{"id":"bgbl2-1974-2-1","kind":"bgbl2","year":1974,"number":2,"date":"1974-01-15T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1974/2#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1974-2-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1974/bgbl2_1974_2.pdf#page=1","order":1,"title":"Gesetz zu dem Vertrag vom 19. Dezember 1967 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich über Auswirkungen der Anlage und des Betriebes des Flughafens Salzburg auf das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland","law_date":"1974-01-09T00:00:00Z","page":13,"pdf_page":1,"num_pages":4,"content":["13\nBundesgesetzblatt\nTeil II                                           Z 1998 A\n1974                  Ausgegeben zu Bonn am 15. Januar 197.J.                                         Nr. 2\nTag                                              In h a I t                                         Seite\n9. 1. 74  Gesetz zu dem Vertrag vom 19. Dezember 1967 zwischen der Bundesrepublik Deutschland\nund der Republik Osterreich über Auswirkungen der Anlage und des Betriebes des Flug-\nhafens Salzburg auf das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland ................ .      13\n22. 11. 73 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens gegen Diskriminierung\nim Unterrichtswesen ................................................................ .       17\n27. 11. 73 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Abkommens über das\nInternationale Kälteinstitut ......................................................... .     17\n4. 12. 73 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Vertrages über die Achtung des Krieges            18\n7. 12. 73 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Abkommens über die Zollerleichterungen\nim Touristenverkehr ............................................................... .        18\n11. 12. 73 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über den zwischenstaat-\nlichen Austausch von amtlichen Veröffentlichungen und Regierungsdokumenten ........ .        19\n17. 12. 73 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Erklärung über die Anerkennung des\nFlaggenrechts der Staaten ohne Meeresküste ......................................... .       19\n17. 12. 73 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Abkommens über strafbare und be-\nstimmte andere an Bord von Luftfahrzeugen begangene Handlungen ................... .         20\nGesetz\nzu dem Vertrag vom 19. Dezember 1967\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland\nund der Republik Osterreich\nüber Auswirkungen der Anlage und des Betriebes des Flughafens Salzburg\nauf das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland\nVom 9. Januar 1974\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-               auf deutschem Hoheitsgebiet gelegen. Diese Vor-\nrates das folgende Gesetz beschlossen:                       schriften finden jedoch nur sinngemäß und insoweit\nAnwendung, als sie sich auf einen bereits angeleg-\nArtikel 1                            ten und in Betrieb genommenen Verkehrsflughafen\nDem in Wien am 19. Dezember 1967 unterzeich-               beziehen. Der Bauschutzbereich nach Artikel 1 und\nneten Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutsch-           Artikel 3 Abs. 1 des Vertrages ist in der Anlage zu\nland und der Republik Osterreich über Auswirkun-             diesem Gesetz festgelegt.\ngen der Anlage und des Betriebes des Flughafens\nSalzburg auf das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik\nDeutschland wird zugestimmt. Der Vertrag wird                                       Artikel 3\nnachstehend veröffentlicht.                                       Zuständige deutsche Luftfahrtbehörde ist in den\nFällen des Artikels 2 Abs. 2 sowie des Artikels 3\nArtikel 2                            Abs. 2 und 3 des Vertrages das Bayerische Staats-\nFür die nach diesem Vertrage von der Bundes-               ministerium für Wirtschaft und Verkehr oder die\nrepublik Deutschland anzuwendenden deutschen                 von ihm bestimmte Stelle; im übrigen richtet sich die\nRechtsvorschriften gilt der Flughafen Salzburg als           Zuständigkeit nach dem Luftverkehrsgesetz und","14                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil II\nseinen Durchführungsvorschriften oder sonstigen an-                               Artikel 5\nwendbaren deutschen Rechtsvorschriften.