{"id":"bgbl2-1974-1-2","kind":"bgbl2","year":1974,"number":1,"date":"1974-01-12T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1974/1#page=11","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1974-1-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1974/bgbl2_1974_1.pdf#page=11","order":2,"title":"Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Konvention über die Verhütung und Bestrafung des Völkermordes","law_date":"1973-12-06T00:00:00Z","page":11,"pdf_page":11,"num_pages":1,"content":["Nr. 1 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Januar 1974                                     11\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich der Konvention\nüber die Verhütung und Bestrafung des Völkermordes\nVom 6. Dezember 1973\nDie Konvention vom 9. Dezember 1948 über die             nalen Gerichtshof zur Untersuchung vorzulegen ist, und\nVerhütung und Bestrafung des Völkermordes (Bun-             erklärt, daß die Deutsche Demokratische Republik in\ndesgesetzbl. 19,:>4 II S. 729) ist nach ihrem Arti-         bezug auf die Zuständigkeit des Internationalen Gerichts-\nhofes hinsichtlich von Streitfällen über die Auslegung,\nkel XIII Abs. 3 für die\nAnwendung und Durchführung der Konvention die Hal-\nDeutsche Demokratische                                    tung vertritt, daß in jedem Einzelfall die Zustimmung aller\nRepublik                          am 25. Juni 1973     am Streitfall beteiligten Parteien erforderlich ist, um einen\nbestimmten Streitfall dem Internationalen Gerichtshof zur\nin Kraft getreten.                                          Entscheidung vorzulegen.\"\nDie Deutsche Demokratische Republik hat bei der\nHinterlegung der Beitrittsurkunde folgenden Vorbe-          Zu Artikel XII:\nhalt gemacht:                                                  „Die Deutsche Demokratische Republik erklärt, daß sie\ndie Fassung des Artikels XII der Konvention nicht an-\nZu Artikel IX:                                              erkennen kann und der Auffassung ist, daß die Konven-\ntion auch auf die sich nicht selbst regierenden Gebiete,\n„Die Deutsche Demokratische Republik betrachtet sich      einschließlich der Gebiete unter treuhänderischer Ver-\nnicht durch die Bestimmungen des Artikels IX der Kon-       waltung, Anwendung finden müßte.\"\nvention gebunden, wonach ein Streitfall zwischen den\nVertragsparteien über die Auslegung, Anwendung und             Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an\nDurchführung der vorliegenden Konvention auf Ersuchen       die Bekanntmachung vom 27. April 1973 (Bundes-\neiner der am Streit beteiligten Parteien dem Internatio-    gesetzbl. II S. 350).\nBonn, den 6. Dezember 1973\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIn Vertretung\nFrank\nDer Bundesminister\nfür innerdeutsche Beziehungen\nIn Vertretung\nDr. M o r g e n s t e r n"]}