{"id":"bgbl2-1973-63-2","kind":"bgbl2","year":1973,"number":63,"date":"1973-12-06T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1973/63#page=4","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1973-63-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1973/bgbl2_1973_63.pdf#page=4","order":2,"title":"Verordnung über die Zusammenlegung der deutschen und der niederländischen Grenzabfertigung am Grenzübergang sHeerenberg-West-Heerenbergerbrücke an der Straße von Emmerich nach sHeerenberg","law_date":"1973-11-29T00:00:00Z","page":1588,"pdf_page":4,"num_pages":3,"content":["1588                            Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil II\nVerordnung\nüber die Zusammenlegung der deutschen und der niederländischen Grenzabfertigung\nam Grenzübergang s'Heerenberg-West-Heerenbergerbrücke\nan der Straße von Emmerich nach s'Heerenberg\nVom 29. November 1973\nAuf Grund des Artikels 2 Abs. 1 des Gesetzes          blatt I S. 1) in Verbindung mit Artikel 3 des Geset-\nvom 25. August 1960 zu dem Abkommen vom                 zes vom 25. August 1960 zu dem Abkommen vom\n30. Mai 1958 zwischen der Bundesrepublik Deutsch-       30. Mai 1958 zwischen der Bundesrepublik Deutsch-\nland und dem Königreich der Niederlande über die        land und dem Königreich der Niederlande über die\nZusammenlegung der Grenzabfertigung und über            Zusammenlegung der Grenzabfertigung und über\ndie Einrichtung von Gemeinschafts- oder Betriebs-       die Einrichtung von Gemeinschafts- oder Betriebs-\nwechselbahnhöfen an der deutsch-niederländischen         wechselbahnhöfen an der deutsch-niederländischen\nGrenze (Bundesgesetzbl. 1960 II S. 2181) wird ver-       Grenze auch im Land Berlin.\nordnet:\n§ 1\nAm Grenzübergang s'Heerenberg-West-Heeren-                                      § 3\nbergerbrücke an der Straße von Emmerich nach\ns'Heerenberg werden die deutsche und die nieder-            (1) Diese Verordnung tritt an dem Tage in Kraft,\nländische Grenzabfertigung nach Maßgabe der Ver-         an dem die Vereinbarung in Kraft tritt.\neinbarung vom 18. September/18. Oktober 1973 zu-\nsammengelegt. Die Vereinbarung wird nachstehend             (2) Diese Verordnung tritt an dem Tage außer\nveröffentlicht.                                         Kraft, an dem die Vereinbarung außer Kraft tritt.\n§ 2\n(3) Der Tag des Inkrafttretens und der Tag des\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-      Außerkrafttretens sind im Bundesgesetzblatt be-\nleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-       kanntzugeben.\nBonn, den 29. November 1973\nDer Bundesminister der Finanzen\nIn Vertretung\nDr. Schüler\nDer Bundesminister des Innern\nIn Vertretung\nDr. R u t s c h k e","Nr. 63 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Dezember 1973                            1589\nBundesministerium der Finanzen                                                           53 Bonn 1, den 18. September 1973\nIII B 8 - Z 1108 (Nie) - 44/73\nSeiner Exzellenz\ndem Minister der Finanzen\ndes Königreichs der Niederlande\nDen Haag\nB e t r. : Abkommen vom 30. Mai 1958 zwischen der Bundesrepublik Deutsch-\nland und dem Königreich der Niederlande über die Zusammenlegung\nder Grenzabfertigung und über die Einrichtung von Gemeinschafts-\noder Betriebswechselbahnhöfen an der deutsch-niederländischen\nGrenze;\nh i e r : Zusammenlegung der deutschen und der niederländischen\nGrenzabfertigung am Grenzübergang s'Heerenberg-West-Hee-\nrenbergerbrücke an der Straße von Emmerich nach s'Heeren-\nberg\nHerr Minister!\nMit Bezug auf Artikel        Absatz 4 Buchstabe a) des oben genannten Abkom-\nmens und die Besprechung zwischen den beteiligten Verwaltungen beehre ich\nmich, Ihnen - auch im Namen des Herrn Bundesministers des Innern - fol-\ngende Vereinbarung vorzuschlagen:\n1.                                 a) von 70 Metern, gemessen in Richtung Emmerich,\nAm Grenzübergang s'Heerenberg-West-Heerenberger-                    und\nbrücke an der Straße von Emmerich nach s'Heerenberg                 b) von 310 Metern, gemessen in Richtung s'Heeren-\nwerden die deutsche und die niederländische Grenz-                     berg,\nabfertigung auf deutschem und niederländischem Gebiet               jeweils vom Schnittpunkt der gemeinsamen Grenze\nzusammengelegt.                                                     