\n(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Ver-\nArtikel 4                         kündung in Kraft.\nDieses Gesetz gilt auch im Land Berlin, sofern            (2) Der Tag, an dem der Vertrag nach seinem Ar-\ndas Land Berlin die Anwendung dieses Gesetzes            tikel 14 Abs. 2 in Kraft tritt, ist im Bundesgesetz-\nfeststellt.                                              blatt bekanntzugeben.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 9. Januar 1974\nDer Bundespräsident\nHeinemann\nDer Bundeskanzler\nBrandt\nDer Bundesminister für Verkehr\nLauritzen\nFür den Bundesminister des Auswärtigen\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nEppler\nAnlage\nzum Vertragsgesetz (Artikel 2 Satz 3)\nDas Ausmaß des Bauschutzbereichs auf deutschem         b) die Flächen B (braun angelegt) von der Erdober-\nHoheitsgebiet nadl Artikel 2 Satz 3 bestimmt sich            fläche bzw. vom Rande der Flädlen C bis zur\nnach § 3 der Verordnung des österreichischen Bun-            Schnittlinie mit der Fläche E nach außen im\ndesministers für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft         Verhältnis 1 : 7 ansteigend,\nvom 2. Februar 1961 betreffend die Festlegung der        c) die Flächen C (grün angelegt) von 360 m außer-\nSicherheitszone für den Flughafen Salzburg (Osterrei-        halb der Pistenenden in einer Höhe von 6 m\nchisches Nachrichtenblatt für Luftfahrer, Teil B/1961,       über dem Bezugspunkt des nördlichen bzw. süd-\nB 13/61), der wie folgt lautet:                              lichen Instrumentenanflugsektors (§ 2 Abs. 1\nbzw. Abs. 2) bis zu einer Höhe von 60 m nach\n,,§ 3                              außen im Verhältnis 1: 50 ansteigend,\nBegrenzung der Sicherheitszone               d) die Fläche D (soweit rosa angelegt) von 60 m\n(1) Die Sicherheitszone des Flughafens Salzburg           über dem Bezugspunkt des südlichen Instrumen-\nwird seitlich durch die im Sicherheitszonenplan (An-         tenanflugsektors (§ 2 Abs. 2) nach außen im Ver-\nhang 1) stark ausgezogenen schwarzen Linien be-              hältnis 1 : 40 ansteigend,\ngrenzt.                                                  e) die Fläche E (ocker angelegt) horizontal 45 m\n(2) Die untere Begrenzung der Sicherheitszone             über der Flughafenbezugshöhe (§ 1 Abs. 2),\nwird durch die im Sicherheitszonenplan dargestell-        f) die Flächen F (grau angelegt) als Kegelgrenz-\nten Flächen A-F gebildet. Uberdeck.en sich in die-           fläche von einer Höhe von 45 m über der Flug-\nsem zwei Flächen, so bildet die jeweils untere               hafenbezugshöhe (Schnittlinie mit der Fläche E)\nFläche die untere Begrenzung der Sicherheitszone.            nach außen im Verhältnis 1 : 20 ansteigend.\"\n(3) Es verlaufen:                                     Die graphische Darstellung des Bauschutzbereichs\na) die Fläche A (gelb angelegt) 10 m unter der Erd-      ist aus dem Kartenausschnitt im Maßstab 1 : 25 000\noberfläche,                                         und der beigefügten Ubersichtsskizze ersichtlich.","Nr. 2 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Januar 1974                                   15\nVertrag\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Osterreich\nüber Auswirkungen der Anlage und des Betriebes des Flughafens Salzburg\nauf das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland\nDIE BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND                       (2) Die zuständige österreichische Luftfahrtbehörde wird\nund                             die für die Bekanntmachung des Bauschutzbereiches und\ndie für die Unterrichtung der Luftfahrtbehörden erforder-\nDIE REPUBLIK OSTERREICH\nlichen Ausfertigungen eines Lageplanes mit eingezeich-\nim folgenden als Vertragsparteien bezeichnet         netem Bauschutzbereich im Maßstab 1 : 25 000 zur\nhaben als Mitglieder der Internationalen Zivilluftfahrt-    Verfügung stellen und Abschriften der Zivilflugplatz-\nOrganisation (ICAO) in der Erwägung,                        Bewilligung und der Betriebsaufnahmebewilligung des\ndaß die nach dem Abkommen vom 7. Dezember 1944           Flughafens Salzburg sowie ihrer Ergänzungen und An-\nüber die Internationale Zivilluftfahrt für den österreichi- derungen der zuständigen deutschen Luftfahrtbehörde\nschen Flughafen Salzburg zu errichtende Sicherheitszone     zuleiten.