{"id":"bgbl2-1974-17-2","kind":"bgbl2","year":1974,"number":17,"date":"1974-03-29T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1974/17#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1974-17-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1974/bgbl2_1974_17.pdf#page=2","order":2,"title":"Bekanntmachung der Resolution des Ministerrats der Europäischen Konferenz der Verkehrsminister (CEMT) über die Einführung eines multilateralen Kontingents für den internationalen Straßengüterverkehr","law_date":"1974-03-11T00:00:00Z","page":298,"pdf_page":2,"num_pages":7,"content":["298            Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil II\nBekanntmachung\nder Resolution des Ministerrats der Europäischen Konferenz\nder Verkehrsminister (CEMT)\nüber die Einführung eines multilateralen Kontingents\nfür den internationalen Straßengüterverkehr\nVom 11. März 1974\nDer Ministerrat der CEMT hat auf seiner Sitzung\nam 4. Dezember 1973 in Paris durch Verabschiedung\nder Resolution Nr. 26 beschlossen, die Resolution\nvom 14. Juni 1973 über die Einführung eines multi-\nlateralen Kontingents für den internationalen Stra-\nßengüterverkehr\nzum 1. Januar 1974\nin Kraft zu setzen.\nAuf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland\nkann die tatsächliche Verwendung der Transport-\ngenehmigungen aus dem multilateralen Kontingent\nwegen der damit zusammenhängenden und vorher\ndurchzuführenden gesetzgeberisc:hen Arbeiten erst\nzu einem späteren Zeitpunkt gestattet werden, der\nnoch bekanntgegeben wird.\nDie Resolution der CEMT wird nachstehend ver-\nöffentlicht.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 26. November 1973 (Bundes-\nanzeiger Nr. 229 vom 7. Dezember 1973).\nBonn, den 11. März 1974\nDer Bundesminister für Verkehr\nIm Auftrag\nWagner","Nr. 17 -    Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. März 1974                                  299\nTeil I\nMinisterrat\nResolution betreffend das Inkraftsetzen eines multilateralen Kontingents\nim internationalen Straßengüterverkehr\nDer Rat der Verkehrsminister, auf seiner Tagung in                 halts außerhalb dieses Landes gewährt wird, wenn\nDen Haag am 14. Juni 1973,                                           diese Fahrzeuge von der in dem betreffenden Aus-\nland erhobenen Kraftfahrzeugsteuer ausgenommen\nUNTER BEZUGNAHME auf die Resolution Nr. 22 vom                     sind;\n11. Juni 1970 betreffend die Probleme der Einführung\neines multilateralen Kontingents und der Harmonisie-             STELLT MIT BEFRIEDIGUNG FEST, daß die vorstehend\nrung bestimmter Wettbewerbsbedingungen im internatio-         genannten Erfordernisse für bestimmte Wettbewerbsbe-\nnalen Straßengüterverkehr, und auf das am 17. Dezember        dingungen normalerweise von den Mitgliedsländern, die\n1970 angenommene Addendum zu dieser Resolution;               sich dem Plan der Einführung eines multilateralen Kon-\ntingents über einen Versuchs-Zeitraum von drei Jahren\nUNTER BESONDEREM HINWEIS auf den in der Reso-               angeschlossen haben, vor Ende 1973 erfüllt sein werden;\nlution Nr. 22 enthaltenen Beschluß, nach dem das tat-\nsächliche Inkraftsetzen des multilateralen Kontingents           BESCHLIESST:\nabhängig gemacht wird:\nden Versuch eines multilateralen Kontingents, das\na) auf dem Gebiet der Harmonisierung der sozialen Be-             insgesamt 385 Genehmigungen umfaßt, die unter den\ndingungen von der Anwendung des AETR (geänderte               Mitgliedsstaaten wie vorher vereinbart aufgeteilt wer-\nFassung} durch die beteiligten Mitgliedsländer oder           den, mit Wirkung vom 1. Januar 1974 in Kraft zu set-\nvon Bedingungen, die mindestens ebenso streng sind            zen;\nwie die in dieser Vereinbarung vorgesehenen,                  hierfür die für die Ausgabe, verwaltungsmäßige Uber-\nwachung und Benutzung der Kontingentsgenehmigun-\nbl hinsichtlich der Besteuerung:\ngen geltenden Vorschriften anzuwenden. Diese Vor-\n1. von der Verpflichtung, die :tv1enge des Kraftstoffes,      schriften sind in Teil II dieser Resolution enthalten\nder von jedem gewerblichen Fahrzeug zollfrei ein-          und bilden einen festen Bestandteil hierzu.