{"id":"bgbl2-1974-13-3","kind":"bgbl2","year":1974,"number":13,"date":"1974-03-09T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1974/13#page=7","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1974-13-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1974/bgbl2_1974_13.pdf#page=7","order":3,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Islamischen Republik Pakistan über Kapitalhilfe","law_date":"1974-01-24T00:00:00Z","page":239,"pdf_page":7,"num_pages":2,"content":["Nr. 13 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. März 1974                               239\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Islamisdlen Republik Pakistan\nüber Kapitalhilfe\nVom 24. Januar 1974\nIn Bonn ist am 14. November 1973 ein Abkom-\nmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Islamischen\nRepublik Pakistan über Kapitalhilfe unterzeichnet\nworden. Das Abkommen ist nach seinem Artikel 8\nam 14. November 1973\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffent-\nlicht.\nBonn, den 24. Januar 1974\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIn Vertretung\nSohn\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Islamischen Republik Pakistan\nüber Kapitalhilfe\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland             (2) Die Darlehen nach Absatz 1 werden nach Maßgabe\nund                              der Absätze 3 und 4 dieses Artikels verwendet.\ndie Regierung der Islamischen Republik Pakistan\n(3) Bis zu 30 Mio DM (in Worten: Dreißig Millionen\nim Geiste der traditionellen freundschaftlichen Bezie-    Deutsche Mark) werden für von den Vertragsparteien\nhungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und          gemeinsam auszuwählende Vorhaben verwendet, wenn\nder Islamischen R~publik Pakistan,                          nach Prüfung ihre Förderungswürdigkeit festgestellt wor-\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen      den ist.\ndurch fruchtbare Zusammenarbeit auf dem Gebiet der             (4) Bis zu 55 Mio DM (in Worten: Fünfundfünfzig Mil-\nEntwicklungshilfe zu festigen und zu vertiefen,             lionen Deutsche Mark) werden zur Bezahlung der Devi-\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Be-       senkosten für den Bezug von Gütern zur Deckung des\nziehungen die Grundlage dieses Abkommens ist,               laufenden, notwendigen zivilen Einfuhrbedarfs Pakistans\ngemäß der diesem Abkommen beigefügten Warenliste\nin Ergänzung der Hilfen, welche von der Regierung der     und damit zusammenhängenden Leistungen verwendet\nBundesrepublik Deutschland der Regierung der Islami-        (Warenhilfe}. Bei der Verwendung dieses Betrages wer-\nschen Republik Pakistan bisher schon gewährt wurden,        den die Anforderungen in Pakistan errichteter Unterneh-\nsind wie folgt übereingekommen:                           men mit deutscher Kapitalbeteiligung mit Wohlwollen\nberücksichtigt. Die Regierung der Bundesrepublik\nArtikel 1                            Deutschland geht davon aus, daß die Regierung der Isla-\nmischen Republik Pakistan die durch den Verkauf der\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland er-      dargeliehenen Deutschen Mark anfallenden Rupien-Ge-\nmöglicht es der Regierung der Islamischen Republik Pa-      genwerte für Entwicklungsvorhaben verwendet.\nkistan oder anderen, von den Vertragsparteien gemein-\nsam auszuwählenden Darlehensnehmern, bei der Kredit-           (5) In dem in Absatz 4 genannten Betrag ist die nach\nanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt/Main, Darlehen in       dem Abkommen zwischen der Regierung der Bundes-\nHöhe von 85 Mio DM (in Worten: Fünfundachtzig Millio-       republik Deutschland und der Regierung der Islamischen\nnen Deutsche Mark) aufzunehmen.                             Republik Pakistan über eine Schuldenerleichterung vom","240                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil II\n14. November 1973 vereinbarte Liquiditätshilfe in Höhe                                Artikel 5\nvon 5 Mio DM (in Worten: Fünf Millionen Deutsche                 Die Regierung der Islamischen Republik Pakistan über-\nMark) enthalten.                                              