{"id":"bgbl2-1974-11-2","kind":"bgbl2","year":1974,"number":11,"date":"1974-03-05T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1974/11#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1974-11-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1974/bgbl2_1974_11.pdf#page=2","order":2,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Tunesischen Republik über finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1974-01-28T00:00:00Z","page":162,"pdf_page":2,"num_pages":3,"content":["162                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil II\nAnlage\n{zu § 1)\nNach der Bestimmung zu Tarifnr. 20.05 CI a) wird eingefügt:\nTarifnummer                                      Warenbezeichnung\nZu 22.05 C              Auf Weine des Absatzes C mit Herkunft aus Griechenland (ausgenommen Weine,\nAnmerkung  die für die in den Zusätzlichen Anmerkungen 2 bis 5 zu Tarifnr. 22.05 des An-\nhangs „Besondere Zollsätze gegenüber Griechenland\" des Deutschen Teil-Zoll-\ntarifs genannten Verwendungszwecke bestimmt sind) wird bei der Einfuhr aus\ndem freien Verkehr Belgiens, Frankreichs, Italiens, Luxemburgs oder der Nie-\nderlande ein Angleichungszoll erhoben. Der Angleichungszoll bemißt sich nach\ndem Besonderen Zollsatz gegenüber Griechenland, der bei der unmittelbaren\nEinfuhr der Weine aus Griechenland zu erheben wäre. Der sich hiernach er-\ngebende Zollbetrag wird um den Betrag gemindert, der bei der Einfuhr der\nWeine nach Belgien, Frankreich, Italien, Luxemburg oder den Niederlanden dort\nnachweislich entrichtet worden ist. Diese Regelung gilt bis zum Inkrafttreten\neiner gemeinsamen Zollregelung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft für die\nEinfuhr von Weinen aus Griec:henland, längstens jedoch bis zum 31. Oktober\n1974.\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Tunesischen Republik\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 28. Januar 1974\nIn Bonn ist am 4. Juni 1973 ein Abkommen zwi-\nschen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland und der Regierung der tunesischen Republik\nüber finanzielle Zusammenarbeit unterzeichnet\nworden. Das Abkommen ist nach seinem Artikel 8\nam 4. Juni 1973\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffent-\nlicht.\nBonn, den 28. Januar 1974\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIn Vertretung\nSohn","Nr. 11 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. März 1974                                 163\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Tunesischen Republik\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland           werden, bestimmen die zwischen den Darlehensnehmern\nund                              und der Kreditanstalt für Wiederaufbau abzuschließenden\ndie Regierung der Tunesischen Republik             Verträge, die den in der Bundesrepublik Deutschland gel-\ntenden Rechtsvorschriften unterliegen.\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Bezie-\n(2) Die Regierung der Tunesischen Republik garantiert,\nhungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und\nsoweit sie nicht selbst Darlehensnehmer ist, gegenüber\nder Tunesischen Republik,\nder Kreditanstalt für Wiederaufbau alle Zahlungen und\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen       den sich daraus ergebenden Transfer in Erfüllung von\ndurch fruchtbare Zusammenarbeit auf dem Gebiet der            Verbindlichkeiten des Darlehensnehmers auf Grund der\nEntwicklungshilfe zu festigen und zu vertiefen,               abzuschließenden Darlehensverträge.\nin dem Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung und\nVertiefung dieser Beziehungen die Grundlage dieses                                   Artikel 4\nAbkommens ist,\nDie Regierung der Tunesischen Republik stellt die\nin der Absicht, die Entwicklung der tunesischen Wirt-      Kreditanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern\nschaft zu fördern,                                            und sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die bei Ab-\nsind wie folgt übereingekommen:                            schluß oder Durchführung der in Artikel 1 und 2 erwähn-\nten Darlehensverträge in der Tunesischen Republik er-\nhoben werden.