\ngeführt werden kann, auf mindestens 50 1 je Fahr-\nzeug festzusetzen,\nBEAUFTRAGT\n2. von der Abschaffung der Rückvergütung der eigent-\nlichen Kraftfahrzeugsteuer, die den eigenen Fahr-      den Stellvertreterausschuß, die zur Durchführung dieses\nzeugen eines Landes für die Dauer ihres Aufent-        Beschlusses erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen.","300                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil II\nTeil II\nStellvertreterausschuß\nAusschuß für Straßengüterverkehr\nBestimmungen für die Einführung eines multilateralen Kontingents\nim internationalen Straßengüterverkehr\nArtikel 1                               2. Eine CEMT-Genehmigung berechtigt nicht zur Be-\nförderung von Gütern, die auf dem Gebiet eines Mit-\n1. Diese Regelung enthält die Richtlinien, nach denen\ngliedsstaates verladen werden und an einem anderen\ndie gewerblichen Unternehmer im Straßengüterverkehr,\nOrt desselben Staates entladen werden.\nderen Fahrzeuge in den Mitgliedsstaaten zugelassen\nsind, im Rahmen eines Kontingentierungssystems die              3. Die CEMT-Genehmigungen werden auf den Namen\nBerechtigung erhalten können, den Straßengüterverkehr        des Verkehrsunternehmers ausgestellt und sind nicht an\nauf multilateraler Basis zwischen diesen Staaten oder im     einen Dritten übertragbar. Eine Genehmigung darf jeweils\nTransitverkehr durch deren Hoheitsgebiete durchzufüh-        nur für ein einziges Kraftfahrzeug verwendet werden.\nren.                                                         Sie ist im Kraftfahrzeug mitzuführen und den zuständigen\n2. Die Rechte und Verpflichtungen, die sich im Zusam-     Kontrollbehörden auf Verlangen vorzuzeigen. Unter\nmenhang mit dieser Regelung ergeben, stellen eine Er-        „Kraftfahrzeug\" ist ein einzelnes Kraftfahrzeug oder\ngänzung, keinen Ersatz, der Rechte und Verpflichtungen       sind miteinander verbundene Fahrzeuge zu verstehen.\ndar, die auf Grund bi- oder multilateraler Abkommen be-\ntreffend den internationalen Straßengüterverkehr be-            4. Die CEMT-Genehmigungen gelten jeweils für ein\nstehen, in denen die Mitgliedsstaaten Vertragspartner        Kalenderjahr. Im Falle einer ungenügenden Ausnutzung\nsind.                                                        oder bei der Begrenzung auf bilaterale Transporte mit nur\n3. Unberührt bleiben auch die Durchführungsbestim-        einem Mitgliedsstaat können sie jedoch von der zuständi-\nmungen der vom Ministerrat am 26. November 1965 ge-          gen Stelle des Heimatstaates entzogen werden. Entzogene\nbilligten Resolution Nr. 16 betreffend das System des        oder vom Inhaber zurückgegebene Genehmigungen kön-\ninternationalen Straßengüterverkehrs und die Befreiung       nen für die verbleibende Gültigkeitsdauer an einen an-\nbestimmter Arten dieses Verkehrs.                            deren Verkehrsunternehmer ausgegeben werden.\n5. CEMT-Genehmigungen dürfen nur an Verkehrs-\nArtikel 2                            unternehmer ausgegeben werden, die entsprechend den\n1. Das multilaterale Kontingent umfaßt je 385 Geneh-      in ihrem Heimatstaat geltenden Rechtsbestimmungen\nmigungen (nachstehend als CEMT-Genehmigungen be-             zum gewerblichen Güterverkehr zugelassen sind.\nzeichnet) für die Jahre 1974, 1975 und 1976. Die Gültigkeit\ndieser Genehmigungen beginnt am 1. Januar 1974.                                       Artikel 5\n2. Die CEMT-Genehmigungen werden vom CEMT-Se-                1. Der Inhaber einer CEMT-Genehmigung muß ein\nkretariat entsprechend der Anlage I unter den Mitglieds-     Fahrtenberichtheft führen, das dem Muster nach An-\nstaaten aufgeteilt. Sie müssen dem Muster nach Anlage II     lage III entspricht. Dieses Fahrtenberichtheft wird auf den\nentsprechen.                                                 