{"id":"bgbl2-1973-6-4","kind":"bgbl2","year":1973,"number":6,"date":"1973-02-01T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1973/6#page=5","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1973-6-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1973/bgbl2_1973_6.pdf#page=5","order":4,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Ecuador über Kapitalhilfe","law_date":"1973-01-12T00:00:00Z","page":65,"pdf_page":5,"num_pages":2,"content":["Nr. 6 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. Februar 1973         65\nBekanntmadmng\nüber den Geltungsbereich des Ubereinkommens\nzur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation\nVom 10. Januar 1973\nDas Ubereinkommen vom 5. Oktober 1961 zur\nBefreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von\nder Legalisation (Bundesgesetzbl. 1965 II S. 875) tritt\nnach seinem Artikel 12 Abs. 3 für\nUngarn                          am 18. Januar 1973\nin Kraft.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an\ndie Bekanntmachung vom 20. September 1972 (Bun-\ndesgesetzbl. II S. 1466).\nBonn, den 10. Januar 1973\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIn Vertretung\nFrank\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Ecuador über Kapitalhilfe\nVom 12. Januar 1973\nIn Quito ist am 20. Oktober 1972 ein Abkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland und der Regierung der Republik Ecuador über\nKapitalhilfe unterzeichnet worden. Das Abkommen\nist nach seinem Artikel 7\nam 20. Oktober 1972\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffent-\nlicht.\nBonn, den 12. Januar 1973\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nIm Auftrag\nDr. Thieme","66                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil II\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Ecuador\nüber Kapitalhilfe\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                                   Artikel 3\nund                                  Die Regierung der Republik Ecuador stellt die Kredit-\ndie Regierung der Republik Ecuador                anstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und\nsonstigen öffentlichen Abgaben frei, die bei Abschluß\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Bezie-         oder Durchführung des in Artikel 2 erwähnten Darlehens-\nhungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und            vertrages in Ecuador erhoben werden.\nder Republik Ecuador,\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen                               Artikel 4\ndurch fruchtbare Zusammenarbeit auf dem Gebiet der\nEntwicklungshilfe zu festigen und zu vertiefen,                  Die Regierung der Republik Ecuador überläßt bei den\nsich aus der Darlehensgewährung ergebenden Trans-\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Bezie-      porten von Personen und Gütern im See- und Luftver-\nhungen die Grundlage dieses Abkommens ist,                    kehr den Passagieren und Lieferanten die freie ·wahl der\nin der Absicht, die Entwicklung der ecuadorianischen        Transportunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche\nWirtschaft zu fördern,                                        die gleichberechtigte Beteiligung der deutschen Verkehrs-\nunternehmen ausschließen oder erschweren, und erteilt\nsind wie folgt übereingekommen:                            gegebenenfalls die erforderlichen Genehmigungen.\nArtikel 1                                                     Artikel 5\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland er-               Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt\nmöglicht es der Comisi6n de Valores - Corporaci6n             besonderen Wert darauf, daß bei den sich aus der Dar-\nFinanciera Nacional bei der Kreditanstalt für Wiederauf-      lehensgewährung ergebenden Lieferungen die Erzeug-\nbau, Frankfurt am Main, zur Finanzierung von Investi-         nisse der Industrie des Landes Berlin bevorzugt be-\ntionsvorhaben des zivilen Bedarfs kleiner und mittlerer       rücksichtigt werden.\nprivater Unternehmen der verarbeitenden Industrie ein                                 Artikel ö\nDarlehen bis zur Höhe von insgesamt zehn Millionen\nDeutsche Mark aufzunehmen.                                       Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hin-\nsichtlich des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch\nfür das Land Berlin, sofern nicht die Regierung der Bun-\nArtikel 2                             desrepublik Deutschland gegenüber der Regierung der\nRepublik Ecuador innerhalb von drei Monaten nach In-\n(1) Die Verwendung dieses Darlehens sowie die Be-          krafttreten des Abkommens eine gegenteilige Erklärung\ndingungen zu denen es gewährt wird, bestimmen die             abgibt.\nzwischen dem Darlehensnehmer Comisi6n de Valores\nArtikel 7\n-    Corporaci6n Financiera Nacional und der Kredit-\nanstalt für Wiederaufbau abzuschließenden Verträge, die          Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung\nden in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechts-       in Kraft.\nvorschriften unterliegen.\n(2) Die  Regierung der Republik Ecuador garantiert\ngegenüber der Kreditanstalt für Wiederaufbau alle Zah-           GESCHEHEN zu Quito, am 20. Oktober 1972 in vier\nlungen und den sich daraus ergebenden Transfer in             Urschriften, je zwei in deutscher und in spanischer\nErfüllung von Verbindlichkeiten des Darlehensnehmers          Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich\naufgrund des abzuschließenden Darlehensvertrages.             ist.\nFür die Regierung\nder Bundesrepublik Deutschland\nDr. Hans-Joachim H i 11 e\nFür die Regierung\nder Republik Ecuador\nDr. Jose Antonio Lucio Par e des B."]}