\nin das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland            (3) Soll eine Baugenehmigung oder eine sonstige\nhineinreicht und                               ·            Genehmigung versagt werden, so wird die zuständige\ndaß die Mindestanforderungen des vorgenannten Ab-        deutsche Luftfahrtbehörde vor ihrer Entscheidung eine\nkommens durch das österreichische Luftfahrtgesetz vom       Stellungnahme der zuständigen österreichischen Luftfahrt-\n2. Dezember 1957, BGBl. Nr. 253, und durch das deutsche     behörde einholen.\nLuftverkehrsgesetz in der Fassung vom 22. Oktober 1965                              Artikel 4\n(Bundesgesetzbl. I S. 1729) erfüllt werden,                    (1) Soweit Maßnahmen deutscher Behörden im Zusam-\nim Interesse der Entwicklung der internationalen Luft-   menhang mit der Anlage und dem Betrieb des Flughafens\nfahrt und zur Abwehr von Gefahren für die Luftfahrt         Salzburg nach deutschem Recht eine Entschädigungspflicht\nund die Allgemeinheit folgendes vereinbart:                 des Flughafenunternehmers begründen, tritt an dessen\nStelle die Bundesrepublik Deutschland.\nArtikel 1                             (2) Die Republik Osterreich hat der Bundesrepublik\nDie Bundesrepublik Deutschland verpflichtet sich, die    Deutschland, dem Freistaat Bayern und dessen Gebiets-\nfür die Anlage und den Betrieb des Flughafens Salzburg      körperschaften alle erforderlichen Aufwendungen und\nim Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland not-        alle Schäden zu ersetzen, die ihnen im Zusammenhang\nwendigen Maßnahmen nach Maßgabe des deutschen Luft-         mit der Anlage und dem Betrieb des Flughafens erwach-\nsen, insbesondere Aufwendungen nach Absatz 1 und\nverkehrsgesetzes und der dazu ergangenen Durchführungs-\nvorschriften in der jeweils geltenden Fassung zu treffen.   sonstige Aufwendungen zur Befriedigung von Ansprüchen\nSie wird dabei die von der zuständigen Luftfahrtbehörde     Dritter.\nder Republik Osterreich für den Flughafen Salzburg             (3) Ansprüche wegen Einwirkungen des Flugplatzver-\nerteilte Zivilflugplatz-Bewilligung vom 31. Mai 1965,       kehrs oder des Betriebes des Flughafens auf Personen,\nZl. 33.500/13-1/8-1965, und die Betriebsaufnahmebewilli-    Sachen oder Rechte im Hoheitsgebiet der Bundesrepublik.\ngungen vom 30. Juni 1960, Zl. 32.467-1/7-1960 und vom       Deutschland können sich auf das deutsche oder auf das\n29. März 1963, Zl. 33.500/21-1/7-1963, zugrundelegen.       österreichische Recht stützen. Stützen sich die Ansprüche\nauf das deutsche Recht, so findet § 11 des deutschen\nArtikel 2                           Luftverkehrsgesetzes in Verbindung mit § 26 der\n(1) Die Vertragsparteien werden in einen Meinungs-       deutschen Gewerbeordnung sinngemäß Anwendung, so-\naustausch nach Artikel 10 eintreten, wenn die Zivilflug-    weit der Flughafen nach den geltenden österreichischen\nplatz-Bewilligung oder die Betriebsaufnahmebewilligung      Vorschriften und im Rahmen dieses Vertrages betrieben\ndes Flughafens Salzburg geändert oder ergänzt werden        wird. Zur Entscheidung von Streitigkeiten über solche\nsoll. Die Republik Osterreich wird in diesen Fällen die     Ansprüche sind ausschließlich die ordentlichen Gerichte\ndeutschen Erfordernisse, insbesondere die Erfordernisse     der Bundesrepublik Deutschland zuständig.