{"id":"bgbl2-1973-61-3","kind":"bgbl2","year":1973,"number":61,"date":"1973-11-23T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1973/61#page=8","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1973-61-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1973/bgbl2_1973_61.pdf#page=8","order":3,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung von Indien über Finanzhilfe 1973/74","law_date":"1973-10-22T00:00:00Z","page":1564,"pdf_page":8,"num_pages":3,"content":["1564                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil II\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich der Satzung der Organisation der Vereinten Nationen\nfür Erziehung, Wissenschaft und Kultur\nVom 11. Oktober 1973\nDie in London am 16. November 1945 unter-\nzeichnete Satzung der Organisation der Vereinten\nNationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur\n(Bundesgesetzbl. 1971 II S. 471) ist nach ihrem Ar-\ntikel XV Abs. 3 für die\nDeutsche Demokratische\nRepublik                  am 24. November 1972\nin Kraft getreten.\nDie Satzung ist ferner in Kraft getreten für\nBangladesch                  am    27. Oktober 1972\nGambia                       am       1. August 1973\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an\ndie Bekanntmachung vom 23. Februar 1973 (Bundes-\ngesetzbl. II S. 168).\nBonn, den 11. Oktober 1973\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIn Vertretung\nSachs\nDer Bundesminister\nfür innerdeutsche Beziehungen\nIn Vertretung\nDr. Morgens t e r n\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung von Indien\nüber Finanzhilfe 1973/74\nVom 22. Oktober 1973\nIn New Delhi ist am 28. August 1973 ein Abkom-\nmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung von Indien über\nFinanzhilfe unterzeichnet worden. Das Abkommen\nist nach seinem Artikel 14\nam 28. August 1973\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 22. Oktober 1973\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nDr. Oppel t","Nr. 61 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. November 1973                              1:;,; ,)\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung von Indien\nüber Finanzhilfe 1973/74\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschlc111el                                Artikel 4\nund                              Die Einzelheiten der Schuldendiensterleichterung wPr-\nden in Zusatzvereinbarungen zu den Darlehensverträgen\ndie Regierung von Indien\nzwischen den Vertragsparteien der Darlehensverträge\n(nachstehend „Vertragsparteien\" genannt)           vereinbart.\nim Geiste der bestehenden traditionellen freundschaft-\nlichen Beziehungen zwischen Indien und der Bundesrepu-                                 Artikel 5\nblik Deutschland,                                               Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland er-\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen       möglicht es der Regierung von Indien oder anderen,\ndurch fruchtbare Zusammenarbeit auf dem Gebiet der            von den Vertragsparteien gemeinsam auszuwählenden\nEntwicklungshilfe zu festigen und zu vertiefen,               Darlehensnehmern, bei der Kreditanstalt für Wiederauf-\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser            bau, Frankfurt am Main, Darlehen in Höhe von\nBeziehungen die Grundlage dieses Abkommens ist,               DM 190 000 000,00 (Einhundertneunzig Millionen Deut-\nin der Absicht, auch weiterhin die Entwicklung der         sche Mark) aufzunehmen.\nindischen Wirtschaft sowie die Durchführung des\nVierten Indischen Fünfjahresplans zu fördern,\nArtikel 6\nin Anbetracht der von der Regierung der Bundes-\nrepublik Deutschland auf der Pariser Konferenz des               (1) Die Darlehen nach Artikel 5 werden nach Maßgabe\n,,Indien-Konsortiums\" im Juni 1973 abgegebenen Erklä-         der Absätze 2 bis 7 dieses Artikels verwendet.\nrung über eine weitere Kapitalhilfe für die Zeit. vom\n1. April 1973 bis 31. März 1974\n(2) Die Darlehen werden grundsätzlich nur zur\nDeckung von Kosten verwendet, die in anderer als indi-\nsind wie folgt übereingekommen:                            scher Währung anfallen.\nArtikel 1                              (3) Bis zu DM 50 000 000,00 (Fünfzig Millionen Deut-\nsche Mark) werden für von den Vertragsparteien\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ge-       gemeinsam auszuwählende Projekte verwendet, wenn\nwährt der Regierung von Indien oder anderen, gemein-          deren Förderungswürdigkeit von den Vertragsparteien\nsam von den Vertragsparteien auszuwählenden Dar-              anerkannt wird.