{"id":"bgbl2-1973-6-5","kind":"bgbl2","year":1973,"number":6,"date":"1973-02-01T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1973/6#page=7","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1973-6-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1973/bgbl2_1973_6.pdf#page=7","order":5,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung von Indien über Finanzhilfe","law_date":"1973-01-17T00:00:00Z","page":67,"pdf_page":7,"num_pages":4,"content":["Nr. 6 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. Februar 1973       61\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung von Indien\nüber Finanzhilfe\nVom 17. Januar 1973\nIn Bonn ist am 14. Dezember 1972 ein Abkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland und der Regierung von Indien über Finanzhilfe\nin Höhe von 280 Millionen DM unterzeichnet wor-\nden. Das Abkommen ist nach seinem Artikel 14\nam 14. Dezember 1972\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffent-\nlicht.\nBonn,den 17.Januar 1973\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nIm Auftrag\nDr. H a n e m a n n","68                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil II\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung von Indien\nüber Finanzhilfe\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                                  Artikel 4\nund                              Die Einzelheiten der Schuldendiensterleichterung werden\ndie Regierung von Indien                  in Zusatzvereinbarungen zu den Darlehensverträgen\n(nachstehend „Vertragsparteien\" genannt)         zwischen den Vertragsparteien der Darlehensverträge ver-\neinbart.\nim Geiste der bestehenden traditionellen freundschaftli-\nchen Beziehungen zwischen der Bundesrepublik Deutsch-                                 Artikel 5\nland und Indien,\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög-\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen      licht es der Regierung von Indien oder anderen, von den\ndurch fruchtbare Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Ent-      Vertragsparteien gemeinsam auszuwählenden Darlehens-\nwicklungshilfe zu festigen und zu vertiefen,                 nehmern, bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frank-\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Bezie-    furt am Main, Darlehen in Höhe von DM 160 000 000,00\nhungen die Grundlage dieses Abkommens ist,                   (einhundertsechzig Millionen Deutsche Mark) aufzuneh-\nmen.\nin der Absicht, auch weiterhin die Entwicklung der\nindischen Wirtschaft sowie die Durchführung des Vierten                               Artikel 6\nIndischen Fünfjahresplans zu fördern,\n(1) Die Darlehen nach Artikel 5 werden nach Maßgabe\nin Anbetracht der von der Regierung der Bundesrepu-\nder Absätze 2 bis 7 dieses Artikels verwendet.\nblik Deutschland auf der Pariser Konferenz des „Indien-\nKonsortiums\" im Juni 1972 abgegebenen Erklärung über            (2) Die Darlehen werden nur zur Deckung von Kosten\neine weitere Kapitalhilfe für die Zeit vom 1. April 1972     verwendet, die in anderer als indischer Währung an-\nbis 31. März 1973                                            fallen.\nsind wie folgt übereingekommen:                             (3) Bis zu DM 30 000 000,00 (dreißig Millionen Deutsche\nMark) werden für von den Vertragsparteien gemeinsam\nauszuwählende Projekte verwendet, wenn deren Förde-\nArtikel 1                          rungswürdigkeit von den Vertragsparteien anerkannt\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ge-     wird.\nwährt der Regierung von Indien oder anderen, gemein-            (4) Bis zu DM 30 000 000,00 (dreißig Millionen Deutsche\nsam von den Vertragsparteien auszuwählenden Darle-           Mark) werden für die Finanzierung von Projekten bereit-\nhensnehmern bilaterale Finanzhilfe in Höhe von DM            gestellt, die der Indische Interministerielle Ausschuß für\n280 000 000,00 (zweihundertachtzig Millionen Deutsche        Kapitalanlagegüter (Indian Interministerial Committee for\nMark).                                                       Capital Goods) gebilligt hat. Die Regierung der Bundesre-\n(2) Diese Hilfe setzt sich zusammen aus                  publik Deutschland geht davon aus, daß die Regierung\nvon Indien die aus dem Verkauf der dargeliehenen Deut-\na) einer Schuldendiensterleichterung in Höhe von DM          schen Mark anfallenden Rupien-Gegenwerte für Entwick-\n120 000 000,00 (einhundertzwanzig Millionen Deutsche    lungsvorhaben verwendet.