichkeiten des Darlehensnehmers auf             Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung\nGrund des abzuschließenden Darlehensvertrages.                   in Kraft.\nGESCHEHEN zu Dar es Salaam, den 13. Juli 1973 in\nvier Urschriften, je zwei in deutscher und in englischer\nSprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbind-\nlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nB. v. M ü 11 e n h e im\nFür die Regierung der Vereinigten Republik Tansania\nC. D. Ms u y a"]}