\nlehensnehmern bilaterale Finanzhilfe in Höhe von DM\n310 000 000,00     (Dreihundertzehn     Millionen   Deutsche     (4) Bis zu DM 20 000 000,00 (Zwanzig Millionen Deut-\nMark).                                                        sche Mark) werden für die Finanzierung von Projekten\nbereitgestellt, die der Indische Interministerielle Aus-\n(2) Diese Hilfe setzt sich zusammen aus\nschuß für Kapitalanlagegüter (Indian Interministerial\na) einer Schuldendiensterleichterung in Höhe von              Committee for Capital Goods} gebilligt hat. Die Regie-\nDM 120 000 000,00 (Einhundertzwanzig Millionen Deut-     rung der Bundesrepublik Deutschland geht davon aus,\nsche Mark) bei in der Zeit vom 1. April 1973 bis zum     daß die Regierung von Indien die aus dem Verkauf der\n31. März 1974 fälligen Tilgungs- und Zinsraten gemäß     dargeliehenen Deutschen Mark anfallenden Rupien-\nArtikel 2 und 3 dieses Abkommens,                        Gegenwerte für Entwicklungsvorhaben verwendet.\nb) Darlehen in Höhe von DM 190 000 000,00 (Einhundert-\nneunzig Millionen Deutsche Mark) nach den Artikeln          (5) Bis zu DM 20 000 000,00 (Zwanzig Millionen Deut-\n5 bis 7 dieses Abkommens.                                sche Mark) werden zwecks Förderung kleiner und mittle-\nrer Unternehmen indischen Finanzierungs insti tu tionen\nzur Verfügung gestellt.\nArtikel 2\nHiervon erhalten:\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland er-\nmöglicht die Stundung von in der Zeit vom 1. April            a) lndustrial Credit and Investment Corporation of lndia\n1973 bis 31. März 1974 fälligen Tilgungsraten in Höhe              Limited (ICICI) DM 5 000 000,00 (Fünf Millionen Deut-\nvon DM 98 000 000,00 (Achtundneunzig Millionen Deut-               sche Mark)\nsche Mark) für 20 Jahre einschließlich 7 tilgungsfreier       b) Industrial Finance Corporation (IFC) DM 8 000 000,00\nJahre. Der Zinssatz für die gestundeten Fälligkeiten               (Acht Millionen Deutsche Mark)\nbeträgt 3 (drei) vom Hundert jährlich.                        c) National Small Industries Corporation (NSIC) DM\n7 000 000,00 (Sieben Millionen Deutsche Mark).\nArtikel 3\n(6) Ein Betrag von DM 80 000 000,00 (Achtzig Millionen\nDie     Regierung    der    Bundesrepublik     Deutschland Deutsche Mark) wird zur Finanzierung der Einfuhr von\nermöglicht eine Erleichterung bei in der Zeit vom             Gütern des laufenden, notwendigen zivilen Einfuhr-\n1. April 1973 bis 31. März 1974 fälligen Zinszahlungen in     bedarfs Indiens gemäß der diesem Abkommen beigefüg-\nHöhe von DM 22 000 000,00 (Zweiundzwanzig Millionen           ten Warenliste und damit zusammenhängender Trans-\nDeutsche Mark).                                               porte sowie anderer Leistungen verwendet.","1566                                  Bundesgesetzblatt, J dhrgang 1973, Teil II\nBei der Verwendung dieses Betrages werden die An-                                       Artikel 8\nforderungen von in Indien errichteten Unternehmen                   Lieferungen und Leistungen für Vorhaben, die dUS den\nmit deutscher Kapitalbeteiligung sowie die Inhaber              Darlehen gemäß Artikel 6 Absatz 3 bezahlt werden, sind\ndeutscher Lizenzen mit \\Vohlwollen berücksichtigt,              international öffentlich auszuschreiben, soweit nicht im\nsoweit diesen Anforderungen nicht im Rahmen der                 Einzelfall etwas Abweichendes festgelegt wird.\nMaßnahmen der Regierung von Indien zur Liberalisierung\nder Einfuhren zu entsprechen ist. Die Regierung der                                     Artikel 9\nBundesrepublik Deutschland geht davon aus, daß die                  Die Regierung von Indien garantiert, soweit sie nicht\nRegierung von Indien die aus dem Verkauf der darge-             selbst Darlehensnehmerin ist, die Zahlungen und deren\nliehenen Deutschen tv1ark anfallenden Rupien-Gegenwerte         Transfer aus den Darlehensverträgen. Werden der\nfür Entwicklungsvorhaben verwendet.                             indischen Staatsbank (Reserve Bank of India) oder einer\n(7) Bis zu DM 20 000 000,00 (Zwanzig I'v1illionen            anderen Stelle Befugnisse hinsichtlich des Zahlungstrans-\nDeutsche Mark) werden als Liquiditätshilfe zur Be-              fers eingeräumt, so garantiert auch diese Stelle unabhän-\nzahlung von Waren und Leistungen zur Deckung des                gig von der Regierung von Indien den Transfer der\nlaufenden, notwendigen zivilen Einfuhrbedarfs Indiens           Zc1hlungen aus den Darlehensverträgen.\nverwendet.\nArt i k e 1 10\nIm übrigen gelten -;inngemäß die Bestimmungen des\nAbsatzes 6.                                                        