{"id":"bgbl2-1973-8-1","kind":"bgbl2","year":1973,"number":8,"date":"1973-02-23T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1973/8#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1973-8-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1973/bgbl2_1973_8.pdf#page=1","order":1,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Chile über Kapitalhilfe","law_date":"1973-01-08T00:00:00Z","page":81,"pdf_page":1,"num_pages":2,"content":["81\nBundesgesetzblatt\nTeil II                                             Z 1998 A\n1973                Ausgegeben zu Bonn am 23. Februar 1973                                             Nr. 8\nTag                                             In h a I t                                           Seite\n8. l. 73 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsd1-\nland und der Regierung der Republik Chile über Kapitalhilfe ......................... .       81\n22. 1. 73 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Ubereinkommens über die Verringerung\nder Mehrstaatigkeit und über die Wehrpflicht von Mehrstaatern ...................... .        83\n2. 2. 73 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Ubereinkommens Nr. 11 der Internationa-\nlen Arbeitsorganisation über das Vereins- und Koalitionsrecht der landwirtschaftlichen\nArbeiter .......................................................................... .         83\n2. 2. 73 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Ubereinkommens Nr. 18 der Internatio-\nnalen Arbeitsorganisation über die Entschädigung aus Anlaß von Berufskrankheiten ....         84\n2. 2. 73 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Ubereinkommens Nr. 19 der Internatio-\nnalen Arbeitsorganisation über die Gleichbehandlung einheimischer und ausländischer\nArbeitnehmer bei Entschädigung aus Anlaß von Betriebsunfällen ..................... .         85\n2. 2. 73 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Ubereinkommens Nr. 88 der Internatio-\nnalen Arbeitsorganisation über die Organisation der Arbeitsmarktverwaltung ......... .        86\n2. 2. 73 Bekanntmachung über die Kündigung des Ubereinkommens Nr. 96 der Internationalen\nArbeitsorganisation über Büros für entgeltliche Arbeitsvermittlung durm Brasilien ..... .     87\n7. 2. 73 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland und der Mittelamerikanischen Bank für Wirtsmaftsintegration über Kapitalhilfe ...        88\n9. 2. 73 Bekanntmachung eines Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland und der Regierung der Republik Kenia über Kapitalhilfe ......................... .       90\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Chile über Kapitalhilfe\nVom 8. Januar 1973\nIn Santiago de Chile ist am 27. November 1972\nein Abkommen zwischen der Regierung der Bundes-\nrepublik Deutschland und der Regierung der Repu-\nblik Chile über Kapitalhilfe unterzeichnet worden.\nDas Abkommen ist nach seinem Artikel 8\nam 27. November 1972\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffent-\nlicht.\nBonn, den 8. Januar 1973\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nIm Auftrag\nDr. Thieme","82                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil II\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund\nder Regierung der Republik Chile\nüber Kapitalhilfe\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland          sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die bei Abschluß\nund                              oder Durchführung des in Artikel 2 erwähnten Dar-\nlehensvertrages in der Republik Chile erhoben werden.\ndie Regierung der Republik Chile\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Bezie-                              Artikel 4\nhungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und              Die Regierung der Republik Chile überläßt bei den\nder Republik Chile,                                          sich aus der Darlehensgewährung ergebenden Transpor-\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehun-        ten von Personen und Gütern im See-, und Luftverkehr\ngen durch fruchtbare Zusammenarbeit auf dem Gebiet der       den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der\nEntwicklungshilfe zu festigen und zu vertiefen,              Transportmittel, trifft keine Maßnahmen, welche die\ngleichberechtigte Beteiligung der deutschen Verkehrs-\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Be-\nunternehmen ausschließen oder erschweren und erteilt\nziehungen die Grundlage dieses Abkommens ist,\ngegebenenfalls die erforderlichen Genehmigungen.\nin der Absicht, die Entwicklung der chilenischen Wirt-\nschaft zu fördern,                                                                  Artikel 5\nLieferungen und Leistungen für das Vorhaben, die aus\nsind wie folgt übereingekommen:\ndem Darlehen bezahlt werden, sind international öffent-\nlich auszuschreiben, soweit nicht im Einzelfall etwas\nArtikel 1                            Abweichendes festgelegt wird.\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög-\nArtikel 6\nlicht es der Regierung der Republik Chile, bei der Kredit-\nanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, für den            Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt\nWiederaufbau des Hafens Puerto Montt (3. Ausbaustufe)        besonderen Wert darauf, daß bei den sich aus der Dar-\nein Darlehen bis zur Höhe von insgesamt sechs Millionen      lehensgewährung ergebenden Lieferungen die Erzeug-\nneunhunderttausend Deutsche Mark aufzunehmen.                nisse der Industrie des Landes Berlin bevorzugt berück-\nsichtigt werden.\nArtikel 2                                                   Artikel 7\n(1) Die Verwendung dieses Darlehens sowie die Be-           Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hin-\ndingungen, zu denen es gewährt wird, bestimmen die           sichtlich des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch\nzwischen dem Darlehensnehmer, der Regierung der Re-          für das Land Berlin, sofern nicht die Regierung der Bun-\npublik Chile und der Kreditanstalt für Wiederaufbau ab-      desrepublik Deutschland gegenüber der Regierung der\nzuschließenden Verträge, die den in der Bundesrepublik       Republik Chile innerhalb von drei Monaten nach Inkraft-\nDeutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen.        treten des Abkommens eine gegenteilige Erklärung ab-\n(2) Die chilenische Zentralbank garantiert gegenüber      gibt.\nder Kreditanstalt für Wiederaufbau alle Zahlungen und\nArtikel 8\nden sich daraus ergebenden Transfer in Erfüllung von\nVerbindlichkeiten des Darlehensnehmers auf Grund des            Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung\nabzuschließenden Darlehensvertrages.                         in Kraft.\nGESCHEHEN zu Santiago de Chile, am 27. November\nArtikel 3                             1972, in vier Urschriften, je zwei in deutscher und in\nDie Regierung der Republik Chile stellt die Kredit-       spanischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen\nanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und          verbindlich ist.\nFür die Regierung\nder Bundesrepublik Deutschland\nLahn\nFür die Regierung\nder Republik Chile\nAlmeyda"]}