{"id":"bgbl2-1974-15-3","kind":"bgbl2","year":1974,"number":15,"date":"1974-03-15T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1974/15#page=5","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1974-15-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1974/bgbl2_1974_15.pdf#page=5","order":3,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Bolivien über Kapitalhilfe","law_date":"1974-02-11T00:00:00Z","page":261,"pdf_page":5,"num_pages":2,"content":["Nr. 15 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. März 1974        261\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Bolivien\nüber Kapitalhilfe\nVom 11. Februar 1974\nIn La Paz ist am 27. Dezember 1973 ein Abkom-\nmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik Bo-\nlivien über Kapitalhilfe unterzeichnet worden. Das\nAbkommen ist nach seinem Artikel 7\nam 27. Dezember 1973\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffent-\nlicht.\nBonn, den 11. Februar 1974\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nBörnstein","262                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil II\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Bolivien\nüber Kapitalhilfe\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland            den sich daraus ergebenden Transfer in Erfüllung der\nVerbindlichkeiten des Darlehensnehmers aufgrund des\nund\nabzuschließenden Darlehensvertrages.\ndie Regierung der Republik Bolivien\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehun-                               Artikel 3\ngen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der               Die Regierung der Republik Bolivien stellt die Kredit-\nRepublik Bolivien, in dem Wunsche, diese freundschaft-         anstalt für \\Viederaufbau von sämtlichen Steuern und\nlichen Beziehungen durch fruchtbare Zusammenarbeit auf         sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die bei Abschluß\ndem Gebiet der Entwicklungshilfe zu festigen und zu            oder Durchführung des in Artikel 2 erwähnten Darlehens-\nvertiefen,                                                     vertrages in Bolivien erhoben werden.\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Be-\nziehungen die Grundlage dieses Abkommens ist,                                           Artikel 4\nin der Absicht, die Entwicklung der bolivianischen             Die Regierung der Republik Bolivien überläßt bei den\nsich aus der Darlehensgewährung ergebenden Trans-\nWirtschaft zu fördern,\nporten von Personen und Gütern im See- und Luftverkehr\nsind wie folgt übereingekommen:                              den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der\nVerkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche\nArtikel 1                             die Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in dem\ndeutschen Geltungsbereich dieses Abkommens aus-\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland er-        schließen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die\nmöglicht es der Regierung der Republik Bolivien bei der        erforderlichen Genehmigungen.\nKreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, für\ndas Vorhaben Erweiterung der Zinnhütte Vinto ein\nDarlehen bis zur Höhe von insgesamt 38 Millionen                                        Artikel 5\n(achtunddreißig Millionen) Deutsche Mark aufzunehmen.             Die Regierung    der Bundesrepublik Deutschland legt\nbesonderen Wert     darauf, daß bei den sich aus der Dar-\n(2) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Ein-\nlehensgewährung    ergebenden Lieferungen die Erzeugnisse\nvernehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nder Industrie des   Landes Berlin bevorzugt berücksichtigt\nDeutschland und der Regierung der Republik Bolivien\ndurch andere Vorhaben ersetzt werden, wenn nach                 werden.\nPrüfung deren Förderungswürdigkeit festgestellt wor-                                    Artikel 6\nden ist.\nMit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hin-\nArtikel 2                             sichtlich des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für\ndas Land Berlin, sofern nicht die Regierung der Bundes-\n(1) Die Verwendung dieses Darlehens, sowie die\nrepublik Deutschland gegenüber der Regierung der\nBedingungen, zu denen es gewährt wird, bestimmen die\nRepublik Bolivien innerhalb von drei Monaten nach\nzwischen dem Darlehensnehmer Republik Bolivien und\nInkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige Erklärung\nder Kreditanstalt für Wiederaufbau abzuschließenden\nabgibt.\nVerträge, die den in der Bundesrepublik Deutschland\ngeltenden Rechtsvorschriften unterliegen.                                               Artikel 7\n(2) Die bolivianische Zentralbank garantiert gegenüber          Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung\nder Kreditanstalt für Wiederaufbau alle Zahlungen und           in Kraft.\nGESCHEHEN zu La Paz, am 27. Dezember 1973 in zwei\nUrschriften, je eine in deutscher und in spanischer Sprache,\nwobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung\nder Bundesrepublik Deutschland\nHelmut Hehenberger\nFür die Regierung\nder Republik Bolivien\nGuzman So r i an o"]}