{"id":"bgbl2-1973-9-1","kind":"bgbl2","year":1973,"number":9,"date":"1973-03-03T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1973/9#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1973-9-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1973/bgbl2_1973_9.pdf#page=1","order":1,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Demokratischen Volksrepublik Algerien über finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1973-02-05T00:00:00Z","page":93,"pdf_page":1,"num_pages":2,"content":["93\nBundesgesetzblatt\nTeil II                                            Z 1998A\n1973                   Ausgegeben zu Bonn am 3. Miirz 1973                                             Nr. 9\nTag                                             In h a 1 t                                          Seite\n5. 2. 73 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland und der Regierung der Demokratischen Volksrepublik Algerien über finanzielle\nZusammenarbeit ................................................................... .          93\n12. 2. 73 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Ubereinkommens zur Durchführung von\nArtikel VI des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens ............................ .          95\n13. 2. 73 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Genfer Protokolls über die Schieds-\nklauseln im Handelsverkehr und des Genfer Abkommens zur Vollstreckung ausländischer\nSchiedssprüche .................................................................... .         95\n13. 2. 73 Bekanntmadiung von Erklärungen zu dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flücht-\nlinge und über den Geltungsbereich des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge     96\n15. 2. 73 Bekcmntmachung über den Geltungsbereich des Abkommens über Internationale Aus-\nstellungen und der Protokillle zur Anderung des Abkommens ......................... .         97\n15. 2. 73 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Europäischen Ubereinkommens über die\ninternationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) ................... .      97\n27. 2. 73 Bekanntmachung von dem Generalsekretär des Rates für die Zusammenarbeit auf dem\nGebiete des Zollwesens zugegangenen Antworten zur Empfehlung des Rates über gegen-\nseitige Verwaltungshilfe ............................................................ .       98\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Demokratisdlen Volksrepublik Algerien\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 5. Februar 1973\nIn Algier ist am 19. Dezember 1972 ein Abkom-\nmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Demokratischen\nVolksrepublik Algerien über finanzielle Zusammen-\narbeit unterzeichnet worden. Das Abkommen ist\nnach seinem Artikel 6\nam 19. Dezember 1972\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffent-\nlicht.\nBonn, den 5. Februar 1973\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nIm Auftrag\nDr. Hanemann","94                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil II\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Demokratischen Volksrepublik Algerien\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland              (3) Die Regierung der Demokratischen Volksrepublik\nund                              Algerien übernimmt die Garantie für die vertraglichen\nVerpflichtungen, die sich für die Banque Algerienne de\ndie Regierung der\nDeveloppement aus den Darlehensverträgen ergeben.\nDemokratischen Volksrepublik Algerien\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Bezie-\nhungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und                                   Artikel 3\nder Demokratischen Volksrepublik Algerien,                       Die Banque Algerienne de Developpement wird sämt-\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehun-         liche auf Grund der in Artikel 2 erwähnten Darlehensver-\ngen durch fruchtbare Zusammenarbeit zum gegenseitigen         träge zu leistenden Zahlungen ohne Abzug für Steuern\nNutzen zu festigen und weiterzuentwickeln,                    und Abgaben erbringen.\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Be-           Die Kreditanstalt für Wiederaufbau wird die Darlehen\nziehungen die Grundlage dieses Abkommens ist,                 ohne Abzug für Steuern und Abgaben auszahlen.\nin der Absicht, die Zusammenarbeit zwischen den bei-\nden Ländern zu fördern und zu vertiefen,                                             Artikel 4\nsind wie folgt übereingekommen:                               Lieferungen und Leistungen für Vorhaben, die aus den\nDarlehen gemäß Artikel 1 bezahlt werden, sind inter-\nArtikel 1                            national auszuschreiben, sofern nicht im Einzelfall zwi-\nschen der Banque Algerienne de Developpement und\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög-        der Kreditanstalt für Wiederaufbau etwas Abweichendes\nlicht es der Banque Algerienne de Developpement               festgelegt wird.\n(Algier), bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau (Frank-\nfurt am Main) zur Finanzierung von Vorhaben, die im                                  Artikel 5\nHinblick auf ihre Auswirkung auf die Entwicklung der\nDieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern\nalgerischen Wirtbchaft gemeinsam ausgewählt wurden,\nnicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nDarlehen bis zur Höhe von insgesamt 70 Millionen\ngegenüber der Regierung der Demokratischen Volks-\nDeutsche Mark aufzunehmen.\nrepublik Algerien innerhalb von 3 Monaten nach Inkraft-\ntreten des Abkommens eine gegenteilige Erklärung ab-\nArtikel 2                             gibt.\n(1) Die Bedingungen der Verwendung dieser Darlehen\nArtikel 6\nwerden in den zwischen der Banque Algerienne de\nDeveloppement und der Kreditanstalt für Wiederaufbau             Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung\nabzuschließenden Verträgen festgelegt. Diese Verträge         in Kraft.\nunterliegen den in der Bundesrepublik Deutschland gel-\ntenden Rechtsvorschriften.\n(2) Die Laufzeit der Darlehen beträgt 30 Jahre ein-          GESCHEHEN zu Algier, am 19. Dezember 1972 in vier\nschließlich 10 tilgungsfreier Jahre, gerechnet vom Zeit-       Urschriften, je zwei in deutscher und in französischer\npunkt der Unterzeichnung der Darlehensverträge an. Der        Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbind-\nZinssatz beträgt 2 °/e.                                       lich ist.\nFür die Regierung\nder Bundesrepublik Deutschland\nG. van W e 11\nG. Mol tmann\nFür die Regierung\nder Demokratischen Volksrepublik Algerien\nF. L o u n es"]}