\nMark) bei in der Zeit vom 1. April 1972 bis zum\n31. März 1973 fälligen Tilgungs- und Zinsraten gemäß       (5) Bis zu DM 20 000 000,00 (zwanzig Millionen Deut-\nArtikel 2 und 3 dieses Abkommens,                      sche Mark) werden zwecks Förderung kleiner und mitt-\nb) Darlehen in Höhe von DM 160 000 000,00 (einhundert-      lerer Unternehmen indischen Finanzierungsinstitutionen\nsechzig Millionen Deutsche Mark) nach den Artikeln 5     zur Verfügung gestellt.\nbis 7 dieses Abkommens.                                 Hiervon erhalten:\na) lndustrial Credit and Investment Corporation of India\nArtikel 2                               Limited (ICICI) DM 5 000 000,00 (fünf Millionen Deut-\nsche Mark)\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög-\nb) Industrial Finance Corporation (IFC) DM 8 000 000,00\nlicht die Stundung von in der Zeit vom 1. April 1972 bis\n(acht Millionen Deutsche Mark)\n31. März 1973 fälligen Tilgungsraten in Höhe von\nDM 98 000 000,00 (achtundneunzig Millionen Deutsche          c) National Small Industries Corporation (NSIC) DM\nMark) für zwanzig Jahre einschließlich sieben tilgungs-          7 000 000,00 (sieben Millionen Deutsche Mark).\nfreier Jahre. Der Zinssatz für die gestundeten Fälligkei-       (6) Bis zu DM 60 000 000,00 (sechzig Millionen Deut-\nten beträgt 3 (drei) vom Hundert jährlich.                   sche Mark) werden als Warenhilfe zur Bezahlung von\nWaren und Leistungen aus der Bundesrepublik Deutsch-\nland, die in dem Anhang zu diesem Abkommen aufge-\nArtikel 3                           führt sind, zur Deckung des laufenden notwendigen zivi-\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög-       len Einfuhrbedarfs Indiens sowie damit zusammenhängen-\nlicht eine Erleichterung bei in der Zeit vom 1. April 1972   der indischer Transportleistungen verwendet. Bei der\nbis 31. März 1973 fälligen Zinszahlungen in Höhe von         Verwendung dieses Betrages werden die Anforderungen\nDM 22 000 000,00 (zweiundzwanzig Millionen Deutsche          von in Indien errichteten Unternehmen mit deutscher Ka-\nMark).                                                       pitalbeteiligung sowie die Inhaber deutscher Lizenzen mit","Nr. 6 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. Februar 1973                                     69\nWohlwollen berücksichtigt, soweit diesen Anforderungen            international öffentlich auszuschreiben, soweit nicht im\nnicht im Rahmen der Maßnahmen der Regierung von                   Einzelfall etwas Abweichendes festgelegt wird.\nIndien zur Liberalisierung der Einfuhren zu entsprechen\nist. Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland geht\nArtikel 9\ndavon aus, daß die Regierung von Indien die aus dem\nVerkauf der dargeliehenen Deutschen Mark anfallenden                 Die Regierung von Indien garantiert, soweit sie nicht\nRupien-Gegenwerte für Entwicklungsvorhaben verwendet.             selbst Darlehensnehmerin ist, die Zahlungen und deren\nTransfer aus den Darlehensverträgen. Werden der indi-\n(7) Bis zu DM 20 000 000,00 (zwanzig Millionen Deut-\nschen Staatsbank (Reserve Bank of India) oder einer ande-\nsche Mark) werden als Liquiditätshilfe zur Bezahlung von\nren Stelle Befugnisse hinsichtlich des Zahlungstransfers\nWaren und Leistungen zur Deckung des laufenden not-\neingeräumt, so garantiert auch diese Stelle unabhängig\nwendigen zivilen Einfuhrbedarfs Indiens verwendet.\nvon der Regierung von Indien den Transfer der Zahlun-\nDiese Waren können auch aus anderen Ländern als der               gen aus den Darlehensverträgen.\nBundesrepublik Deutschland bezogen werden. Im übrigen\ngelten sinngemäß die Bestimmungen des Absatzes 6.\nArtikel 10\nArtikel 7                                     Die Regierung von Indien stellt sicher, daß die Kredit-\n(1) Die Darlehen werden mit jährlich 2 (zwei) vom              anstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und\nHundert verzinst. Sie haben eine Laufzeit von 30 (dreißig)        sonstigen öffentlichen Abgaben freigestellt wird, die bei\nJahren einschließlich 10 (zehn) tilgungsfreier Jahre.             Abschluß oder Durchführung der in Artikel 5 erwähnten\nDarlehensverträge und der in Artikel 4 erwähnten Zu-\nDie in Artikel 6 Absatz 3 bis 5 erwähnten Darlehen\nsatzvereinbarungen in Indien erhoben werden.\nwerden entsprechend dem Fortschritt der jeweiligen Ent-\nwicklungsvorhaben ausgezahlt.\nDie Bedingungen, zu denen die Darlehen im Einzelfall                                     Artikel 11\ngewährt werden, werden in den zwischen dem jeweiligen\nDie Vertragsparteien räumen bei den sich aus den\nDarlehensnehmer und der Kreditanstalt für Wiederaufbau\nDarlehensgewährungen ergebenden Transporten von Per-\nnach Maßgabe der in der Bundesrepublik Deutschland gel-\nsonen und Gütern im See- und Luftverkehr den Passa-\ntenden Rechtsvorschriften jeweils abzuschließenden Dar-\ngieren und Lieferanten die freie Wahl der Transportun-\nlehensverträgen vereinbart.