Namen des Verkehrsunternehmers ausgestellt und ist\nArtikel 3                            nicht übertragbar. Es ist zusammen mit der entsprechen-\nden CEMT-Genehmigung im Kraftfahrzeug mitzuführen\n1. Die CEMT-Genehmigungen werden von der zustän-          und den zuständigen Kontrollbehörden auf Verlangen\ndigen Stelle jedes Mitgliedsstaates an Verkehrsunterneh-     vorzuzeigen.\nmer ausgegeben, deren Fahrzeuge auf dem Staatsgebiet\ndieses Staates zugelassen sind (Heimatstaat).                   2. Die Eintragungen über die durchgeführten Beförde-\n2. Die anderen Mitgliedsstaaten erklären, daß mit der     rungen sind im Fahrtenbericht in chronologischer Reihen-\nAusgabe der Genehmigung durch den Heimatstaat die            folge der verschiedenen Strecken vorzunehmen, die für\nGenehmigung zum grenzüberschreitenden Verkehr mit            jede Fahrt im beladenen Zustand zwischen den einzelnen\nOrten, an denen eine Be- und/ oder Entladung stattge-\nihren Staaten als erteilt gilt.\nfunden hat, sowie für jede Leerfahrt zurückgelegt wur-\nden.\nArtikel 4\n3. Die Fahrtenberichte mit den Angaben über die\n1. Die CEMT-Genehmigungen berechtigen ihre Inhaber        durchgeführten Beförderungen müssen der zuständigen\nzur Durchführung aller Beförderungen im gewerblichen         Stelle des Heimatlandes innerhalb von zwei Wochen,\ninternationalen Güterkraftverkehr, bei denen die Be-         die auf den Berichtsmonat folgen, vorgelegt werden.\nund Entladeorte im Hoheitsgebiet verschiedener Mit-          Die Angaben dürfen nur für statistische Zwecke bezüg-\ngliedsstaaten liegen, einschließlich Beförderungen im        lich der Verwendung der Genehmigungen und der Kon-\nTransitverkehr sowie Leerfahrten auf dem Gebiet der          tingente verwendet werden. Ihre Verwendung für steuer-\nMitgliedsstaaten, in denen dazu eine Genehmigung er-         liche Zwecke sowie die Weitergabe an Dritte ist nicht\nforderlich ist.                                              gestattet.","Nr. 17 -     Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. März 1974                                       301\n4. Die zuständigen Stellen der Mitgliedsstaaten teilen              terrichten. Die zuständigen Behörden teilen sich gegen-\ndem CEMT-Sekretariat jeweils bis zum 15. August und                    seitig alle ihnen vorliegenden Angaben über die Ahn-\nbis zum 15. Februar folgende Angaben für das 1,. bzw.                  dung dieser Zuwiderhandlung mit.\n2. Halbjahr mit:\ndie im Rahmen des Kontingents erbrachte Tonnen-\nArtikel 7\nkilometer-Leistung,\ndie durchschnittliche Tonnenkilometer-Leistung je                    Die innerstaatlichen Rechtsvorschriften der Mitglieds-\nGenehmigung,                                                      staaten bleiben durch dieses Ubereinkommen unberührt.\nwobei jeweils anzugeben ist, ob es sich um eine bila-\nterale Beförderung zwischen dem Land, in dem die Ge-                                             Artikel 8\nnehmigung ausgegeben wurde, und einem anderen Land                        Die Anlagen I, II und III sind Bestandteil dieses Über-\noder um eine multilaterale Beförderung zwischen min-                   einkommens.\ndestens zwei Ländern handelt, von denen keines die\nGenehmigung ausgegeben hat.                                                                      Artikel 9\n1. Dieses Ubereinkommen gilt bis zum 31. Dezemb0r\nArtikel 6                                   1976.\n1. Die Mitgliedsstaaten unterstützen sich gegenseitig                  2. Der Stellvertreterausschuß unterbreitet dem Minister-\nin der Anwendung und Uberwachung der in diesem                         rat auf Grund der gewonnenen Erfahrungen und der\nübereinkommen aufgestellten Regeln.                                    Entwicklung der gememsamen Verkehrspolitik Vor-\nschläge, damit dieser vor dem 1. Juli 1976 Vorschriften\n2. Erhalten die zuständigen Behörden eines Mitglieds-\nausarbeiten kann, die nach diesem Zeitpunkt auf den\nstaates davon Kenntnis, daß der Inhaber einer von einem\ngewerblichen Straßengüterverkehr zwischen den Mit-\nanderen Mitgliedsstaat ausgegebenen CEMT-Genehmi-\ngliedsstaaten Anwendung finden können.