{"id":"bgbl2-1974-20-3","kind":"bgbl2","year":1974,"number":20,"date":"1974-04-30T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1974/20#page=4","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1974-20-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1974/bgbl2_1974_20.pdf#page=4","order":3,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Sambia über Kapitalhilfe","law_date":"1974-03-29T00:00:00Z","page":328,"pdf_page":4,"num_pages":2,"content":["328                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil II\nArtikel 4                               nisse der Industrie des Landes Berlin bevorzugt berück-\nDie Regierung der Republik Sambia überläßt bei den          sichtigt werden.\nsich aus der Darlehensgewährung ergebenden Transpor-                                Artikel 6\nten von Personen und Gütern im See- und Luftverkehr\nden Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der              Mit Ausnahme der Bestimmung des Artikels 4 hin-\nTransportunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche          sichtlich des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch\ndie Beteiligung der deutschen Verkehrsunternehmen aus-        für das Land Berlin, sofern nicht die Regierung der\nschließen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die     Bundesrepublik Deutschland gegenüber der Regierung\nerforderlichen Genehmigungen.                                 der Republik Sambia innerhalb von drei Monaten nach\nInkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige Erklä-\nrung abgibt.\nArtikel 5\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt                                 Artikel 7\nbesonderen Wert darauf, daß bei den sich aus der Dar-           Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung\nlehensgewährung ergebenden Lieferungen die Erzeug-            in Kraft.\nGESCHEHEN zu Lusaka, am 13. Juni 1973 in vier Ur-\nschriften, je zwei in deutscher und in englischer Sprache,\nwobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nKlaus Barth\nFür die Regierung der Republik Sambia\nE. H. K. M u d e n d a\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Sambia\nüber Kapitalhilfe\nVom 29. März 1974\nIn Lusaka ist am 6. Juli 1973 ein Abkommen zwi-\nschen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland und der Regierung der Republik Sambia über\nKapitalhilfe unterzeichnet worden. Das Abkommen\nist nach seinem Artikel 7\nam 6. Juli 1973\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffent-\nlicht.\nBonn, den 29. März 1974\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nDr. Börnstein","Nr. 20 -     Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. April 1974                               329\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Sambia\nüber Kapitalhilfe\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                                   Artikel 3\nund                                   Die Regierung der Republik Sambia stellt die Kredit-\nanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und\ndie Regierung der Republik Sambia\nsonstigen öffentlichen Abgaben frei, die bei Abschluß\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Bezie-         oder Durchführung des in Artikel 2 erwähnten Darlehens-\nhungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und             vertrages in Sambia erhoben werden.\nder Republik Sambia,\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen                               Artikel 4\ndurch fruchtbare Zusammenarbeit auf dem Gebiet der\nEntwicklungshilfe zu festigen und zu vertiefen,                   Die Regierung der Republik Sambia überläßt bei den\nsich aus der Darlehensgewährung ergebenden Transpor-\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Be-         ten von Personen und Gütern im See- und Luftverkehr\nziehungen die Grundlage dieses Abkommens ist,                  den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der\nin der Absicht, die Entwicklung der sambischen Wirt-        Transportunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche\nschaft zu fördern,                                             die Beteiligung der deutschen Verkehrsunternehmen aus-\nschließen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die\nsind wie folgt übereingekommen:                             erforderlichen Genehmigungen.\nArtikel 1\nArtikel 5\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland er-\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt\nmöglicht es der Regierung der Republik Sambia, bei der\nbesonderen Wert darauf, daß bei den sich aus der Dar-\nKreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt/Main, ein Dar-\nlehensgewährung ergebenden Lieferungen die Erzeug-\nlehen bis zur Höhe von insgesamt zwanzig Millionen\nnisse der Industrie des Landes Berlin bevorzugt berück-\nDeutsche Mark aufzunehmen.\nsichtigt werden.\n(2) Dieser Betrag ist für die Finanzierung der Einfuhr\nvon Lastkraftwagen und Anhängern einschließlich Er-                                   Artikel 6\nsatz- und Zubehörteile sowie die damit zusammenhän-\ngenden Leistungen im Rahmen des laufenden zivilen Ein-            Mit Ausnahme der Bestimmung des Artikels 4 hinsicht-\nfuhrbedarfs aus der Bundesrepublik Deutschland be-             lich des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für\nstimmt.                                                        das Land Berlin, sofern nicht die Regierung der Bundes-\nrepublik Deutschland gegenüber der Regierung der Re-\nArtikel 2                              publik Sambia innerhalb von drei Monaten nach Inkraft-\nDie Verwendung dieses Darlehens sowie die Bedin-            treten des Abkommens eine gegenteilige Erklärung ab-\ngungen, zu denen es gewährt wird, bestimmt der zwi-            gibt.\nschen der Republik Sambia und der Kreditanstalt für\nWiederaufbau abzuschließende Vertrag, der den in der                                  Artikel 7\nBundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschrif-             Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung\nten unterliegt.                                                in Kraft.\nGESCHEHEN zu Lusaka, am 6. Juli 1973 in vier Ur-\nschriften, je zwei in deutscher und in englischer Sprache,\nwobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nKlaus Barth\nFür die Regierung der Republik Sambia\nJ. M. M w an a k a t w e"]}