{"id":"bgbl2-1974-15-2","kind":"bgbl2","year":1974,"number":15,"date":"1974-03-15T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1974/15#page=3","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1974-15-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1974/bgbl2_1974_15.pdf#page=3","order":2,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Paraguay über Kapitalhilfe","law_date":"1974-02-04T00:00:00Z","page":259,"pdf_page":3,"num_pages":2,"content":["Nr. 15 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. März 1974        259\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Paraguay\nüber Kapitalhilfe\nVom 4. Februar 1974\nIn Asuncion ist am 11. Mai 1973 ein Abkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland und der Regierung der Republik Paraguay\nüber Kapitalhilfe unterzeichnet worden. Das Abkom-\nmen ist nach seinem Artikel 7\nam 31. August 1973\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffent-\nlicht.\nBonn, den 4. Februar 1974\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIn Vertretung\nSohn","260                                    Bundesgesetzbl·att, Jahrgang 1974, Teil II\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Paraguay\nüber Kapitalhilfe\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland             lichkeiten des Darlehensnehmers auf Grund des abzu-\nschließenden Darlehensvertrags.\nund\ndie Regierung der Republik Paraguay\nArtikel 3\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehun-           Die Regierung der Republik Paraguay stellt die Kredit-\ngen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der              anstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und\nRepublik Paraguay,                                               sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die bei Abschluß\noder Durchführung des in Artikel 2 erwähnten Dar-\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen          lehensvertrages in Paraguay erhoben werden.\ndurch fruchtbare Zusammenarbeit auf dem Gebiete der\nEntwicklungshilfe zu festigen und zu vertiefen,\nArtikel 4\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Be-              Die Regierung der Republik Paraguay überläßt bei den\nziehungen die Grundlage dieses Abkommens ist,                    sich aus der Darlehensgewährung ergebenden Transpor-\nten von Personen und Gütern im See- und Luftverkehr\nin der Absicht, die Entwicklung der paraguayischen            den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der\nWirtschaft zu fördern,                                           Transportunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche\ndie Beteiligung der deutschen Verkehrsunternehmen aus-\nin Fortsetzung der durch die Abkommen zwischen der            schließen oder erschweren und erteilt gegebenenfalls die\nRegierung der Bundesrepublik Deutschland und der Re-             erforderlichen Genehmigungen.\ngierung der Republik Paraguay vom 2. Dezember 1963,\nvom 11. Februar 1967, vom 11. November 1969, vom\n29. April 1971 und vom 14. Januar 1972 eingeleiteten                                     Artikel 5\nZusammenarbeit,                                                     Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt be-\nsonderen Wert darauf, daß bei den sich aus der Dar-\nsind wie folgt übereingekommen:                               lehensgewährung ergebenden Lieferungen die Erzeug-\nnisse der Industrie des Landes Berlin bevorzugt berück-\nsichtigt werden.\nArtikel 1\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög-                                   Artikel 6\nlicht es der paraguayischen Administraci6n Nacional de              Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hin-\nTelecomunicaciones (Antelco), bei der Kreditanstalt für          sichtlich des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch\nWiederaufbau, Frankfurt am Main, für das Vorhaben               ·für das Land Berlin, sofern nicht die Regierung der Bun-\n,.Vervollständigung des Ortsnetzes Asuncion\", ein Dar-           desrepublik Deutschland gegenüber der Regierung der\nlehen bis zur Höhe von insgesamt vier Millionen sechs-           Republik Paraguay innerhalb von drei Monaten nach\nhunderttausend Deutsche Mark aufzunehmen.                        Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige Erklärung\nabgibt.\nArtikel 2\nArtikel 7\n(1) Die Verwendung dieses Darlehens sowie die Be-\nDieses Abkommen tritt an dem Tage in Kraft, an dem\ndingungen, zu denen es gewährt wird, bestimmen die\ndie Regierung der Republik Paraguay der Regierung der\nzwischen dem Darlehensnehmer Administracion Nacional\nBundesrepublik Deutschland miHeilt, daß die verfas-\nde Telecomunicaciones (Antelco) und der Kreditanstalt\nsungsmäßigen Bestimmungen für sein Inkrnfttreten erfüllt\nfür Wiederaufbau abzuschließenden Verträge, die den in\nsind.\nder Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvor-\nschriften unterliegen.\n(2) Die Regierung der Republik Para::1uay und die para-\nguayische Zentralbank garantieren gegenüber der Kredit-             GESCHEHEN in Asuncion, am 11. Mai 1973 in vier Ur-\nanstalt für Wiederaufbau alle Zahlungen und den sich              schriften, je zwei in deutscher und in spanischer Sprache,\ndaraus ergebenden Transfer in Erfüllung von Verbind-             wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nChristoph Becker v o n S o t h e n\nAußerordentlicher und bevollmächtigter Botschafter\nFür die Regierung der Republik Paraguay\nRaul Sapena P a s t o r\n!vlinister für Auswärtige Angelegenheiten"]}