{"id":"bgbl2-1973-8-9","kind":"bgbl2","year":1973,"number":8,"date":"1973-02-23T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1973/8#page=10","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1973-8-9/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1973/bgbl2_1973_8.pdf#page=10","order":9,"title":"Bekanntmachung eines Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Kenia über Kapitalhilfe","law_date":"1973-02-09T00:00:00Z","page":90,"pdf_page":10,"num_pages":3,"content":["90                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil II\nBekanntmadmng\neines Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsdlland\nund der Regierung der Republik Kenia über Kapitalhilfe\nVom 9. Februar 1973\nIn Nairobi ist am 19. Januar 1973 ein Abkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik Kenia\nüber Kapitalhilfe unterzeichnet worden. Das Ab-\nkommen ist nach seinem Artikel 7\nam 19. Januar 1973\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffent-\nlicht.\nBonn, den 9. Februar 1973\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nIm Auftrag\nSteeg\n·------","Nr. 8 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Februar 1973                                 91\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Kenia über Kapitalhilfe\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland          sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die bei Abschluß\nund                              oder Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Dar-\nlehensverträge in Kenia erhoben werden.\ndie Regierung der Republik Kenia\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Bezie-\nhungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und                                   Artikel 4\nder Republik Kenia,\nDie Regierung der Republik Kenia überläßt bei den\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen      sich aus der Darlehensgewährung ergebenden Trans-\ndurch weitere fruchtbare Zusammenarbeit auf dem Gebiet       porten von Personen und Gütern im See- und Luftver-\nder Entwicklungshilfe zu festigen und zu vertiefen,          kehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl\nder Transportmittel. Sie trifft keine Maßnahmen, welche\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Be-\ndie Beteiligung der deutschen Verkehrsunternehmen aus-\nziehungen die Grundlage dieses Abkommens ist,\nschließen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die\nin der Absicht, die Entwicklung der kenianischen Wirt-    erforderlichen Genehmigungen.\nschaft zu fördern,\nsind wie folgt übereingekommen:                                                   Artikel 5\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt\nArtikel 1                            besonderen Wert darauf, daß bei den sich aus der Dar-\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög-       lehensgewährung ergebenden Lieferungen die Erzeug-\nlicht es der Regierung der Republik Kenia, bei der Kredit-   nisse der Industrie des Landes Berlin bevorzugt berück-\nanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, für die         sichtigt werden.\nlndustrial and Commercial Development Corporation\nDarlehen bis zur Höhe von insgesamt acht Millionen                                   Artikel 6\nDeutsche Mark für folgende Vorhaben aufzunehmen: für\nMit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hin-\ndie Erweiterung der Kleinindustrieansiedlung Nairobi\nsichtlich des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für\nDM 2 500 000,-; für die Errichtung der Kleinindustrie-\ndas Land Berlin, sofern nicht die Regierung der Bundes-\nansiedlung Nakuru DM 5 500 000,-.\nrepublik Deutschland gegenüber der Regierung der Re-\npublik Kenia innerhalb von drei Monaten nach Inkraft-\nArtikel 2                            treten des Abkommens eine gegenteilige Erklärung ab-\nDie Verwendung der Darlehen sowie die Bedingungen         gibt.\nzu denen sie gewährt werden, bestimmen sich nach den\nzwischen der Regierung der Republik Kenia und der                                    Artikel 7\nKreditanstalt für Wiederaufbau abzuschließenden Verträ-         Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung\ngen, die den in der Bundesrepublik Deutschland gelten-        in Kraft.\nden Rechtsvorschriften unterliegen.\nArtikel 3                               GESCHEHEN zu Nairobi, 19. Januar 1973 in vier Ur-\nDie Regierung der Republik Kenia stellt die Kredit-       schriften, je zwei in deutscher und in englischer Sprache,\nanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und          wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nJürgen Ruh f u s\nFür die Regierung der Republik Kenia\nMwai Kib a ki","92                                             Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil II\nEinbanddecken 1972\nTeil 1: 6.50 DM (2 Einbanddecken) einschl. Porto und Verpackung\nTeil II: 6.50 DM (2 Einbanddecken) einschl. Porto und Verpackung\nIn diesem Betrag sind 5,5 °/o Mehrwertsteuer enthalten.\nDie Titelblätter und die zeitliche Übersicht für Teil I lagen der\nNr. 7/73 und für Teil II der Nr. 5/73 bei.\nAusführung: Halbleinen, Rücken mit Goldschrift, wie in den\nvergangenen Jahren.\nLieferung erfolgt gegen Voreinsendung des erforderlichen Be-\ntrages auf Postscheckkonto „Bundesgesetzblatt\" Köln 399-509\noder gegen Vorausrechnung zuzüglich Portokosten für die Vor-\nausrechnung.\nBundesanzeiger Verlagsges. m. b. H. Vertriebsabteilung Bundesgesetzblatt • 53 Bonn 1 • Postfach 6 24\nHerausgeber: Der Bundesminister der Justiz\nVerlag: Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn\nIm Bundesgesetzblatt Teil I werden Gesetze, Verordnungen, Anordnungen und damit im Zusammenhang stehende Bekanntmachungen veröffentlicht.\nIm Bundesgesetzblatt Teil II werden völkerrechtliche Vereinbarungen, Verträge mit der DDR und die dazu gehörenden Rechtsvorschriften und\nBekanntmachungen sowie Zolltarifverordnungen veröffentlicht.\nBezugs b e d in g u n gen : Lautender Bezug nur im Postabonnement. Abbestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres\nbeim Ve1\\ag v01liegen. Postanschiift für Abonnementsbestellungen sowie Bestellungen bereits eischieneDer Ausgaben: Bundesgesetzblatt,\n53 Bonn 1. Postfach 624, Tel. (0 22 21) 22 40 86 bis 88.\nBezugspreis: Für Teil I und Teil II halbJäh1lich je 31,- DM. Einzelstücke je angefangene 16 Seiten 0,85 DM. Dieser Preis gilt auch für\nBundesgesetzblätter, die vo1 dem 1. Juli 1972 ausgegeben worden sind. Lieferung gegen Vo1einsendung des Betrages auf das Postscheckkonto\nBundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung bzw. Nadmahme.\nPreis dieser Ausgabe : 0,85 DM zuzüglich Versandgebühr 0,15 DM, bei Lieferung gegen Vorausredrnung zuzüglich Portokosten für die\nVorausrechnung. Im Bezug·sp1 eis ist die Mehrwertsteuer enthalten, der angewandte Steueisatz beträgt 5,5 1/1."]}