{"id":"bgbl2-1973-61-4","kind":"bgbl2","year":1973,"number":61,"date":"1973-11-23T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1973/61#page=11","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1973-61-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1973/bgbl2_1973_61.pdf#page=11","order":4,"title":"Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Island zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen","law_date":"1973-10-22T00:00:00Z","page":1567,"pdf_page":11,"num_pages":1,"content":["Nr. 61 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. November 1973                               1567\nAnhang\ngemäß Artikel 6 Absatz 6 des Abkommens zwischen der                6. Einrichtungen und Geräte für wissenschaftliche\nRegierung der Bundesrepublik Deutschland und der                      und technische Forschungsinstitute der zivilen For-\nRegierung von Indien über Finanzhilfe für 1973/74                     schung sowie Krankenhausbedarf\n7. Sonstige gewerbliche Erzeugnisse, die für die\nI. Liste der Waren nach Artikel 6 Absatz 6, die Indien               wirtschaftliche Entwicklung Indiens von Bedeu-\nin Höhe von DM 80 000 000,00 (Achtzig Millionen                   tung sind.\nDeutsche Mark) beziehen kann:                              II. Einfuhren gemäß der obigen Liste sollen eine mög-\n1. Industrielle Roh- und Hilfsstoffe sowie Halbfabri-          lichst große Anzahl Warenarten umfassen. Einfuhr-\nkate                                                       güter, die in dieser Liste nicht enthalten sind,\nkönnen gemäß Artikel 6 Absatz 6 nur finanziert\n2. Industrielle Ausrüstungen                                   ·werden, wenn die vorherige Zustimmung der Regie-\nrung der Bundesrepublik Deutschland vorliegt.\n3. Ersatz- und Zubehörteile aller Art\n4. Erzeugnisse der chemischen Industrie, insbeson-        III. Aus dem Darlehen gemäß Artikel 6 Absatz 6 dieses\ndere Düngemittel, Arzneimittel, Pflanzenschutz-            Abkommens dürfen auch Lieferungen im Rahmen\nund Schädlingsbekämpfungsmittel                            von bereits erteilten Importlizenzen bezahlt werden.\nErstattungen sind jedoch ausgeschlossen, sofern im\n.5. Lc111dwirtschctftliche Mc1schinen und Geräte               Darlehensvertrag nichts anderes vereinbart ist.\nBekanntmachung\nüber das Inkrafttreten des Abkommens\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik 1s1and\nzur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete\nder Steuern vom Einkommen und vom Vermögen\nVom 22. Oktober 1973\nNach Artikel 4 Abs. 2 des Gesetzes vom 22. Mai\n1973 zu dem Abkommen vom 18. März 1971 zwi-\nschen der Bundesrepublik Deutschland und der\nRepublik Island zur Vermeidung der Doppelbesteue-\nrung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen\nund vom Vermögen (Bundesgesetzbl. 1973 II S. 357)\nwird hiermit bekanntgemacht, daß das Abkommen\nnach seinem Artikel 29 Abs. 2\nam 2. November 1973\nin Kraft tritt.\nDie Ratifikationsurkunden sind am 3. Oktober\n1973 in Rykjavik ausgetauscht worden.\nBonn, den 22. Oktober 1973\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIn Vertretung\nFrank"]}