{"id":"bgbl2-1974-14-4","kind":"bgbl2","year":1974,"number":14,"date":"1974-03-13T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1974/14#page=5","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1974-14-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1974/bgbl2_1974_14.pdf#page=5","order":4,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Republik Tansania über Kapitalhilfe","law_date":"1974-03-06T00:00:00Z","page":253,"pdf_page":5,"num_pages":2,"content":["Nr. 14 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. März 1974        253\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Vereinigten Republik Tansania\nüber Kapitalhilfe\nVom 6. März 1974\nIn Dar es Salaam ist am 14. Mai 1973 ein Abkom-\nmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Vereinigten Re-\npublik Tansania über Kapitalhilfe unterzeichnet wor-\nden. Das Abkommen ist nach seinem Artikel 8\nam 14. Mai 1973\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffent-\nlicht.\nBonn, den 6. März 1974\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIn Vertretung\nSohn","254                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil II\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Vereinigten Republik Tansania\nüber Kapitalhilfe\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland               (2) Die Freistellung von Steuern und sonstigen öffent-\nlichen Abgaben bezieht sich auf den in Artikel 2 genann-\nund\nten Darlehensvertrag. Sie bezieht sich nicht auf irgend-\ndie Regierung der Vereinigten Republik Tansania          welche andere Tätigkeit, welche die Kreditanstalt für\nWiederaufbau in der Vereinigten Republik Tansania\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehun-      bereits aufgenommen hat oder aufzunehmen gedenkt.\ngen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der\nVereinigten Republik Tansania,\nArtikel 4\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen\nDie Regierung der Vereinigten Republik Tansania über-\ndurch fruchtbare Zusammenarbeit auf dem Gebiet der\nläßt bei den sich aus der Darlehensgewährung ergebenden\nEntwicklungshilfe zu festigen und zu vertiefen,\nTransporten von Personen und Gütern im See- und Luft-\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Be-         verkehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl\nziehungen die Grundlage dieses Abkommens ist,                  der Transportunternehmen, trifft keine Maßnahmen,\nwelche die Beteiligung der deutschen Verkehrsunter-\nin der Absicht, die Entwicklung der tansanischen Wirt-      nehmen ausschließen oder erschweren, und erteilt ge-\nschaft zu fördern,                                             gebenenfalls die erforderlichen Genehmigungen.\nsind wie folgt übereingekommen:\nArtikel 5\nArtikel 1                                Lieferungen und Leistungen, die aus dem Darlehen\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög-         bezahlt werden, sind international öffentlich auszuschrei-\nlicht es der Regierung der Vereinigten Republik Tansania,      ben, soweit nicht im Einzelfall etwas Abweichendes\nbei der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am           festgelegt wird.\nMain, für den Ausbau der Wasserversorgung der Stadt                                     Artikel 6\nTanga ein Darlehen bis zur Höhe von insgesamt elf\nMillionen dreihundertfünfzigtausend Deutsche Mark auf-            Die Regierung     der Bundesrepublik Deutschland legt\nzunehmen.                                                     besonderen Wert      darauf, daß bei den sich aus der Dar-\nlehensgewährung     ergebenden Lieferungen die Erzeugnisse\nArtikel 2                             der Industrie des   Landes Berlin bevorzugt berücksichtigt\nDie Verwendung dieses Darlehens sowie die Bedingun-         werden.\ngen, zu denen es gewährt wird, bestimmt der zwischen\nArtikel 7\ndem Darlehensnehmer und der Kreditanstalt für Wieder-\naufbau abzuschließende Vertrag, der den in der Bundes-            Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hin-\nrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unter-       sichtlich des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für\nliegt.                                                        das Land Berlin, sofern nicht die Regierung der Bundes-\nrepublik Deutschland gegenüber der Regierung der Ver-\nArtikel 3\neinigten Republik Tansania innerhalb von drei Monaten\n(1) Die Regierung der Vereinigten Republik Tansania        nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige\nstellt die Kreditanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen        Erklürung abgibt\nSteuern und sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die bei\nArtikel 8\nAbschluß oder Durchführung des in Artikel 2 erwähnten\nDarlehensvertrages in der Vereinigten Republik Tansania           Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung\nerhoben werden.                                                in Kraft.\nGESCHEHEN zu Dar es Salaam, am 14. Mai 1973 in vier\nUrschriften, je zwei in deutscher und in englischer Sprache,\nwobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung\nder Bundesrepublik Deutschland\nB. v. Müllenheim\nFür die Regierung\nder Vereinigten Republik Tansania\nC. D. Msuya"]}