\nder Raumordnung, der Landesplanung, des Städtebaues\nund des Schutzes gegen Fluglärm berücksichtigen. Werden                             Artikel 5\ndurch eine solche Anderung oder Ergänzung Maßnahmen            (1) Für Schäden an Personen, Sachen oder Rechten, die\nim Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland not-        durch Einwirkung des Flugplatzverkehrs oder des Be-\nwendig, so findet Artikel 1 Anwendung, soweit die           triebes des Flughafens Salzburg im Hoheitsgebiet der\nBundesrepublik Deutschland Einwendungen gegen die           Bundesrepublik Deutschland eingetreten sind und die\nAnderung oder die Ergänzung nicht erhoben hat.              von Organen der Republik Osterreich im Zusammenhang\n(2) Soll sich die Betriebszeit des Flughafens Salzburg   mit ihrer dienstlichen Tätigkeit durch rechtswidriges Ver-\nauf Zeiträume zwischen 23.00 Uhr und 06.00 Uhr Ortszeit     halten schuldhaft zugefügt worden sind, haftet die\nerstrecken, so darf die Genehmigung zur Änderung der        Bundesrepublik Deutschland nach Maßgabe der Vor-\nbestehenden Betriebszeit nur erteilt werden, wenn dadurch   schriften, nach denen sich ihre Haftung für ihre Organe\ndeutsche Interessen auf dem Gebiet der Sicherheit und       bestimmt.\nOrdnung oder des Schutzes gegen Fluglärm nicht beein-          (2) Die Bundesrepublik Deutschland hat, wenn gegen\nträchtigt werden. Die zuständige österreichische Luftfahrt- sie ein Anspruch auf Grund des Absatzes 1 geltend\nbehörde wird vor Erteilung der Genehmigung eine             gemacht wird, die Republik Osterreich hiervon unverzüg-\nStellungnahme der zuständigen deutschen Luftfahrt-          lich in Kenntnis zu setzen und sie im Falle einer gericht-\nbehörde einholen.                                           lichen Geltendmachung auch hierüber zu unterrichten.\nArtikel 3\n(3) Die Republik Osterreich ist verpflichtet, der Bundes-\n(1) Der im deutschen Hoheitsgebiet festzulegende Bau-    republik Deutschland die ihr erreichbaren, für die Bear-\nschutzbereich wird im Rahmen der Vorschriften des           beitung des Schadensfalles sachdienlichen Informationen\ndeutschen Luftverkehrsgesetzes, soweit es möglich ist,      und Beweismittel zur Verfügung zu stellen, soweit dies\ndie österreichische Sicherheitszone berücksichtigen.        nach ihren Vorschriften zulässig ist.","16                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil II\n(4) Die Bundesrepublik Deutschland hat die Republik         ohne Erfolg geblieben ist. Die Konsultation beginnt\nOsterreim von der Erledigung des Anspruches in Kennt-          binnen dreißig Tagen nach Eingang des Verlangens.\nnis zu setzen; Absdlriften der Entscheidung, des Ver-\ngleiches oder der sonst zur Erledigung führenden Ver-                                   Artikel 12\nfügung sind beizufügen.                                           (1) Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung\n(5) Die Republik Osterreich wird der Bundesrepublik         oder die Anwendung dieses Vertrages sollen durch die\nDeutschland erstatten, was diese zur Erfüllung der aus         zuständigen Behörden der Vertragsparteien beigelegt\nAbsatz 1 sich ergebenden Verpflichtungen geleistet hat.        werden.\n(2) Kann eine Meinungsverschiedenheit auf diese Weise\n(6) Dieser Artikel gilt nicht, soweit der Schaden einen\nnicht beigelegt werden, so ist sie auf Verlangen einer\nösterreichischen Staatsbürger trifft.\nder Vertragsparteien einem Schiedsgericht zu unter-\nbreiten.\nArtikel 6\nDie Anordnung und die Genehmigung von Einzelmaß-               (3) Das Schiedsgericht wird von Fall zu Fall gebildet,\nnahmen, insbesondere über die Anbringung und die               indem jede Vertragspartei ein Mitglied bestellt und beide\nUnterhaltung von Hinderniskennzeichnungen, ergehen             Mitglieder sich auf den Angehörigen eines-dritten Staates\nnach Fühlungnahme mit den zuständigen österreichischen         als Obmann einigen, der von den Regierungen der Ver-\nLuftfahrtbehörden.                                             tragsparteien zu bestellen ist. Die Mitglieder sind inner-\nhalb von zwei Monaten, der Obmann ist innerhalb von\nArtikel 7                              drei Monaten zu bestellen, nachdem die eine Vertrags-\nDie Republik Osterreich wird im Rahmen der nach             partei der anderen mitgeteilt hat, daß sie die Meinungs-\nösterreichischem Redlt bestehenden Möglichkeiten durch         verschiedenheit einem Schiedsgericht unterbreiten will.