\ngung eine Zuwiderhandlung gegen Bestimmungen dieses\nUbereinkommens begangen hat, so kann der Mitglieds-                       3. Sollte der Ministerrat vor dem in Absatz 1 genann-\nstaat, auf dessen Hoheitsgebiet diese Zuwiderhandlung                  ten Zeitpunkt keinen Beschluß fassen, so bleibt dieses\nbegangen worden ist, die Behörden des Mitgliedsstaates,                Ubereinkommen provisorisch bis zum 31. Dezember 1977\n<ler die CEMT-Genehmigung ausgegeben hat, davon un-                    gültig.\nAnlage\nAufteilung 1) des multilateralen Kontingents während des Versuchszeitraums\nReihen-                                                                              Anzahl der\nfolge                               Mitgliedstaaten\nGenehmigungen\n1          Bundesrepublik Deutschland 2 )                      D                     54\n2          Osterreich                                          A                     13\n3          Belgien                                             B                     25\n4          Dänemark                                            DK                    18\n5          Spanien                                             E                     20\n6          Frankreich 2)                                       F                     43\n7          Griechenland                                        GR                    15\n8          Irland                                              IRL                   13\n9          Italien                                                                   25\n10          Luxemburg                                           L                     13\n11          Norwegen                                            N                     15\n12          Niederlande~)                                       NL                    35\n13          Portugal                                            p                     13\n14          Vereinigtes Königreich                              GB                    20\n15           Schweden                                            s                     16\n16          Schweiz                                             CH                    17\n17          Türkei                                              TR                    13\n18          Jugoslawien                                         YU                    17\nSumme                 385\n1) Unabhängig von der Anzahl der den einzelnen Staaten zugeteilten CEMT-Genehmigungen wird vereinbart,\ndaß auf den Hoheitsgebieten Osterreichs und der Türkei nur 13 Genehmigungen für jedes Land gültig sind.\n2J Es wird vereinbart, daß auf dem Hoheitsgebiet Spaniens nur 25 dieser Genehmigungen für gültig erklärt\nwerden.","302                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil II\nAnlage II\n(Starkes grünes Papier -     Format 15     21 cm)\n(Seite 1 der CEMT-Genehmigung)\n(Wortlaut in der Amtssprache oder den Amlssprad1en des Mitgliedsstaates, der die Genehmigung erteilt)\nEuropäische                       (Prägestempel              Staat, der die              Bezeichnung der zu-\nde~ Sekrcl<tri<1ts)\nKonferenz der                                                 Genehmigung                ständigen Behörde\nVerkehrsminister                                             erteilt                     oder Stelle\nSekretariat                                                   (Unterscheidung,-\nzeichen)\nCEMT-Genehmigung Nr .......... .\nfür den gewerblichen (gewerbsmäßigen) Straßengüterverkehr zwischen den Mitglied-\nstaaten der Europäischen Konferenz der Verkehrsminister 1).\n~) ist berechtigt, Güter im\ngewerblichen (gewerbsmäßigen) Straßengüterverkehr zwischen Be- und Entladeorten zu\nbefördern, die in verschiedenen Mitgliedsstaaten der Europäischen Konferenz der Ver-\nkehrsminister 1 ) liegen, und zwar mit einem Einzelfahrzeug oder mehreren aneinander-\ngekoppelten Fahrzeugen sowie Leerfahrten mit diesen Fahrzeugen im gesamten Gebiet\nder Mitgliedstaaten durchzuführen.