{"id":"bgbl2-1974-13-2","kind":"bgbl2","year":1974,"number":13,"date":"1974-03-09T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1974/13#page=4","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1974-13-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1974/bgbl2_1974_13.pdf#page=4","order":2,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Volksrepublik Bangladesch über Kapitalhilfe","law_date":"1974-01-22T00:00:00Z","page":236,"pdf_page":4,"num_pages":3,"content":["236                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil II\nBESCHLIESSEN:                                              DECIDENT:\nArtikel 1                                                Article premier\nDer Beschluß vom 8. Dezember 1954, die Vereinbarung        La decision du 8 decembre 1954, l'arrangement du\nvom 16. Juli 1955 und der Beschluß vom 16. Mai 1961        16 juillet 1955 et la decision du 16 mai 1961 sont abro-\nwerden aufgehoben.                                         ges.\nArtikel 2                                                     Article 2\n(1) Dieser Beschluß wird im Amtsblatt der Europä-          1. La presente decision est publiee au Journal officiel\nischen Gemeinschaften veröffentlidit, sobald dem Gene-     des Communautes europeennes des que le Secretaire\nralsekretär des Rates der Europäischen Gemeinschaften      General du Conseil des Communautes europeennes a\nvon sämtlichen Mitgliedstaaten die amtliche Mitteilung     rec;u de la part de tous les Etats membres la notification\nvon der Anwendbarkeit dieses Beschlusses entsprechend      officielle de l' applicabilite de la presente decision selon\nden Bestimmungen ihres innerstaatlichen Rechts zuge-       les dispositions de leur droit interne.\ngangen ist.\nDer Generalsekretär des Rates der Europäischen Ge-          Le Secretaire General du Conseil des Communautes\nmeinschaften setzt die übrigen Mitgliedstaaten vom         europeennes informe les autres Etats membres des noti-\nEingang der Mitteilungen in Kenntnis.                      fications rec;ues.\n(2) Dieser Beschluß tritt am zwanzigsten Tage nach          2. La presente decision entre en vigueur le vingtieme\nseiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen      jour suivant celui de sa publication au Journal officiel\nGemeinschaften in Kraft.                                   des Communautes europeennes.\nGESCHEHEN zu Brüssel am 28. Februar 1972.                   FAIT  a Bruxelles, le 28 fevrier 1972.\nDer Präsident                                                 Le president\nG. Thor n                                                     G. Thor n\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Volksrepublik Bangladescb\nüber Kapitalhilfe\nVom 22. Januar 1974\nIn Bonn ist am 17. Dezember 1973 ein Abkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Volksrepublik\nBangladesch über Kapitalhilfe unterzeichnet worden.\nDas Abkommen ist nach seinem Artikel 10\nam 17. Dezember 1973\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffent-\nlicht.\nBonn, den 22. Januar 1974\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIn Vertretung\nSohn","Nr. 13 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. März 1974                               237\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Volksrepublik Bangladesch\nüber Kapitalhilfe\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland              hierbei davon aus, daß diese Mittel, soweit notwendig,\nund                                 zur Realisierung von noch nicht fertiggestellten oder\nnoch nicht betriebsbereiten mit deutschen Mitteln\ndie Regierung der Volksrepublik Bangladesch,\nanfinanzierten, in der Volksrepublik Bangladesch\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Bezie-           sichtbar belegenen Vorhaben verwendet werden.\nhungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und\nder Volksrepublik Bangladesch,\nArtikel 3\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen\ndurch fruchtbare Zusammenarbeit auf dem Gebiet der             (1) Die Darlehen werden mit jährlich 0,75 vom Hundert\nEntwicklungshilfe zu festigen und zu vertiefen,             verzinst. Sie haben eine Laufzeit von fünfzig Jahren ein-\nschließlich zehn tilgungsfreier Jahre.\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Be-\nziehungen die Grundlage dieses Abkommens ist,                  (2) Die übrigen Bedingungen, zu denen die Darlehen im\nEinzelfall gewährt werden, bestimmen die zwischen der\nin der Absicht, die Entwicklung der Wirtschaft der\nRegierung der Volksrepublik Bangladesch oder anderen,\nVolksrepublik Bangladesch zu fördern,\nvon den Vertragspartnern gemeinsam auszuwählenden\nsind wie folgt übereingekommen:                          Darlehensnehmern und der Kreditanstalt für Wiederauf-\nbau abzuschließenden Verträge, die den in der Bundes-\nArtikel 1                          republik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften un-\nterliegen.\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland ge-\nwährt der Regierung der Volksrepublik Bangladesch eine\nKapitalhilfe bis zur Höhe von insgesamt 80 Mio DM (in                               Artikel 4\nWorten: achtzig Millionen Deutsche Mark).                      (1) Die Regierung der Volksrepublik Bangladesch, so-\nDiese Hilfe setzt sich zusammen aus:                      fern sie nicht selbst Darlehensnehmerin ist, und die\na) einer Warenhilfe bis zu 50 Mio DM (in Worten:            Bangladesch Bank garantieren gegenüber der Kredit-\nanstalt für Wiederaufbau alle Zahlungen und den sich\nfünfzig Millionen Deutsche Mark),                      daraus ergebenden Transfer in Erfüllung von Verbind-\nb) einer Projekthilfe bis zu 30 Mio DM (in Worten:          lichkeiten der Darlehensnehmer auf Grund der abzu-\ndreißig Millionen Deutsche Mark).                      schließenden Darlehensverträge.