{"id":"bgbl2-1974-20-1","kind":"bgbl2","year":1974,"number":20,"date":"1974-04-30T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1974/20#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1974-20-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1974/bgbl2_1974_20.pdf#page=1","order":1,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Malawi über Kapitalhilfe","law_date":"1974-03-29T00:00:00Z","page":325,"pdf_page":1,"num_pages":2,"content":["325\nBundesgesetzblatt\nTeil II                                                                  Z 1998A\n197 4                 Ausgegeben zu Bonn am :30. April 1974                                                                Nr. 20\nTag                                            Inhalt                                                                     Seite\n29. 3. 74 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland und der Regierung der Republik Malawi über Kapitalhilfe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .     325\n29. 3. 74 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland und der Regierung der Republik Sambia über Kapitalhilfe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .     3T1\n29. 3. 74 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland und der Regierung der Republik Sambia über Kapitalhilfe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .     328\n29. 3. 74 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland und der Regierung der Republik Indonesien über Kapitalhilfe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .       330\n29. 3. 74 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland und der Regierung der Republik Zypern über Kapitalhilfe .................. ~. . . . . .                       332\n29. 3. 74 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland und der Regierung der Vereinigten Republik Tansania über Kapitalhilfe . . . . . . . . . . . .                 333\n29. 3. 74 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland und der Regierung der Vereinigten Republik Tansania über Kapitalhilfe . . . . . . . . . . . .                 335\n29. 3. 74 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Ubereinkommens zum Schutz der Hersteller\nvon Tonträgern gegen die unerlaubte Vervielfältigung ihrer Tonträger . . . . . . . . . . . . . . . . . .           336\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Malawi\nüber Kapitalhilfe\nVom 29. März 1974\nIn Zomba ist am 3. August 1973 ein Abkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsdi-\nland und der Regierung der Republik Malawi über\nKapitalhilfe unterzeichnet worden. Das Abkommen\nist nach seinem Artikel 6\nam 3. August 1973\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffent-\nlicht.\nBonn, den 29. März 1974\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nDr. B ö r n s t e i n","326                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil II\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Malawi\nüber Kapitalhilfe\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland            schaft tür wirtschaftliche Zusammenarbeit (Entwicklungs-\nund                                gesellschaft) mbH zur INDEBANK sowie den freien\nRücktransfer des Kapitals, der Erträge und im Falle der\ndie Regierung der Republik Malawi\nVeräußerung oder der Liquidation, des Veräußerungs-\noder Liquidationserlöses. Die Regierung der Republik\nim Geiste der bestehenden freundlichen Beziehungen          Malawi verpflichtet sich, der INDEBANK bei der Erfül-\nzwischen der Republik Malawi und der Bundesrepublik            lung ihrer Zahlungs- und Rückzahlungsverpflichtungen\nDeutschland,                                                   an die Deutsche Gesellschaft für wirtschaftliche Zusam-\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen        menarbeit (Entwicklungsgesellschaft) mbH gemäß dem in\ndurch fruchtbare Zusammenarbeit auf dem Gebiet der             Abs. 1 erwähnten Finanzierungs- und Gesellschaftsver-\nEntwicklungshilfe zu festigen und zu vertiefen,                trag keine Hindernisse in den Weg zu legen.\nin dem Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser\nArtikel 3\nBeziehungen die Grundlage dieses Abkommens ist,\nDie Regierung der Republik Malawi stellt die Deutsche\nin der Absicht, die Entwicklung der Wirtschaft von\nGesellschaft für wirtschaftliche Zusammenarbeit (Ent-\nMalawi zu fördern,\nwicklungsgesellschaft) mbH von sämtlichen Steuern und\nsind wie folgt übereingekommen:                             sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die bei Abschluß\noder Durchführung des in Artikel 2 Absatz 1 erwähnten\nArtikel 1                              Finanzierungsbeitrages in Malawi erhoben werden.\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög-\nlicht es der Deutschen Gesellschaft für wirtschaftliche                                Artikel 4\nZusammenarbeit (Entwicklungsgesellschaft) mbH, Köln,\nan der Investment and Development fümk of Malawi                 Die Regierung der Republik Malawi wird bei den sich\nLtd. (INDEBANK) einen Finanzierungsbeitrag bis zur             aus der finanziellen Hilfe ergebenden Transporten von\nHöhe von einer Million Malawi Kwacha (rd. vier Millio-         Personen und Gütern im See- und Luftverkehr den Pas-\nnen zweihunderttausend Deutsche Mark) zu übernehmen.          sagieren und Lieferanten die freie Wahl der Transport-\nmittel überlassen, keine Maßnahmen treffen, welche die\nArtikel 2                             Beteiligung der deutschen Verkehrsunternehmen aus-\nschließen oder erschweren und gegebenenfalls die er-\n(1) Der in Artikel 1 genannte Finanzierungsbeitrag der     forderlichen Genehmigungen erteilen.\nDeutschen Gesellschaft für wirtschaftliche Zusammen-\narbeit (Entwicklungsgesellschaft) mbH erfolgt nach Maß-\ngabe eines noch abzuschließenden Finanzierungs- und                                    Artikel 5\nGesellschaftsvertrages.                                          Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hin-\n(2) Die Regierung der Republik Malawi garantiert im        sichtlich des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für\neigenen Namen und für die Reserve Bank von Malawi,            das Land Berlin, sofern nicht die Regierung der Bundes-\ndie im Auftrag der Regierung für Devisenkontrollmaß-          republik Deutschland innerhalb von drei Monaten nach\nnahmen zuständig ist, hinsichtlich des in Artikel 1 ge-       Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige Erklä-\nnannten Finanzierungsbeitrages der Deutschen Gesell-           rung abgibt.\nschaft für wirtschaftliche Zusammenarbeit (Entwicklungs-\ngesellschaft) mbH an die INDEBANK den freien Transfer                                  Artikel 6\naller Zahlungen aus dem Finanzierungs- und Gesell-               Dieses Abkommen tritt am Tage der l}nterzc>ichnung\nschaftsvertrag über den Beitritt der Deutschen Gesell-        in Kraft.\nGESCHEHEN zu Zomba, am 3. August 1973 in vier\nUrschriften, je zwei in englischer und in deutscher\nSprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich\nist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nAlexander Graf York v. Warten b ur g\nFür die Regierung der Republik Malawi\nA. A. Muwalo N q u m a y o"]}