\nArtikel 1\nArtikel 5\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland er-\nmöglicht es der Regierung der Tunesischen Republik               Die Regierung der Tunesischen Republik überläßt bei\noder anderen, von beiden Regierungen gemeinsam aus-           den sich aus der Darlehensgewährung ergebenden Trans-\nzuwählenden tunesischen Darlehensnehmern, bei der             porten von Personen und Gütern im See- und Luftverkehr\nKreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt/Main, für Vor-      den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der\nhaben des tunesischen Vierjahresplanes, wenn nach             Transportunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche\nPrüfung ihre Förderungswürdigkeit festgestellt worden         die Beteiligung der deutschen Verkehrsunternehmen aus-\nist, Darlehen bis zur Höhe von insgesamt fünfundfünfzig       schließen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls\nMillionen Deutsche Mark aufzunehmen.                          die erforderlichen Genehmigungen.\nArtikel 2                                                    Artikel 6\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland er-          Lieferungen und Leistungen für Vorhaben, die aus den\nmöglicht es der Regierung der Tunesischen Republik            Darlehen gemäß Artikel 1 gezahlt werden, sind interna-\noder einem anderen von beiden Vertragsparteien ge-            tional öffentlich auszuschreiben, soweit nicht im Einzel-\nmeinsam auszuwählenden Darlehensnehmer, bei der Kre-          fall etwas Abweichendes festgelegt wird.\nditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt/Main, ein Dar-\nlehen bis zu fünfzehn Millionen Deutsche Mark aufzuneh-\nmen, um die Einfuhr von für den laufenden zivilen                                    Artikel 7\nBedarf der tunesischen Industrie und der tunesischen             Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 5 hin-\nWirtschaft im allgemeinen bestimmten Waren aus der            sichtlich des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch\nBundesrepublik Deutschland sowie gegebenenfalls die           für das Land Berlin, sofern nicht die Regierung der Bun-\ndamit zusammenhängenden Leistungen zu finanzieren.            desrepublik Deutschland gegenüber der Regierung der\nDie Warengruppen, die aus diesem Darlehen finanziert          Tunesischen Republik innerhalb von drei Monaten nach\nwerden können, sind in einer diesem Abkommen als              Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige Erklä-\nAnlage beigefügten Liste aufgeführt.                          rung abgibt.\n(2) Die Zahlungsverpflichtungen für die im vorher-                                Artikel 8\ngehenden Absatz benannten Einfuhren müssen aus Lie-\nDieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung\nferverträgen stammen, die nach dem 1. Juni 1973 abge-\nin Kraft.\nschlossen wurden.\nGESCHEHEN zu Bonn am 4. Juni 1973 in vier Ur-\nArtikel 3\nschriften je zwei m deutscher und in französischer\n(1) Die Verwendung der in Artikel 1 und 2 genannten        Sprache, wobei jetler Wortlaut gleichermaßen verbind-\nDarlehen sowie die Bedingungen, zu denen sie gewährt          lich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nLahn\nFür die Regierung der Tunesischen Republik-\nG h a r i an i","164                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil II\nAnlage\nzu dem Abkommen vorn 4. Juni 1973\nübC'r findnzielle Zusammenarbeit\nI. Liste der Waren nach Artikel 2 Absatz 1, die Tunesien\naus der Bundesrepublik Deutschland in Höhe bis zu\nfünfzehn Millionen Deutsche Mark beziehen kann:\n1. Industrielle Roh- und Hilfsstoffe sowie Halbfabri-\nkate\n2. Industrielle und technische Ausrüstungen\n3. Nutzfahrzeuge\n4. Erzeugnisse der chemischen Industrie\n5. Landwirtschaftliche Maschinen und Geräte\n6. Sonstige gewerbliche Erzeugnisse, die für die wirt-\nschaftliche Entwicklung Tunesiens von Bedeutung\nsind.\nII. Einfuhren gemäß der obigen Liste sollen eine mög-\nlichst große Anzahl Warenarten umfassen. Einfuhr-\ngüter, die in dieser Liste nicht enthalten sind, können\nmit der Kapitalhilfe gemäß Artikel 2 Absatz 1 nur\nfinanziert werden, wenn die vorherige Zustimmung\ndes Bundesministeriums für wirtschaftliche Zusam-\nmenarbeit, Bonn, vorliegt. Die Einfuhr von Luxus-\ngütern, Nahrungsmitteln und aller Güter, die der nicht\nzivilen Ausrüstung dienen, ist vom Bezug im Rahmen\nder Warenhilfe ausgeschlossen."]}