{"id":"bgbl2-1974-20-4","kind":"bgbl2","year":1974,"number":20,"date":"1974-04-30T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1974/20#page=6","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1974-20-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1974/bgbl2_1974_20.pdf#page=6","order":4,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Indonesien über Kapitalhilfe","law_date":"1974-03-29T00:00:00Z","page":330,"pdf_page":6,"num_pages":2,"content":["330                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil II\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsdlland\nund der Regierung der Republik Indonesien\nüber Kapitalhilfe\nVom 29. März 1974\nIn Jakarta ist am 7. Dezember 1973 ein Abkom-\nmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik Indo-\nnesien über Kapitalhilfe unterzeichnet worden. Das\nAbkommen ist nach seinem Artikel 8\nam 7. Dezember 1973\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffent-\nlicht.\nBonn, den 29. März 1974\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nDr. Börnstein\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Indonesien\nüber Kapitalhilfe\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland         Wirtschaft Darlehen bis zur Höhe von insgesamt ein-\nhundertsechzig Millionen Deutsche Mark gemäß Ab-\nund\nsatz 2 bis 4 aufnimmt.\ndie Regierung der Republik Indonesien\n(2) Ein Betrag bis zur Höhe von vierundsechzig Millio-\nnen fünfhunderttausend Deutsche Mark ist zur Finanzie-\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Be-\nrung der Einfuhr von Gütern des laufenden notwendigen\nziehungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und\nzivilen Einfuhrbedarfs Indonesiens und damit zusammen-\nder Republik Indonesien,\nhängender Transporte sowie anderer Leistungen nach\nMaßgabe näherer Vereinbarungen bestimmt.\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen\ndurch fruchtbare Zusammenarbeit auf dem Gebiet der          Die Regierung der Bundesrepublik Deutsdlland geht da-\nEntwicklungshilfe zu festigen und zu vertiefen,             von aus, daß die Regierung der Republik Indonesien die\naus dem Verkauf der dargeliehenen Deutschen Mark an-\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Be-       fallenden Rupiah-Gegenwerte für Entwicklungsvorhaben\nziehungen die Grundlage dieses Abkommens ist,               verwendet.\n(3) Ein Betrag bis zur Höhe von fünfzehn Millionen\nin der Absicht, die Entwicklung der indonesischen         fünfhunderttausend Deutsche Mark ist als maintenance\nWirtschaft zu fördern,                                      support zur Finanzierung von Ausrüstungen, Ersatz- und\nErgänzungsinvestit10nen sowie Ersatzteilen vorgesehen,\nsind wie folgt übereingekommen:                           die für zwischen beiden Regierungen noch zu verein-\nbarende Vorhaben ziviler öffentlicher Unternehmen be-\nstimmt sind, sowie zur Finanzierung damit zusammen-\nArtikel 1                            hängender Leistungen.\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland er-        (4) Ein Betrag bis zur Höhe von achtzig Millionen\nmöglicht es der Regierung der Republik Indonesien, daß      Deutsche Mark ist zur Finanzierung von Kapitalhilfe-\ndie Bank Indonesia, mit Vollmacht und im Auftrag der        projekten vorgesehen, die von beiden Regierungen aus-\nRegierung der Republik Indonesien handelnd, bei der         zuwählen sind. Die endgültige Festlegung erfolgt, nach-\nKreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, zur      dem die Prüfung die Förderungswürdigkeit der Projekte\nStabilisierung und zum Wiederaufbau der indonesischen       ergeben hat.","Nr. 20 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. April 1974                                  331\nArtikel 2                              mit Sitz in dem deutschen Geltungsbereich dieses Ab-\nkommens ausschließen oder erschweren, und erteilt ge-\n(l) Die Verwendung dieser Darlehen sowie die Be-\ngebenenfalls die erforderlichen Genehmigungen.\ndingungen, zu denen sie gewährt werden, bestimmen die\nzwischen der Bank Indonesia, mit Vollmacht und im\nAuftrag der Regierung der Republik Indonesien handelnd,                             Artikel 5\nund der Kreditanstalt für Wiederaufbau abzuschließen-           Lieferungen und Leistungen für Vorhaben, die aus den\nden Darlehensverträge, die den in der Bundesrepublik        Darlehen gemäß Artikel 1 Absatz 3 und 4 bezahlt werden,\nDeutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen.        sind international öffentlich auszuschreiben, soweit nicht\nnach Prüfung einzelner Vorhaben von Fall zu Fall etwas\n(2) Die Regierung der Republik Indonesien garantiert\nAbweichendes festgelegt wird.\ngegenüber der Kreditanstalt für Wiederaufbau alle Zah-\nlungen und den sich daraus ergebenden Transfer in Er-\nfüllung von Verbindlichkeiten des Darlehensnehmers auf                              Artikel b\nGrund der abzuschließenden Darlehensverträge.                  Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt\nbesonderen Wert darauf, daß bei den sich aus der Ge-\nwährung der Darlehen ergebenden Lieferungen die Er-\nArtikel 3                             zeugnisse der Industrie des Landes Berlin bevorzugt be-\nDie Regierung der Republik Indonesien stellt die Kre-      rücksichtigt werden.\nditanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und\nsonstigen öffentlichen Abgaben frei, die bei Abschluß                               Artikel 7\noder Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Darlehens-\nMit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hin-\nverträge in der Republik Indonesien erhoben werden.\nsichtlich des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch\nfür das Land Berlin, sofern nicht die Regierung der Bun-\ndesrepublik Deutschland gegenüber der Regierung der\nArtikel 4\nRepublik Indonesien innerhalb von drei Monaten nach\nDie Regierung der Republik Indonesien überläßt bei         Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige Erklä-\nden sich aus der Darlehensgewährung ergebenden Trans-        rung abgibt.\nporten von Personen und Gütern im See- und Luftverkehr\nArtikel 8\nden Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Ver-\nkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die           Dieses Abkommen tritt am Tage seiner lJnterzeichnun9\ngleichberechtigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen        in Kraft.\nGESCHEHEN zu Jakarta am siebten Dezember neun-\nzehnhundertdreiundsiebzig in zwei Urschriften, jede in\ndeutscher, indonesischer und englischer Sprache. Der\ndeutsche und der indonesische Wortlaut sind gleicher-\nmaßen verbindlich; bei unterschiedlicher Auslegung des\ndeutschen und indonesischen Wortlauts ist der englische\nWortlaut maßgebend.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nR. Ba 1 k e n\nFür die Regierung der Republik Indonesien\nAdam Ma 1 i k"]}