{"id":"bgbl2-1973-66-8","kind":"bgbl2","year":1973,"number":66,"date":"1973-12-15T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1973/66#page=8","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1973-66-8/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1973/bgbl2_1973_66.pdf#page=8","order":8,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken über kulturelle Zusammenarbeit","law_date":"1973-11-27T00:00:00Z","page":1684,"pdf_page":8,"num_pages":4,"content":["1684                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil II\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich der Abkommen\nüber den Internationalen Währungsfonds und\n.über die Internationale Bank für Wiederaufbau und Entwicklung\nVom 27. November 1973\nDie Abkommen vom 27. Dezember 1945\na) über den Internationalen Währungsfonds und\nb) über die Internationale Bank für Wiederaufbau\nund Entwicklung\n(Bundesgesetzbl. 1952 II S. 637) sind nach Artikel XX\nAbsdmitt 2 Buchstabe b des Abkommens zu a) und\nArtikel XI Abschnitt 2 Buchstabe b des Abkommens\nzu b) für\nBahamas                       am    21. August 1973\nRumänien                      am 15. Dezember 1972\nin Kraft getreten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 29. November 1972 (Bundes-\ngesetzbl. II S. 1624).\nBonn, den 27. November 1973\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIn Vertretung\nSachs\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken\nüber kulturelle Zusammenarbeit\nVom 27. November 1973\nDas am 19. Mai 1973 in Bonn unterzeichnete Ab-\nkommen zwischen der Regierung der Bundesrepu-\nblik Deutschland und der Regierung der Union der\nSozialistischen Sowjetrepubliken über kulturelle\nZusammenarbeit ist nach Austausch der in seinem\nArtikel 17 vorgesehenen Mitteilungen über die Er-\nfüllung der innerstaatlichen Voraussetzungen\nam 2. November 1973\nin Kraft getreten; der deutsche Wortlaut des Ab-\nkommens wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 27. November 1973\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIn Vertretung\nSachs","Nr. 66-Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Dezember 1973                           1685\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken\nüber kulturelle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland        6. den Austausch von pädagogischer und methodischer\nund                               Literatur, Lehr- und Anschauungsmaterial und Lehr-\nfilmen entwickeln.\ndie Regierung\nder Union der·Sozialistischen Sowjetrepubliken,\nin dem Bestreben, in Ubereinstimmung mit dem in dem                             Artikel 3\nVertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und           Die Vertragsparteien werden zusammenarbeiten in\nder Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken vom         dem Bemühen, in den Schulbüchern eine Darstellung der\n12. August 1970 zum Ausdruck gebrachten Wunsch, die        Geschichte, Geographie und Kultur der anderen Seite zu\nauf kulturellem Gebiet einschließlich der Wissenschaft     erreichen, die das bessere gegenseitige Verständnis för-\nund Bildung bestehende Zusammenarbeit zu verbessern        dern soll.\nund zu erweitern,\nin der Uberzeugung, daß eine solche Zusammenarbeit                              Artikel 4\nzu besserem gegenseitigen Verständnis beitragen wird,         In der Absicht, die Zusammenarbeit auf dem Gebiet\nsind wie folgt übereingekommen:                         der Lehre und der Forschung weiterzuentwickeln, wer-\nden die Vertragsparteien die Probleme der gegenseitigen\nAnerkennung der Universitätsdiplome, der Diplome\nArtikel 1                          anderer Hochschulen und der akademischen Grade unter-\nDie Vertragsparteien werden den Austausch           und suchen mit dem Ziel, zu Abmachungen über deren\nandere Formen der Zusammenarbeit auf dem Gebiet        der Gleichwertigkeit zu gelangen.\nKultur, einschließlich der Wissenschaft und Bildung,   auf\nder Grundlage des beiderseitigen Nutzens und           der\nGegenseitigkeit fördern und entwickeln.                                            