{"id":"bgbl2-1974-14-2","kind":"bgbl2","year":1974,"number":14,"date":"1974-03-13T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1974/14#page=3","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1974-14-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1974/bgbl2_1974_14.pdf#page=3","order":2,"title":"Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Zollübereinkommens über die vorübergehende Einfuhr von Berufsausrüstung","law_date":"1974-02-18T00:00:00Z","page":251,"pdf_page":3,"num_pages":1,"content":["Nr. 14 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. März 1974                          251\n1973 außer Kraft, wenn die Mitgliedstaaten der            sprechend den dort herangezogenen Voraussetzun-\nEuropäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl             gen des Protokolls zum Abkommen zwischen den\ngestützt auf die Mitteilungen der einzelnen Mitglied-     Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft für\nstaaten nach dem Beschluß der im Rat vereinigten          Kohle und Stahl und der Europäischen Gemein-\nVertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten der         schaft für Kohle und Stahl einerseits und dem\nEuropäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl zur         Königreich Schweden andererseits Einvernehmen\nEinrichtung einer Uberwachung der Einfuhren be-           darüber erzielen. Dies wird im Bundesanzeiger be-\nstimmter Erzeugnisse mit Ursprung in Schweden             kanntgemacht mit der Wirkung, daß die Drittlands-\nvom 22. Januar 1973 (Amtsblatt der Europäischen           zollsätze frühestens am Tage nach der Bekannt-\nGemeinschaften Nr. L 59/90 vom 5. März 1973) ent-         machung angewendet werden dürfen.\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Zollübereinkommens\nüber die vorübergehende Einfuhr von Berufsausrüstung\nVom 18. Februar 1974\nDie Anlage C des Ubereinkommens vom 8. Juni\n1961 über die vorübergehende Einfuhr von Berufs-\nausrüstung (Bundesgesetzbl. 1969 II S. 1065, 1076) ist\nvon Spanien am 6. Juli 1972 gekündigt worden. Die\nAnlage C ist somit nach Artikel 17 Abs. 4 des Uber-\neinkommens für\nSpanien                           am 6. Januar 1973\naußer Kraft getreten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachungen vom 11. November 1969 (Bun-\ndesgesetzbl. 11 S. 2217) und vom 15. Mai 1973 (Bun-\ndesgesetzbl. II S. 420).\nBonn, den 18. Februar 1974\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIn Vertretung\nSachs"]}