{"id":"bgbl2-1974-15-1","kind":"bgbl2","year":1974,"number":15,"date":"1974-03-15T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1974/15#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1974-15-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1974/bgbl2_1974_15.pdf#page=1","order":1,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Republik Tansania über Kapitalhilfe","law_date":"1974-02-01T00:00:00Z","page":257,"pdf_page":1,"num_pages":2,"content":["257\nBundesgesetzblatt\nTeil II                                                                                         Z 1998 A\n1974                   Ausgegeben zu Bonn am 15. Miirz 1974                                                                                                           Nr. 15\nTag                                                                   Inhalt                                                                                         Seite\n1. 2. 74 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland und der Regierung der Vereinigten Republik Tansania über Kapitalhilfe . . . . . . . . . .                                                                2S7\n4. 2. 74 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsd1-\nland und der Regierung der Republik Paraguay über Kapitalhilfe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                    259\n11. 2. 74 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland und der Regierung der Republik Bolivien über Kapitalhilfe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                  261\n13. 2. 74 Bekanntmachung zu Artikel 4 des deutsch-niederländischen Abkommens über die Zusam-\nmenlegung der Grenzabfertigung und über die Einrichtung von Gemeinschafts- oder\nBetriebswechselbahnhöfen an der deutsdl-niederländischen Grenze . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                     263\n14. 2. 74 Bekanntmachung der Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland und der Regierung des Königreichs Belgien über die Eisenbahnstrecke Raeren-\nKalterherberg . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .     264\n18. 2. 74 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Ubereinkommens und Statuts über die\ninternationale Rechtsordnung der Seehäfen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                               271\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Vereinigten Republik Tansania\nüber Kapitalhilfe\nVom 1. Februar 1974\nIn Dar es Salaam ist am 14. Mai 1973 ein Abkom-\nmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Vereinigten Re-\npublik Tansania über Kapitalhilfe unterzeichnet wor-\nden. Das Abkommen ist nach seinem Artikel 8\nam 14. Mai 1973\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffent-\nlicht.\nBonn,den 1.Februar 1974\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIn Vertretung\nSohn","25~                                  Bundesgesetzbl.att, Jahrgang 1974, Teil II\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Vereinigten Republik Tansania\nüber Kapitalhilfe\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland            ten Darlehensvertrag. Sie bezieht sich nicht auf irgend-\nwelche andere Tätigkeit, welche die Kreditanstalt für\nund\nWiederaufbau in der Vereinigten Republik Tansania\ndie Regierung der Vereinigten Republik Tansania           bereits aufgenommen hat oder aufzunehmen gedenkt.\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehun-\ngen zwischen der Bundesrepublik Deutsdiland und der                                    Artikel 4\nVereinigten Republik Tansania,\nDie Regierung der Vereinigten Republik Tansania über-\nin dem Wunsche, diese freundsdiaftlichen Beziehungen        läßt bei den sich aus der Darlehensgewährung ergebenden\ndurdi fruchtbare Zusammenarbeit auf dem Gebiet der             Transporten von Personen und Gütern im See- und\nEntwicklungshilfe zu festigen und zu vertiefen,                Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten die freie\nWahl der Transportunternehmen, trifft keine Maßnahmen,\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Be-         welche die Beteiligung der deutschen Verkehrsunter-\nziehungen die Grundlage dieses Abkommens ist,                  nehmen ausschließen oder ersdiweren, und erteilt ge-\nin der Absicht, die Entwicklung der tansanischen Wirt-      gebenenfalls die erforderlidien Genehmigungen.\nschaft zu fördern,\nsind wie folgt übereingekommen:                                                     Artikel 5\nLieferungen und Leistungen, die aus dem Darlehen\nArtikel 1                              bezahlt werden, sind international öffentlich auszuschrei-\nben, soweit nicht im Einzelfall etwas Abweichendes fest-\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög-         gelegt wird. Mit der Projektvorbereitung und Bauüber-\nlidit es der Regierung der Vereinigten Republik Tansania       wachung ist ein deutsches unabhängiges Ingenieurbüro\nbei der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am           zu beauftragen.\nMain, für den Ausbau der Pugu-Road in Dar es Salaam\nein Darlehen bis zur Höhe von insgesamt zehn Millionen                                 Artikel 6\nDeutsche Mark aufzunehmen.\nDie Regierung    der Bundesrepublik Deutschland legt\nArtikel 2                              besonderen Wert     darauf, daß bei den sich aus der Dar-\nDie Verwendung dieses Darlehens sowie die Bedin-            lehensgewährung    ergebenden Lieferungen die Erzeugnisse\ngungen, zu denen es gewährt wird, bestimmt der zwischen        der Industrie des   Landes Berlin bevorzugt berücksichtigt\ndem Darlehensnehmer und der Kreditanstalt für Wieder-          werden.\naufbau abzuschließende Vertrag, der den in der Bundes-\nrepublik Deutsdiland geltenden Rechtsvorschriften unter-                               Artikel 7\nliegt.                                                            Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hin-\nsichtlich des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für\nArtikel 3\ndas Land Berlin, sofern nidit die Regierung der Bundes-\n(1) Die Regierung der Vereinigten Republik Tansania         republik Deutschland gegenüber der Regierung der Ver-\nstellt die Kreditanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen       einigten Republik Tansania innerhalb von drei Monaten\nSteuern und sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die bei       nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige\nAbschluß oder Durchführung des in Artikel 2 envähnten          Erklärung abgibt.\nDarlehensvertrages in der Vereinigten Republik Tansania\nerhoben werden.                                                                         Artikel 8\n(2) Die Freistellung von Steuern und sonstigen öffent-         Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung\nlichen Abgaben bezieht sich auf den in Artikel 2 genann-       in Kraft.\nGESCHEHEN zu Dar es Salaam, am 14. Mai 1973 in vier\nUrschriften, je zwei in deutsdier und in englischer Sprache,\nwobei jeder ,-vortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung\nder Bundesrepublik Deutschland\nB. v. Müllenheim\nFür die Regierung\nder Vereinigten Republik Tansania\nC. D. Msuya"]}