{"id":"bgbl2-1974-20-2","kind":"bgbl2","year":1974,"number":20,"date":"1974-04-30T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1974/20#page=3","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1974-20-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1974/bgbl2_1974_20.pdf#page=3","order":2,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Sambia über Kapitalhilfe","law_date":"1974-03-29T00:00:00Z","page":327,"pdf_page":3,"num_pages":1,"content":["Nr. 20 ---- Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. April 1974                              327\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsdlland\nund der Regierung der Republik Sambia\nüber Kapitalhilfe\nVom 29. März 1974\nIn Lusaka ist am 13. Juni 1973 ein Abkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland und der Regierung der Republik Sambia über\nKapitalhilfe unterzeichnet worden. Das Abkommen\nist nach seinem Artikel 7\nam 13. Juni 1973\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffent-\nlicht.\nBonn, den 29. März 1974\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nDr. B ö r n s t e i n\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Sambia\nüber Kapitalhilfe\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland               (2) Dieser Betrag ist für die Finanzierung von Säge-\nund                                werksausrüstungen im Rahmen des laufenden zivilen\nEinfuhrbedarfs aus der Bundesrepublik Deutschland und\ndie Regierung der Republik Sambia\nden damit zusammenhängenden Leistungen bestimmt. Zu\ndemselben Zweck wird der noch nicht in Anspruch ge-\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Bezie-         nommene Betrag in Höhe von fünf Millionen sieben-\nhungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und            hunderttausend Deutsche Mark aus dem Abkommen zwi-\nder Republik Sambia,                                          schen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Sambia über Kapitalhilfe\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehun-\n·vom 10. Dezember 1966 zur Verfügung gestellt.\ngen durch fruchtbare Zusammenarbeit auf dem Gebiet der\nEntwicklungshilfe zu festigen und zu vertiefen,\nArtikel 2\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Be-\nziehungen die Grundlage dieses Abkommens ist,                    Die Verwendung dieses Darlehens sowie die Bedin-\ngungen, zu denen es gewährt wird, bestimmt zwischen\nin der Absicht, die Entwicklung der sambischen Wirt-        der Regierung der Republik Sambia und der Kreditanstalt\nschaft zu fördern,                                            für Wiederaufbau abzuschließende Vertrag, der den in\nder Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvor-\nsind wie folgt übereingekommen:                             schriften unterliegt.\nArtikel 1                                                     Artikel 3\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland er-           Die Regierung der Republik Sambia stellt die Kredit-\nmöglicht es der Regierung der Republik Sambia, bei der        anstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und\nKreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt/Main, ein Dar-      sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die bei Abschluß\nlehen bis zur Höhe von insgesamt eine Million dreihun-        oder Durchführung des in Artikel 2 erwähnten Darlehens-\nderttausend Deutsc:he Mark aufzunehmen.                       vertrages in Sambia erhoben w~rden."]}