\ngeeignete Maßnahmen dafür sorgen, daß geschlossene\nSiedlungen im Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutsch-           (4) Werden die in Absatz 3 genannten Fristen nicht\nland in geringerer als der flugbetrieblich erforderlichen      eingehalten, so kann in Ermangelung einer anderen Ver-\nHöhe nicht überflogen werden und daß der Betrieb von           einbarung jede Vertragspartei den Präsidenten des Rates\nVerkehrsanlagen und Verkehrsmitteln, insbesondere der          der ICAO bitten, die erforderlichen Ernennungen vor-\nBetrieb der Deutschen Bundesbahn, durch Luftfahrzeuge          zunehmen. Besitzt der Präsident die Staatsangehörigkeit\nnicht beeinträchtigt wird.                                     einer der Vertragsparteien oder ist er aus einem anderen\nGrund verhindert, so soll sein Vertreter die Ernennungen\nArtikel 8                             vornehmen.\n(5) Das Schiedsgericht entscheidet mit Stimmenmehr-\nDurch diesen Vertrag werden die bestehenden Ver-\ntragsverhältnisse über den Verlauf der Staatsgrenze und        heit. Seine Entscheidungen sind bindend. Jede Vertrags-\nüber Maßnahmen der Flugsicherung sowie Maßnahmen               partei trägt die Kosten des von ihr bestellten Schieds-\nzum Schutz gegen Fluglärm und die Rechte der Bundes-           richters sowie ihrer Vertretung in dem Verfahren vor\nrepublik Deutschland in bezug auf die Errichtung und           dem Schiedsgericht; die Kosten des Obmannes sowie die\nden Betrieb von Funksendeanlagen nicht berührt. Die            sonstigen Kosten werden von den Vertragsparteien zu\nBundesrepublik Deutschland wird jedoch dafür Sorge             gleichen Teilen getragen. Im übrigen regelt das Schieds-\ntragen, daß durch diese Funksendeanlagen der Betrieb           gericht sein Verfahren selbst.\nder für den Flughafen Salzburg erforderlichen Flug-               (6) Hinsichtlich der Ladung und der Vernehmung von\nsicherungsanlagen nicht gestört wird.                          Zeugen und Sachverständigen werden die Gerichte und\ndie Verwaltungsbehörden der beiden Vertragsparteien\nArtikel 9                             auf das vom Schiedsgericht an die betreffende Regierung\nAuf Verlangen der Bundesrepublik Deutschland wird           zu richtende Ersuchen in derselben Weise Rechts· und\ndie Republik Osterreich einem deutschen zivilen Flug-          Amtshilfe leisten wie auf das Ersuchen ausländischer\nplatz, dessen Bauschutzbereich österreichisches Hoheits-       Zivilgerichte.\ngebiet berührt, nach dem Grundsatz der Gegenseitigkeit                                  Artikel 13\ndurch Abschluß eines entsprechenden Vertrages die                 Dieser Vertrag gilt auch für das Land Berlin, sofern\ngleiche Behandlung zugestehen, die der Flughafen Salz-         nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nburg durch diesen Vertrag erfährt.                             gegenüber der Bundesregierung der Republik Osterreich\ninnerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des\nArtikel 10                             Vertrages eine gegenteilige Erklärung abgibt.\nZwischen den Luftfahrtbehörden der Vertragsparteien\nfindet nach Bedarf ein Meinungsaust~usch statt, um eine                                 Artikel 14\nenge Zusammenarbeit und eine Verständigung in allen                (1) Dieser Vertrag bedarf der Ratifikation. Die Ratifi-\ndie Anwendung und die Auslegung dieses Vertrages                kationsurkunden sollen so bald wie möglich in Bonn\nberührenden Angelegenheiten herbeizuführen.                    ausgetauscht werden.\nArtikel 11 ·                               (2) Der Vertrag tritt dreißig Tage nach Austausch der\nZur Erörterung von Änderungen dieses Vertrages kann         Ratifikationsurkunden in Kraft.\neine Vertragspartei jederzeit eine Konsultation verlangen.         (3) Jede Vertragspartei kann diesen Vertrag jederzeit\nDas gleiche gilt für die Erörterung der Auslegung und           schriftlich kündigen. Der Vertrag tritt ein Jahr nach\nder Anwendung des Vertrages, wenn nadi Ansicht einer          Eingang der Kündigung bei der anderen Vertragspartei\nVertragspartei ein Meinungsaustausch nach Artikel 10           außer Kraft.\nGESCHEHEN zu Wien, am 19. Dezember 1967 in zwei\nUrschriften.\nFür die Bundesrepublik Deutschland:\nLöns\nFür die Republik Osterreich:\nDr. Toncic-Sorinj"]}