{"id":"bgbl2-1973-8-8","kind":"bgbl2","year":1973,"number":8,"date":"1973-02-23T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1973/8#page=8","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1973-8-8/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1973/bgbl2_1973_8.pdf#page=8","order":8,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Mittelamerikanischen Bank für Wirtschaftsintegration über Kapitalhilfe","law_date":"1973-02-07T00:00:00Z","page":88,"pdf_page":8,"num_pages":2,"content":["88                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil II\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Mittelamerikanischen Bank für Wirtschaftsintegration über Kapitalhilfe\nVom 7. Februar 1973\nIn Tegucigalpa ist am 4. Januar 1973 ein Abkom-\nmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Mittelamerikanischen Bank für\nWirtschaftsintegration über Kapitalhilfe unterzeich-\nnet worden. Das Abkommen ist nach seinem Arti-\nkel 11\nam 4. Januar 1973\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffent-\nlicht.\nBonn, den7.Februar 1973\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nIm Auftrag\nDr. Hanemann","Nr. 8 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Februar 1973                                   89\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und\nder Mittelamerikanischen Bank für Wirtschaftsintegration\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                                    Artikel 6\nund                                   Die Bank stellt sicher, daß die Projektträger die aus\ndie Mittelamerikanische Bank für Wirtschaftsintegration        den Darlehen zu finanzierenden Lieferungen und Leistun-\n(Banco Centroamericano de Integraci6n Econ6mica)           gen international öffentlich ausschreiben. Sollten die Mit-\nmit Sitz in Tegucigalpa, Republik Honduras, -           im   tel teilweise zur Finanzierung von anderen als Infra-\nfolgenden „Bank\" genannt -                                      strukturprojekten verwandt werden, so wird insoweit\nauf die Forderung nach internationaler öffentlicher Aus-\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Bezie-          schreibung verzichtet.\nhungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und\nder Bank sowie deren Mitgliedsländern,\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehun-                                  Artikel 7\ngen durch fruchtbare Zusammenarbeit auf dem Gebiet                 Aus Mitteln des Darlehens dürfen Steuern und sonstige\nder Entwicklungshilfe zu festigen und zu vertiefen,             öffentliche Abgaben, die vom Endkreditnehmer zu tra-\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Be-          gen sind, sowie Einfuhrzölle nicht finanziert werden.\nziehungen die Grundlage dieses Abkommens ist,\nin der Absicht, die Entwicklung der Wirtschaft der Mit-\nArtikel 8\ngliedsländer der Bank zu fördern,\nDie Bank stellt sicher, daß bei den im Zusammenhang\nsind wie folgt übereingekommen:                              mit der Darlehensverwendung sich ergebenden Trans-\nporten von Personen und Gütern im See- und Luftver-\nArtikel 1                               kehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl\ndes Transportunternehmens überlassen wird und daß\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög-          keine Maßnahmen getroffen werden, welche die Betei-\nlicht es der Bank, bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau,      ligung der deutschen Transportunternehmen ausschlie-\nFrankfurt/Main, für Vorhaben, die - entsprechend der            ßen oder erschweren.\nSatzung der Bank -        die Integration und die ausge-\nglichene wirtschaftliche Entwicklung der Mitgliedsländer\nfördern und deren Förderungswürdigkeit nach Prüfung\nArtikel 9\nfestgestellt worden ist, ein weiteres Darlehen bis zur\nHöhe von insgesamt zwölf Millionen DM aufzunehmen.                 Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt\nbesonderen Wert darauf. daß bei den sich aus der Dtlf-\nlehensverwendung ergebenden Lieferungen die Erzeug-\nArtikel 2\nnisse der Industrie des Landes Berlin bevorzugt berück-\nDie Verwendung dieses Darlehens sowie die Bedin-             sichtigt werden.\ngungen, zu denen es gewährt wird, bestimmt der zwi-\nschen der Bank und der Kreditanstalt für Wiederaufbau\nabzuschließende Vertrag, der den in der Bundesrepublik                                 Art i k e 1 10\nDeutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegt.\nMit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 8 hin-\nA t .k                                  sichtlich des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch\n1    1 3\nr      e                              für das _Land ~ c h t die Regierung der Bun-\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland geht           de~eutschland gegenüber der Bank innerhalb\n?avon aus,_ daß die Bank R e c h t s p ~ n drei M?~aten n~ch Inkr~fttreten des Abkommens\nmnerstaathchen Recht der B-\\ifitlcsrepubllk Deutschland         eine gegente1hge Erklarung abgibt.\nbesitzt.\nArtikel 4\nArtikel 11\nAuf Verlangen der Kreditanstalt für Wiederaufbau\ntritt die Bank dieser die bei der Verwendung dieses Dar-           Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeich-\nlehens erhaltenen Garantien und Sicherheiten ab.                nung in Kraft.\nArtikel 5\nDie Bank erfüllt sämtliche Zahlungsverpflichtungen,             GESCHEHEN zu Tegucigalpa, D.C. am 4. Januar 1973\ndie sich bei Abschluß und Durchführung des in Artikel 2        in vier Urschriften, je zwei in deutscher und in spani-\nvorgesehenen Darlehensvertrages ergeben, ohne Abzug             scher Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen ver-\nvon Steuern und sonstigen öffentlichen Abgaben.                 bindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nG. Pagenstert\nFür die Mittelamerikanische Bank\nfür Wirtschaftsintegration\nEnrique Ortez Colindres"]}