läßt bei den sich aus der Darlehensgewährung ergeben-\nden Transporten von Personen und Gütern im See- und\nArtikel 2                            Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten die freie\nWahl der Transportunternehmen, trifft keine Maßnahme,\n(1) Die Darlehen werden mit jährlich zwei vom Hun-\nwelche die gleichberechtigte Beteiligung der Verkehrs-\ndert verzinst. Sie haben eine Laufzeit von dreißig Jahren\nunternehmen aus der Bundesrepublik Deutschland be-\neinschließlich zehn tilgungsfreier Jahre.\nziehungsweise dem Land Berlin ausschließen oder er-\n(2) Die übrigen Bedingungen, zu denen die Darlehen         schweren und erteilt gegebenenfalls die erforderlichen\nim Einzelfall gewährt werden, bestimmen die zwischen          Genehmigungen.\nder Regierung der Islamischen Republik Pakistan oder\nArtikel 6\nanderen, von den Vertragspartnern gemeinsam auszu-\nwählenden Darlehensnehmern und der Kreditanstalt für             Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt\nWiederaufbau abzuschließenden Verträge, die den in der        besonderen Wert darauf, daß bei den sich aus der Dar-\nBundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschrif-         lehensgewährung ergebenden Lieferungen die Erzeug-\nten unterliegen.                                              nisse der Industrie des Landes Berlin bevorzugt berück-\nsichtigt werden.\nArtikel 3\nArtikel 7\nDie Regierung der Islamischen Republik Pakistan ga-\nDieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern\nrantiert, soweit sie nicht selbst Darlehensnehmerin ist,\nnicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ge-\ngegenüber der Kreditanstalt für Wiederaufbau alle Zah-\ngenüber der Regierung der Islamischen Republik Pakistan\nlungen und den sich daraus ergebenden Transfer in Er-\ninnerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Ab-\nfüllung von Verbindlichkeiten der Darlehensnehmer auf\nkommens eine gegenteilige Erklärung abgibt.\nGrund der abzuschließenden Darlehensverträge.\nArtikel 8\nArtikel 4                               Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung\nDie Regierung der Islamischen Republik Pakistan stellt     in Kraft.\ndie Kreditanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steu-\nern und sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die bei Ab-\nschluß der Durchführung der in Artikel 1 erwähnten Dar-          GESCHEHEN zu Bonn am 14. November 1973 in zwei\nlehengverträge von der Islamischen Republik Pakistan          Urschriften, je eine in deutscher und englischer Sprache,\nerhoben werden.                                               wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung\nder Bundesrepublik Deutschland\nLahn\nKlamser\nFür die Regierung\nder Islamischen Republik Pakistan\nSajjad H y de r\nAnhang\ngemäß Artikel 1 Absatz 4 zu dem Abkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Islamischen Republik Pakistan\nvom 14. November 1973 über Kapitalhilfe\n1. Liste der Waren, die Pakistan gemäß Artikel 1 Ab-             e) sonstige gewerbliche Erzeugnisse, die für die wirt-\nsatz 4 des Regierungsabkommens vom 14. November                  schaftliche Entwicklung Pakistans von Bedeutung\n1973 bis zur Höhe von   55 Mio DM (in Worten: fünf-              sind.\nundfünfzig Millionen Deutsche Mark) als Warenhilfe        2. Einfuhren gemäß der obigen Liste sollen eine mög-\nbeziehen kann:                                               lichst große Anzahl von Warenarten umfassen. Ein-\nfuhrgüter, die in dieser Liste nicht enthalten sind, kön-\na) Industrielle Roh- und Hilfsstoffe sowie Halbfabri-        nen nur finanziert werden, wenn die vorherige Zu-\nkate,                                                    stimmung der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland vorliegt.\nb) industrielle Ausrüstungen sowie      landwirtschaft-\nDie Einfuhr von Luxus- und Verbrauchsgütern und\nliche Maschinen und Geräte,\naller Güter, die der militärischen Ausrüstung dienen,\nc) Ersatz- und Zubehörteile aller Art,                       ist von der Finanzierung aus der Warenhilfe ausge-\nschlossen.\nd) Erzeugnisse der chemischen Industrie, insbesondere\n3. Seit dem 1. Juli 1973 von pakistanischen Behörden aus-\nDüngemittel,\ngegebene Importlizenzen können vorbehaltlich des spä-\nPflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfungsmittel,         teren Abschlusses eines entsprechenden Darlehens-\nArzneimittel,                                            vertrages auf die Warenhilfe angerechnet werden."]}