Die Regierung von Indien stellt sicher, daß die Kredit-\nctnstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und\nArtikel 7                               sonstigen öffentlichen Abgaben freigestellt wird, die bei\n(1) Die Darlehen werden mit jährlich 2 (zwei) vom            Abschluß oder Durchführung der in Artikel 5 erwähnten\nHundert verzinst. Sie haben eine Laufzeit von 30 (drei-         Darlehensverträge und der in Artikel 4 erwähnten\nßig) Jahren einschließlich 10 (zehn) tilgungsfreier Jahre.      Zusatzvereinbarungen in Indien erhoben werden.\nDie in Artikel 6 Absatz 3 bis 5 erwähnten Darlehen\nwerden entsprechend dem Fortschritt der jeweiligen                                      Artikel 11\nEntwicklungsvorhaben ausgezahlt.                                    (1) Die Vertragsparteien räumen bei den sich aus den\nDie Bedingungen, zu denen die Darlehen im Einzelfall            Darlehensgewährungen ergebenden Transporten von\ngewährt werden, werden in den zwischen dem jeweiligen           Personen und Gütern im See- und Luftverkehr den\nDarlehensnehmer und der Kreditanstalt für Wieder-               Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Trans-\naufbau nach Maßgabe der in der Bundesrepublik                   portunternehmen ein.\nDeutschland geltenden Rechtsvorschriften jeweils abzu-             (2) Für Einfuhren aus der Bundesrepublik Deutschland\nschließenden Darlehensverträgen vereinbart.                     treffen die Vertragsparteien keine Maßnahmen, welche\ndie gleichberechtigte Beteiligung von Verkehrsunter-\n(2) Alle diese Darlehen mit Ausnahme der gemäß              nehmen aus der Bundesrepublik Deutschland und Indien\nArtikel 6 Absatz 5 dieses Abkommens für die indischen          ausschließen oder erschweren; sie erteilen gegehenPnfalls\nFinanzierungsinstitutionen vorgesehenen Darlehen wer-           die hierfür erforderlichen Genehmigungen.\nden der Regierung von Indien gewährt. Es steht den\nTrägern der gemäß Artikel 6 Absatz 3 zu bestimmenden                                    Art i k e 1 12\nProjekte offen, sich der Finanz- und Garantiemöglich-\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt\nkeiten, die durch die Indische Industrieentwicklungsbank\nbesonderen Wert darauf, daß bei den sich aus der\nzur Verfügung gestellt werden, zu bedienen. Die\nDarlehensgewährung ergebenden Lieferungen die Erzeug-\nRegierung von Indien stellt sicher, daß die oben\nnisse der Industrie des Landes Berlin bevorzugt\nerwähnte Bank jeweils genügend Rupien-Mittel zur\nberücksichtigt werden.\nVerfügung hat, um den Bedarf solcher Projekte zu\nberücksichtigen.                                                                       Art i k e 1 13\n(3) Beträge, die sich aus den unterschiedlichen Zins-           Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 11 hin-\nsätzen in den Darlehensverträgen zwischen der Regie-           sichtlich des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch\nrung von Indien und der Kreditanstalt für Wiederaufbau         für das Land Berlin, sofern nicht die Regierung der\nund den mit anderen Darlehensnehmern (Entwicklungs-            Bundesrepublik Deutschland gegenüber der Regierung\nbanken) abzuschließenden Darlehensverträgen ergeben,           von Indien innerhalb von drei Monaten nach Inkraft-\nstellt die Regierung von Indien unverzüglich im Einver-        treten des Abkommens eine gegenteilige Erklärung\nnehmen mit der Kreditanstalt für Wiederaufbau auszu-            abgibt.\nwählenden Entwicklungsinstitutionen zu angemessenen                                    Artikel 14\nBedingungen für die Finanzierung von Vorhaben im Rah-               Dieses Abkommen tritt am Tage seiner U!1lerzeichnung\nmen bestehender Entwicklungsprogramme zur Verfügung.            in Kraft.\nDie Entwicklungsinstitutionen unterrichten die Kredit-\nanstalt für Wiederaufbau halbjährlich nachträglich über            GESCHEHEN zu New Delhi am 28. August 1973, in\ndie Verwendung dieser Mittel. Hierdurch werden                  5echs Urschriften, je zwei in deutscher Sprache, in Hindi\nZahlungsverpflichtungen der Regierung von Indien                und in englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut\ngegenüber der Kreditanstalt für Wiederaufbau nicht              verbindlich ist. Bei unterschiedlicher Auslegunq ist der\nberührt.                                                        englische Wortlaut maßgebend.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nDr. P f e i f f e r\nDr. B ö r n s t e i n\nFür die Regierung von Indien\nM. G. Kaul"]}