\nternehmen ein, treffen keine Maßnahmen, welche die\n(2) Alle diese Darlehen mit Ausnahme der gemäß                 Beteiligung der deutschen und indischen Verkehrsunter-\nArtikel 6 Absatz 5 dieses Abkommens für die indischen             nehmen ausschließen oder erschweren, und erteilen ge-\nFinanzierungsinstitutionen vorgesehenen Darlehen wer-             gebenenfalls die erforderlichen Genehmigungen.\nden der Regierung von Indien gewährt. Es steht den\nTrägern der gemäß Artikel 6 Absatz 3 zu bestimmenden\nProjekte offen, sich der Finanz- und Garantiemöglichkei-                                 Artikel 12\nten, die durch die Indische Industrieentwicklungsbank                Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt be-\nzur Verfügung gestellt werden, zu bedienen. Die Regie-            sonderen Wert darauf, daß bei den sich aus der Dar-\nrung von Indien stellt sicher, daß die oben erwähnte              lehensgewährung ergebenden Lieferungen die Erzeug-\nBank jeweils genügend Rupien-Mittel zur Verfügung hat,            nisse der Industrie des Landes Berlin bevorzugt berück-\num den Bedarf solcher Projekte zu berücksichtigen.                sichtigt werden.\n(3) Beträge, die sich aus den unterschiedlichen Zins-\nsätzen in den Darlehensverträgen zwischen der Regierung                                  Artikel 13\nvon Indien und der Kreditanstalt für Wiederaufbau und                Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 11 hin-\nden mit anderen Darlehensnehmern (Entwicklungsbanken)             sichtlich des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für\nabzuschließenden Darlehensverträgen ergeben, stellt die           das Land Berlin, sofern nicht die Regierung der Bundes-\nRegierung von Indien unverzüglich im Einvernehmen mit             republik Deutschland gegenüber der Regierung von\nder Kreditanstalt für Wiederaufbau auszuwählenden Ent-             Indien innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten\nwicklungsinstitutionen zu angemessenen Bedingungen für             dieses Abkommens eine gegenteilige Erklärung abgibt.\ndie Finanzierung von Vorhaben einschließlich der Fami-\nlienplanung im Rahmen bestehender Entwicklungspro-\ngramme zur Verfügung.                                                                     Artikel 14\nDie Entwicklungsinstitutionen unterrichten die Kreditan-             Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung\nstalt für Wiederaufbau halbjährlich nachträglich über die          in Kraft.\nVerwendung dieser Mittel. Hierdurch werden Zahlungs-\nverpflichtungen der Regierung von Indien gegenüber der\nKreditanstalt für Wiederaufbau nicht berührt.\nGESCHEHEN zu Bonn am 14. Dezember 1972 in vier\nUrschriften, je zwei in deutscher und in englischer\nArtikel 8                                  Sprache, wobei jeder Wortlaut verbindlich ist. Bei unter-\nLieferungen und Leistungen für Vorhaben, die aus den           schiedlicher Auslegung ist der englische Wortlaut maß-\nDarlehen gemäß Artikel 6 Absatz 3 bezahlt werden, sind             gebend.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nDr. Kurt M ü 11 e r\nHelga Steeg\nFür die Regierung von Indien\nSaad M. H a s h m i\nR. T i r u m a 1 a i","70         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil II\nAnhang\ngemäß Artikel 6 Absatz 6 des Abkommens\nzwischen der Regierung\nder Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung von Indien\nüber Finanzhilfe für 1972/1973\nI. Liste der Waren nach Artikel 6 Absatz 6, die Indien\naus der Bundesrepublik Deutschland in Höhe von\nDM 60 000 000,00 (sechzig Millionen Deutsche Mark)\nbeziehen kann:\n1. Industrielle Roh- und Hilfsstoffe sowie Halbfabri-\nkate\n2. Industrielle Ausrüstungen\n3. Ersatz- und Zubehörteile aller Art\n4. Erzeugnisse der chemischen Industrie, insbesondere\nDüngemittel, Arzneimittel, Pflanzenschutz- und\nSchädlingsbekämpfungsmittel\n5. Landwirtschaftliche Maschinen und Geräte\n6. Sonstige gewerbliche Erzeugnisse, die für die wirt-\nschaftliche Entwicklung Indiens von Bedeutung\nsind, sowie Krankenhausbedarf.\nII. Einfuhren gemäß der obigen Liste sollen eine mög-\nlichst große Anzahl Warenarten umfassen. Einfuhr-\ngüter, die in dieser Liste nicht enthalten sind, kön-\nnen gemäß Artikel 6 Absatz 6 nur finanziert werden,\nwenn die vorherige Zustimmung der Regierung der\nBundesrepublik Deutschland vorliegt.\nIII. Aus dem Darlehen gemäß Artikel 6 Absatz 6 dieses\nAbkommens dürfen auch Lieferungen im Rahmen von\nbereits erteilten Importlizenzen bezahlt werden. fü-\nstattungen sind jedoch ausgeschlossen, sofern im\nDarlehensvertrag nichts anderes vereinbart ist."]}