\nDiese Genehmigung gilt vom :i)                                                  bis\nAusgestellt in                                                     am\n1) Bundesrepublik Deutsch!,,nd (D). O,terreich (A), Belgien (BI, DänemMk (DKI, Spanien (EJ, F1<rnk rei(h iF),\nGriechenland (GR), Irland (IRL), Italien (L), Luxemburg (L). Norwegen (N), Niederlande (NL), p„rlu<Jdl IP),\nVereinigtes Königreich (GB), Schweden (S), Schweiz (CH), Türkei (TRI, Jugw,l<1w'l·n i\\T).\n~) Name oder Firma und vollständige Anschrift dc>s llntern0hnwn,.\n:lj In arabischen Ziffern.\n1) Unterschrift und Stc>mpel der Behi,rdc ocll'I Stelle, clie clie Cent•hmiqunq «u-qi!Jt\n(Seite ~ dPr CH.lT-Cl'nehrnigun<JI\nAllgemeine Bestimmungen\nDiese Genehmigung berechtigt zu Beförderungen von Gütern im gevverblichen (gev.rerbs-\nmäßigen) Straßengüterverkehr, bei denen Be- und Entladeort in zwei der auf Seite 1 auf-\ngeführten Mitgliedsstaaten der Europäischen Konferenz der Verkehrsminister liegen.\nSie gilt nicht für Beförderungen zwischen einem Mitgliedsstaat und einem Nicht-Mit-\ngliedsstaat.\nDie Genehmigung ist persönlich und nicht übertragbar.\nSie kann von der zuständigen Behörde oder Stelle des Mitgliedsstaates, die sie aus-\ngegeben hat, im Falle einer unzureichenden oder auf bilaterale Beförderungen mit nur\neinem Mitgliedsstaat beschränkten Ausnutzung entzogen werden.\nSie darf jeweils nur für ein Einzelfahrzeug oder für miteinander zu einer Einheit ver-\nbundene Fahrzeuge verwendet werden.\nSie ist zusammen mit dem Fahrtenberichtsheft für grenzüberschreitende Beförderungen,\ndie im Rahmen dieser Genehmigung durchgeführt werden, im Fahrzeug mitzuführen.\nDie Genehmigung und das Fahrtenberichtsheft sind den zuständigen Kontrollbeamten\nauf Verlangen vorzuzeigen.\nDer Inhaber/Besitzer der Genehmigung ist verpflichtet, im Hoheitsgebiet jedes Mit-\ngliedsstaates die dort geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften, insbesondere auf\ndem Gebiet der Straßengüterbeförderung und des Straßenverkehrs einzuhalten.\nDiese Genehmigung ist binnen zwei Wochen nach Ablauf ihrer Gültigkeitsdauer an die\nzuständige Behörde oder Stelle, die sie ausgegeben hat, zurückzusenden.\n(Dritte und vierte Seite der CEt-.H-Genehmigung)\nillinweise  rtllf die er,te Seite der CEMT-Cenehmigung in den AmtssjH<1chen der anderen Mitglied,taatcn)\nDas auf Seite 1 mit Stempel und Unterschrift der zuständigen Behörde oder Stelle ver-\nsehene Dokument berechtigt den dort bezeichneten Unternehmer in dem angegebenen\nZeitraum zu Güterbeförderungen auf der Straße, bei denen Be- und Entladeort in zwei\nverschiedenen Mitgliedsstaaten der Europäischen Konferenz der Verkehrsminister liegen.","Nr. 17 -     Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. März 1974                                  303\nAnlage III\n(L<tnd)                                                       (Heft Nr.)\nFahrtenberichtsheft\nfür den internationalen Straßengüterverkehr\nin Verbindung mit der CEMT-Genehmigung Nr.\nUnternehmer\n(Name)\n(\\Vohnort oder Fi rmPn„i tz, St 1,1ßc, Hc1u,nummer)\n(Stcm1wl)\nAusgegeben in                                                      am\n(Ort und Tc1g der Au,q<1bP)\n(Seite 2)\nWichtige Hinweise\n1. Dieses Fahrtenberichtsheft und die zugehörige CEMT-Genehmigung sind im Fahrzeug\nmitzuführen.\n2. Der Fahrtenbericht ist vor der Abfahrt für jede Fahrt mit einer Ladung zwischen dem\nBe- und Entladeort sowie für jede Leerfahrt auszufüllen.\n3. Wird die Ladung an einer Sammelstelle aufgenommen, so ist nur die mit der Gesamt-\nladung durchgeführte Fahrt ohne Berücksichtigung der Sammel- und Verteilungs-\nfahrten anzugeben.\n4. Die Tonnenkilometer werden errechnet, indem man die Angaben in Spalte 5 und 6\nmiteinander multipliziert. Bei einer Leerfahrt sind die Spalten 4, 5 und 7 nicht aus-\nzufüllen.