Artikel 5\nDie Vertragsparteien messen der gegenseitigen Ver-\nArtikel 2                          breitung der Kenntnis der deutschen Sprache und Litera-\nUm die kulturelle Zusammenarbeit zu fördern, werden     tur und der russischen Sprache und Literatur große Be-\ndie Vertragsparteien auf den Gebieten der Wissenschaft     deutung bei. Sie werden im Rahmen ihrer Möglichkeiten\nund des Bildungswesens im Rahmen ihrer Möglichkeiten       alle Maßnahmen treffen oder unterstützen, die diesem\nZiele dienen, darunter auch die Maßnahmen, die der För-\n1. die Zusammenarbeit zwischen den Regierungsstellen,\nderung des Unterrichts in den beiden Sprachen in den\nAkademien, Hoch- und Fachhochschulen, allgemein-\nBildungssystemen der Vertragsparteien dienen. In diesem\nbildenden und berufsbildenden Schulen und anderen\nZusammenhang werden folgende konkrete Maßnahmen\nBildungs- und Forschungseinrichtungen, auch auf dem\nvorgf:sehen:\nGebiet der Erwachsenenbildung, begünstigen;\n1. Förderung der Erweiterung des Unterrichts der deut-\n2. die ge9enseitige Entsendung von Delegationen zum\nschen beziehungsweise russischen Sprache in den\nZwecke des Erfahrungsaustausches unterstützen;\nHochschulen, Schulen und anderen Bildungseinrich-\n3. gegenseitige Besuche von Wissenschaftlern und Lehr-         tungen, einschließlich der der Erwachsenenbildung,\nkräften zu Vorlesungen, zur Durchführung von               und gegenseitige Hilfeleistung dabei;\nwissenschaftlichen Forschungsarbeiten, zur Teilnahme\n2. Austausch von Lektoren und anderen Lehrern der\nan Kongressen, Konferenzen und Semindfen sowie zu\ndeutschen beziehungsweise russischen Sprache;\nInformationszwecken fördern;\n3. Teilnahme von Lehrern und Studenten an Sprach-\n4. den Austausch von Studenten, Doktoranden und jun-\nkursen, die von der anderen Seite durchgeführt wer-\ngen Wissenschaftlern zum Studium, zu Studienaufent-\nhalten, zur Teilnahme an Seminaren und zur Durch-          den;\nführung von wissenschaftlichen Forschungsarbeiten      4. Austausch von Lehrbüchern, Lehrmitteln und sonsti-\nfördern und unterstützen;                                  gem Material zum Unterricht        und Studium  von\nSprache und Literatur;\n5. Stipendien für die in Nummer 4 dieses Artikels ge-\nnannten Personen der anderen Vertragspartei für ein     5. Zusammenarbeit bei der Vorbereitung und Herstellung\nStudium oder eine Fortbildung in entsprechenden For-       von Lehrbüchern, Lehrmitteln und anderen Materia-\nschungs- und Lehrnnstalten bereitstellen;                   lien;","1686                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil II\n6. Erfahrungsaustausch und Zusammenarbeit bei der Ent-          Die unmittelbare Zusammenarbeit zwischen den Fern-\nwicklung und Anwendung moderner Technologien des         seh- und Rundfunkanstalten sowie der Austausch von\nFremdsprachenunterrichts;                                Delegationen und einzelnen Fachleuten werden ermutigt\nwerden.\n7. Nutzung der Möglichkeiten, die Rundfunk und Fern-\nsehen für die Verbreitung der Kenntnis der deutschen                             Artikel 9\nbeziehungsweise russischen Sprache bieten.\nDie Vertragsparteien werden die Zusammenarbeit und\nDie Vertragsparteien werden die Verbreitung der Kennt-       den Austausch auf dem Gebiet des Sports und der\nnis der deutschen beziehungsweise russischen Sprache         Leibesübungen sowie zwischen Jugendorganisationen\nauch mit anderen Mitteln fördern, die sie im Verlauf der     und anderen Institutionen der außerschulischen Jugend-\nZusammenarbeit für zweckmäßig erachten werden.               bildung ermutigen.\nArtikel 10\nArtikel 6\nIm Sinne der Zielsetzung dieses Abkommens werden\nIm Interesse eines besseren gegenseitigen Kennen-        die Vertragsparteien den touristischen Austausch zum\nlernens der Kunst, Literatur und anderer verwandter Ge-      besseren gegenseitigen Bekanntmachen mit Leben, Ar-\nbiete werden die Vertragsparteien Besuche und andere         beit und Kultur ermutigen.\nKontakte in diesen Bereichen anregen, die Durchführung\nvon Maßnahmen und Veranstaltungen erleichtern und\neinander dabei im Rahmen ihrer Möglichkeiten Hilfe                                  Artikel 11\nleisten, insbesondere                                          Die Vertragsparteien werden nich.tstaatliche Organisa-\n1. bei Gastspielreisen künstlerischer Ensembles und         tionen ermutigen, Vorhaben durchzuführen, die den\nGruppen sowie einzelner Künstler zu Konzerten, Thea-    Zielen dieses Abkommens dienen.\nteraufführungen und anderen künstlerischen Dar-\nbietungen, unabhängig davon, ob sie auf der Grund-\nlage von Vereinbarungen zwischen den entsprechen-                              Artikel 12\nden Organisationen und Institutionen oder auf kom-         Zur Verwirklichung der Ziele dieses Abkommens wer-\nmerziellem Wege zustande kommen;                        den die Vertragsparteien Zweijahresprogramme für die\n2. bei der Organisation von Reisen von Malern, Archi-       Zusammenarbeit vereinbaren.