{"id":"bgbl2-1974-17-1","kind":"bgbl2","year":1974,"number":17,"date":"1974-03-29T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1974/17#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1974-17-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1974/bgbl2_1974_17.pdf#page=1","order":1,"title":"Verordnung zur Änderung des Deutschen Teil-Zolltarifs (Nr. 11/74 - Zollkontingente für griechische Weine)","law_date":"1974-03-21T00:00:00Z","page":297,"pdf_page":1,"num_pages":1,"content":["297\nBundesgesetzblatt\nTeil II                                                                                         Z 1998 A\n1974                          Ausgegeben zu Bonn am 29. März 1974                                                                                                         Nr.17\nTag                                                                   In h a 1t                                                                                      Seite\n21. 3. 74      Verordnung zur Anderung des Deutschen Teil-Zolltarifs (Nr. 11/74 - Zollkontingente für\ngriechische Weine) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .     297\nl l. ]. 74    Bekanntmachung der Resolution des Ministerrats der Europäischen Konferenz der Ver-\nkehrsminister (CEMT) über die Einführung eines multilateralen Kontingents für den inter-\nnationalen Straßengüterverkehr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                 1Y8\nVerordnung\nzur Änderung des Deutschen Teil-Zolltarifs\n(Nr.11/74 - Zollkontingente für griedtische Weine)\nVom 21. März 1974\nAuf Grund des § 77 Abs. 4 Nr. 2 des Zollgesetzes                                                     b) einer Menge von 68 500 hl tarifliche Zoll-\nin der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Mai                                                                 freiheit gewährt, wenn die Weine unter\n1970 (Bundesgesetzbl. I S. 529), zuletzt geändert                                                             den in den Zusätzlichen Anmerkungen 2,\ndurch das fünfzehnte Gesetz zur Anderung des Zoll-                                                            4 und 5 genannten Bedingungen abgefer-\ngesetzes vom 3. August 1973 (Bundesgesetzbl. 1                                                                tigt werden.\nS. 940), wird verordnet:                                                                        Nicht ausgenutzte Teilmengen sind ab 1. Juli 1974\ngegeneinander austauschbar. Wird eine Teil-Zoll-\n§ 1                                                          kontingentsmenge vor diesem Zeitpunkt vollstän-\ndig ausgenutzt, so werden Weine, die die Vor-\nIm Deutschen Teil-Zolltarit (Bundesgesetzbl. 1968                                           aussetzungen dieses Teil-Zollkontingents erfül-\nII S. 1044) in der zur Zeit geltenden Fassung werden                                           len und für die wirksame Zollanträge in der Zeit\nim Anhang „Besondere Zollsätze gegenüber Grie-                                                 von der Erschöpfung der Teil-Zollkontingents-\nchenland\" die Zusätzlichen Anmerkungen zu Ta-\nmenge bis zum 30. Juni 1974 gestellt worden sind,\nrifnr. 22.05 wie folgt geändert:\ngleichzeitig zum ersten Anrechnungszeitpunkt im\nMonat Juli 1974 auf die nicht ausgenutzte Teil-\n1. In der Zusätzlichen Anmerkung 6 wird das Da-                                                menge des anderen Teil-Zollkontingents ange-\ntum „31. März 1974\" durch das Datum „31. Okto-                                              rechnet.\"\nber 1974\" ersetzt.\n2. Die Zusätzliche Anmerkung 7 erhält folgende                                                                                               §   2\nFassung:                                                                                  Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-\n,, 7. Für Weine (aus Tarifstelle 22.05 C) griechi-                                    leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-\nscher Erzeugung, die bis 31. Oktober 1974 der                                 blatt I S. 1) in Verbindung mit § 89 des Zollgesetzes\nZollstelle gestellt werden, wird bis zu                                       auch im Land Berlin.\na} einer Menge von 50 000 hl tarifliche Zoll-\nfreiheit gewährt, wenn die Weine unter                                                                                      §   3\nden in der Zusätzlichen Anmerkung 3 ge-\nnannten Bedingungen abgefertigt werden,                                      Diese Verordnung tritt am 1. April 1974 in Kraft.\nBonn, den 21. März 1974\nDer Bundesminister der Finanzen\nIn Vertretung\nDr. Schüler"]}