\n5. Erforderliche Korrekturen sind so vorzunehmen, daß die ursprünglichen Eintragungen\nlesbar bleiben.\n6. Die Blätter des Fahrtenberichtsheftes sind innerhalb von zwei Wochen, die auf den\nMonat folgen, auf den sich die Eintragungen beziehen, an die zuständige Behörde oder\nStelle des Mitgliedstaates zurückzusenden, die das Heft ausgegeben hat.\nErstreckt sich eine Fahrt über zwei Berichtszeiträut_ne, so ist für den im Fahrtenberichts-\nheft anzugebenden Zeitraum der Abfahrtstag des Fahrzeuges maßgebend.","304                                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil II\n1Scit!c' :J)\nCEMT-Genehmigung Nr . ......... .\na) Abfahrts-                                                                                          Brutto-\ndatum          a) Beladeort                       a) Land                                       gewicht in t\n1                                     Art          (mit 1      km             tkm\nb) Ankunfts-       b) Entladeort                      b) Land                         der Güter      Dezimal-\ndatum                                                                                             stelle)\n1                      2                 1\n3                      4             5          6               7\na                  d                                  a\nb                  b                                  b\nd                  a                                  a\nb                  b                                  b\na                  a                                  a\nb                  b                                  b\na                  a                                  a\nh                  b                                  b\nd                  a                                  a\nb                  b                                   b\nd                  a                                  a\nh                  b                                   b\nd                  a                                   a\nb                  b                                   b\n-\na                  a                                   a\nb                  b                                   b                                                                                   ..\nd                  a                                   a\nb                 b                                   b            ..                                                       ...\na                  a                                   a                                                                     ..\nb                 b                                   b\nHerausgeber: Der Bundesminister der Justiz\nVerlag: Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn\nIm Bundesgesetzblatt Teil I werden Gesetze, Verordnungen, Anordnungen und damit im Zusammenhang stehende Bekanntmachungen veröffentlicht.\nIm Bundesgesetzblatt Teil II werden völkerrechtliche Vereinbarungen, Verträge mit der DDR und die dazu gehörenden Rechtsvorschriften und\nBekanntmachungen sowie Zolltarifverordnungen veröffentlicht.\nBezugs b e d in g u n gen: Laufender Bezug nur im Postabonnement Abbestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres\nbeim Verlag vorliegen. Postanschrift für Abonnementsbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetzblatt,\n53 Bonn 1, Postfach 624, Tel. (0 22 21) 23 80 67 bis 69.\nBezugs p r e i s : Für Teil I und Teil II halbjährlich je 31,- DM. Einzelstücke je angefangene 16 Seiten 0,85 DM zuzüglich Versandkosten.\nDieser Preis gilt auch für Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Juli 1972 ausgegeben worden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages\nauf das Postscheckkonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorauuechnung.\nPreis d I es er Ausgabe: 1,05 DM (0,85 DM zuzüglich -,20 DM Versandkosten); bei Lieferung gegen Vorausrechnung t,35 DM. Im Bezugs-\npreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 5,5 °/,."]}