\n(2) Werden einer anderen Stelle Befugnisse hinsichtlich\nArtikel 2                          des Zahlungstransfers eingeräumt, so garantiert auch\ndiese Stelle gegenüber der Kreditanstalt für Wiederauf-\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland er-     bau unabhängig von der Regierung der Volksrepublik\nmöglicht es der Regierung der Volksrepublik Bangladesch     Bangladesch den Transfer der Zahlungen aus den Dar-\noder anderen von beiden Regierungen gemeinsam auszu-        lehensverträgen.\nwählenden Darlehensnehmern, bei der Kreditanstalt für\nWiederaufbau, Frankfurt/Main, Darlehen bis zur Höhe\nvon insgesamt 80 Mio DM (in Worten: achtzig Millionen                               Artikel 5\nDeutsche Mark) aufzunehmen.                                    Die Regierung der Volksrepublik Bangladesch stellt\n(2) Die Darlehen werden wie folgt verwendet:             die Kreditanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steu-\nern und sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die bei Ab-\na) Bis zu 50 Mio DM (in Worten: fünfzig Millionen Deut-\nschluß oder Durchführung der in Artikel 3 erwähnten\nsche Mark) werden zur Bezahlung der Devisenkosten\nDarlehensverträge in der Volksrepublik Bangladesch er-\nfür den Bezug von Gütern zur Deckung des laufenden      hoben werden.\nnotwendigen zivilen Einfuhrbedarfs der Volksrepublik\nBangladesch, die im Anhang zu diesem Abkommen\naufgeführt sind, und damit zusammenhängenden Lei-                               Artikel 6\nstungen verwendet (Warenhilfe). Bei der Verwendung\nDie Regierung der Volksrepublik Bangladesch über-\ndieses Betrages werden die Anforderungen in der\nläßt bei den sich aus der Darlehensgewährung ergeben-\nVolksrepublik Bangladesch errichteter Unternehmen\nden Transporten von Personen und Gütern im See- und\nmit deutscher Kapitalbeteiligung mit Wohlwollen be-\nLuftverkehr den Passagieren und Lieferanten die freie\nrücksichtigt.\nWahl der Transportunternehmen, trifft keine Maßnah-\nb) Bis zu 30 Mio DM (in Worten: dreißig Millionen Deut-     men, welche die gleichberechtigte Beteiligung der Ver-\nsche Mark) werden für von den Vertragsparteien ge-      kehrsunternehmen aus der Bundesrepublik Deutschland\nmeinsam auszuwählende Vorhaben verwendet (Pro-          beziehungsweise dem Land Berlin ausschließen oder er-\njekthilfe), wenn nach Prüfung ihre Förderungswürdig-    schweren und erteilt gegebenenfalls die erforderlichen\nkeit festgestellt worden ist. Die Bundesregierung geht  Genehmigungen.","238                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil II\nArtikel 7                                                    Artikel 9\nLieferungen und Leistungen für Vorhaben, die aus den          Dieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern\nDarlehen gemäß Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b bezahlt         nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ge-\nwerden, sind international öffentlich auszuschreiben, so-     genüber der Regierung der Volksrepublik Bangladesch\nweit nicht im Einzelfall etwas Abweichendes festgelegt        innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Ab-\nwird.                                                         kommens eine gegenteilige Erklärung abgibt.\nArtikel 10\nArtikel 8\nDieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt          in Kraft.\nbesonderen Wert darauf, daß bei den sich aus der Dar-\nlehensgewährung ergebenden Lieferungen die Erzeug-               GESCHEHEN zu Bonn am 17. Dezember 1973 in zwei\nnisse der Industrie des Landes Berlin bevorzugt berück-       Urschriften, jede in deutscher und in englischer Sprache,\nsichtigt werden.                                              wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung\nder Bundesrepublik Deutschland\nLahn\nKlamser\nFür die Regierung\nder Volksrepublik Bangladesch\nChoudhury\nAnhang\nGemäß Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a des Abkommens\nder Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Volksrepublik Bangladesch\nüber Kapitalhilfe\n1. Liste der Waren, die Bangladesch gemäß Artikel 2 Ab-          g) Sonstige gewerbliche Erzeugnisse, die für die wirt-\nsatz 2 Buchstabe a des Regierungsabkommens vom                    schaftliche Entwicklung der Volksrepublik Bangla-\n17. Dezember 1973 bis zur Höhe von 50 Mio DM (in                  desch von Bedeutung sind.\nWorten: fünfzig Millionen Deutsche Mark) als Waren-\nhilfe beziehen kann:                                       2. Einfuhren gemäß der obigen Liste sollen eine mög-\na) Industrielle Roh- und Hilfsstoffe sowie Halbfabri-         lichst große Anzahl von Warenarten umfassen. Ein-\nkate;                                                     fuhrgüter, die in dieser Liste nicht enthalten sind, kön-\nnen nur finanziert werden, wenn die vorherige Zu-\nb) Industrielle Ausrüstungen sowie landwirtschaftliche\nstimmung der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nMaschinen und Geräte;\nland vorliegt.\nc) Ersatz- und Zubehörteile aller Art;\nDie Einfuhr von Luxus- und Verbrauchsgütern und\nd) Erzeugnisse der chemischen Industrie, insbeson-            aller Güter, die der militärischen Ausrüstung dienen,\ndere                                                      ist von der Finanzierung aus der Warenhilfe ausge-\ni) Düngemittel                                         schlossen.\nii) Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfungs-\nmittel                                           3. Seit dem 1. Juli 1973 von den Behörden der Volks-\niii) Arzneimittel;                                        republik Bangladesch erteilte Importlizenzen können\nvorbehaltlich des späteren Abschlusses eines entspre-\ne) Transportmittel;                                           chenden Darlehensvertrages auf die Warenhilfe ange-\nf) Schiffshebeeinrichtungen;                                 rechnet werden."]}