mit der Achse der Straße.\nII.                                                          III.\nDie Zone im Sinne des Artikels 3 des Abkommens um-              Diese Vereinbarung wird gemäß Artikel 1 Absatz 5\nfaßt                                                             des Abkommens bestätigt und in Kraft gesetzt. Der Zeit-\npunkt des Inkrafttretens wird in den diplomatischen\n1. die zur Durchführung der Grenzabfertigung erforder-\nNoten festgelegt.\nlichen Diensträume und Anlagen einschließlich der\nRampen,                                                                                 IV.\n2. einen   Abschnitt der Straße von Emmerich nach                  Diese Vereinbarung kann jederzeit auf diplomatischem\ns'Heerenberg von der gemeinsamen Grenze bis zu               Wege gekündigt werden. Sie tritt 6 Monate nach ihrer\neiner Entfernung                                             Kündigung außer Kraft.\nIch werde mich nach Erklärung Ihres Einverständniss'es mit diesem Verein-\nbarungsvorschlag unverzüglich mit dem Auswärtigen Amt in Verbindung set-\nzen, damit die Vereinbarung durch Austausch von Noten auf diplomatischem\nWege bestätigt und in Kraft gesetzt werden kann.\"\nGenehmigen Sie, Herr Minister, den Ausdruck meiner vorzüglichen Hoch-\nachtung.\nIm Auftrag\nHutter","1590                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil II\nMinisterie van Financien                                                           's-Grnvenhage, den 18. Oktober 1973\nDirectoraat-Generaal der Belastingen\nAfdeling: Douane\nSeiner Exzellenz\ndem Bundesminister der Finanzen\nder Bundesrepublik Deutschland\n53 Bonn 1\nRheindorfer Straße 108\nOns Kenmerk: B 73/20500\nOnderwerp:\nZusammenlegung der Grenzabfertigung\nan der niederländisch-deutschen Grenze\nHerr Minister!\nIch habe die Ehre, Ihnen den Empfang Ihres Briefes vom 18. September 1973\n- III B 8 - Z 1108 {Nie) - 44/73 - zu bestätigen, der wie folgt lautet:\n,,Mit Bezug auf Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe a) des oben genannten Abkom-\nmens und die Besprechung zwischen den beteiligten Verwaltungen beehre ich\nmich, Ihnen - auch im Namen des Herrn Bundesministers des Innern - fol-\ngende Vereinbarung vorzuschlagen:\nI.                                 a) von 70 Metern, gemessen in Richtung Emmerich,\nAm Grenzübergang s'Heerenberg-West-Heerenberger-                 und\nbrücke an der Straße von Emmerich nach s'Heerenberg             b) von 310 Metern, gemessen in Ridltung s'Heeren-\nwerden die deutsche und die niederländische Grenz-                 berg,\nabfertigung auf deutschem und niederländischem Gebiet           jeweils vom Schnittpunkt der gemeinsamen Grenze mit\nzusammengelegt.                                                 det Achse der Straße.\nII.                                                         III.\nDie Zone im Sinne des Artikels 3 des Abkommens              Diese Vereinbarung wird gemäß Artikel 1 Absatz 5\numfaßt                                                       des Abkommens bestätigt und in Kraft gesetzt. Der Zeit-\npunkt des Inkrafttretens wird in den diplomatischen\n1. die zur Durchführung der Grenzabfertigung erforder-\nNoten festgelegt.\nlichen Diensträume und Anlagen einschließlich der\nRampen,                                                                               IV.\n2. einen Abschnitt der Straße von Emmerich nach                Diese Vereinbarung kann jederzeit auf diplomatischem\ns'Heerenherg von der gemeinsamen Grenze bis zu            Wege gekündigt werden. Sie tritt 6 Monate nach ihrer\neiner Entfernung                                           Kündigung außer Kraft.\nIch werde mich nach Erklärung Ihres Einverständnisses mit diesem Verein-\nbarungsvorschlag unverzüglich mit dem Auswärtigen Amt in Verbindung set-\nzen, damit die Vereinbarung durch Austausch von Noten auf diplomatischem\nWege bestätigt und in Kraft gesetzt werden kann.\"\nIch beehre mich, Ihnen auch im Namen der andereh zuständigen nieder-\nländischen Ministerien mitzuteilen, daß ich mit Ihrem Vereinbarungsvorschlag\neinverstanden bin.\nGenehmigen Sie, Herr Minister, den Ausdruck meiner vorzüglichen Hoch-\nachtung.\nDer Staatssekretär der Finanzen\nVan der Stee\nFür diesen\nDer Generaldirektor der Steuern\nW. J. van Bijsterveld"]}