\ntekten, Bildhauern, Komponisten, Schriftstellern, Jour-    Hierdurch wird die Förderung anderer Maßnahmen, die\nnalisten, Mitarbeitern von Verlagen, Bibliotheken,      in den Programmen nicht enthalten sind, ihrem Charak-\nMuseen, Archiven und anderen Vertretern des kul-        ter nach jedoch dem Geist dieses Abkommens entspre-\nturellen Lebens zur Entwicklung der Zusammenarbeit,     chen, nicht ausgeschlossen.\ndes Erfahrungsaustausches oder der Information;\n3. bei der Durchführung von Ausstellungen sowie der                                 Artikel 13\nOrganisation von Vorträgen und Vorlesungen;\nDie Vertragsparteien bilden einen Gemischten Aus-\n4. bei der Entwicklung von Verbindungen und der Zu-         schuß, der mindestens einmal während der Laufzeit eines\nsammenarbeit zwischen Bibliotheken, Verlagen, Mu-       Zweijahresprogrammes für die Zusammenarbeit abwech-\nseen und Archiven durdl Austausch von Büchern und       selnd in der Bundesrepublik Deutschland und der Sowjet-\nanderen Publikationen, von Archivmaterialien und        union zusammentritt.\nMikrofilmen sozialen, kulturellen und wissenschaft-\nlichen Charakters, sowie von Schallplatten und Ton-         Die Mitglieder des Gemischten Ausschusses werden\nbandaufzeidlnungen kulturellen Inhalts;                 nach den geltenden Bestimmungen der jeweiligen Partei\nernannt.\n5. bei der Herausgabe von Obersetzungen von Werken\nder schöngeistigen, wissenschaftlichen und Fachlitera-      Auf der Tagung des Aussdlusses führt der Vertreter\ntur.                                                     der gastgebenden Vertragspartei den Vorsitz.\nDer Gemischte Ausschuß wird auf seinen Tagungen die\nArtikel 7                           Bilanz des Austausches und der Zusammenarbeit ziehen,\nDie Vertragsparteien werden die Zusammenarbeit auf       die in Artikel 12 dieses Abkommens vorgesehenen Zwei-\ndem Gebiet des Filmwesens fördern. Zu diesem Zweck           jahresprogramme ausarbeiten und die technischen und\nwerden sie insbesondere die Veranstaltung von Film-         finanziellen Bedingungen für ihre Durchführung ab-\nwochen und Film-Erstaufführungen, den Austausch von          stimmen.\nSpiel-, Dokumentar- und Wochenschaufilmen, Gemein-              Im gegenseitigen Einvernehmen können im Zeitraum\nschaftsproduktionen von Spiel- und Dokumentarfilmen          zwischen den Tagungen des Gemischten Ausschusses die\nsowie die gegenseitige Beteiligung an internationalen       Zweijahresprogramme ergänzt oder abgeändert werden.\nFilmfestspielen unterstützen.\nDie Vertragsparteien werden spätestens einen Monat\nDie unmittelbare Zusammenarbeit zwischen Filmher-        vor Ablauf des jeweils gültigen Programms ihre Pro-\nstellern und -organisationen und der Austausch von          grammentwürfe austauschen.\nDelegationen von Filmschaffenden und einzelnen Fach-\nleuten werden ermutigt.\nArtikel 14\nStreitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung\nArtikel 8                            dieses Abkommens sollen durch Konsultation zwisdlen\nDie Vertragsparteien werden die Zusammenarbeit auf       den Vertragsparteien beigelegt werden.\ndem Gebiet des Fernsehens und des Rundfunks, insbeson-\ndere den Austausch von Fernseh- und Rundfunkprogram-\nmen, Gemeinschaftsproduktionen von Fernsehfilmen und                               Artikel 15\nHilfeleistung bei der Herstellung von Rundfunkprogram-         Die Zusammenarbeit auf wissenschaftlich-technischem\nmen und Fernsehfilmen unterstützen.                         Gebiet wird durch ein gesondertes Abkommen geregelt.","Nr. 66- Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Dezember 1973                                  1687\nArt i k e 1 16                                                  Art i k e 1 18\nEntsprechend dem Viermächte-Abkommen vom 3. Sep-              Dieses Abkommen wird für die Dauer von fünf Jahren\ntember 1971 wird dieses Abkommen in Ubereinstimmung           geschlossen. Wird es nicht sechs Monate vor Ablauf\nmit den festgelegten Verfahren auf Berlin (West) ausge-      dieser Frist schriftlich gekündigt, so bleibt es auf unbe-\ndehnt.                                                       grenzte Zeit in Kraft, falls es nicht von einer der Ver-\ntragsparteien mit einer Frist von sechs Monaten schriftlich\ngekündigt wird.\nArtikel 17\nDieses Abkommen tritt in Kraft, sobald die Vertrags-\nparteien die Mitteilungen austauschen, daß die hierfür          GESCHEHEN zu Bonn am 19. Mai 1973 in zwei Ur-\nerforderlichen innerstaatlichen Voraussetzungen erfüllt      schriften, jede in deutscher und russischer Sprache,\nsind.                                                         wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung\nder Bundesrepublik Deutschland\nWalter Scheel\nFür die Regierung\nder Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken\nA. Gromyko"]}