{"id":"bgbl2-1974-20-5","kind":"bgbl2","year":1974,"number":20,"date":"1974-04-30T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1974/20#page=8","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1974-20-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1974/bgbl2_1974_20.pdf#page=8","order":5,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Zypern über Kapitalhilfe","law_date":"1974-03-29T00:00:00Z","page":332,"pdf_page":8,"num_pages":1,"content":["332                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil II\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Zypern\nüber Kapitalhilfe\nVom 29. März 1974\nIn Nikosia ist am 28. Januar 1974 ein Abkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland und der Regierung der Republik Zypern über\nKapitalhilfe unterzeichnet worden. Das Abkommen\nist nach seinem Artikel 7\nam 28. Januar 1974\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffent-\nlicht.\nBonn, den 29. März 1974\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nDr. Börnstein\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Zypern\nüber einen lieferungebundenen Warenkredit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland          den Leistungen ein lieferungebundenes Darlehen bis zur\nHöhe von insgesamt DM 2.500.000,- (zwei Millionen fünf-\nund\nhunderttausend Deutsche Mark) aufzunehmen.\ndie Regierung der Republik Zypern\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Bezie-                             Artikel 2\nhungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und             Die Verwendung dieses Darlehens sowie die Bedingun-\nder Republik Zypern,                                         gen, zu denen es gewährt wird, bestimmt der zwischen\nder Regierung der Republik Zypern und der Kreditanstalt\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen      für Wiederaufbau abzuschließende Vertrag, der den in\ndurch fruchtbare Zusammenarbeit auf dem Gebiet der           der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvor-\nEntwicklungshilfe zu festigen und zu vertiefen,              schriften unterliegt.\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Be-                             Artikel 3\nziehungen die Grundlage dieses Abkommens ist,\nDie Regierung der Republik Zypern stellt die Kreditan-\nin der Absicht, die Entwicklung der zyprischen Wirt-      stalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und son-\nschaft zu fördern,                                           stigen öffentlichen Abgaben frei, die bei Abschluß oder\nDurchführung des in Artikel 2 erwähnten Darlehensver-\nsind wie folgt übereingekommen:                           trags in Zypern erhoben werden.\nArtikel 1                                                  Artikel 4\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög-          Die Regierung der Republik Zypern überläßt bei den\nlicht es der Regierung der Republik Zypern, bei der Kre-     sich aus der Darlehensgewährung ergebenden Transpor-\nditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt/Main, zur Finan-      ten von Personen und Gütern im See- und Luftverkehr\nzierung des Imports von Futtergerste - zur Linderung         den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der\nvon Dürreschäden - sowie der damit zusammenhängen-           Transportunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche"]}