{"id":"bgbl2-1973-6-2","kind":"bgbl2","year":1973,"number":6,"date":"1973-02-01T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1973/6#page=3","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1973-6-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1973/bgbl2_1973_6.pdf#page=3","order":2,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Niger über Kapitalhilfe","law_date":"1972-12-28T00:00:00Z","page":63,"pdf_page":3,"num_pages":2,"content":["Nr. 6 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. Februar 1973                                63\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Niger über Kapitalhilfe\nVom 28. Dezember 1972\nIn Niamey ist am 30. November 1972 ein Abkom-\nmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik Niger\nüber Kapitalhilfe unterzeichnet worden. Das Ab-\nkommen ist nach seinem Artikel 8\nam 30. November 1972\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffent-\nlicht.\nBonn, den 28. Dezember 1972\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nIm Auftrag\nSteeg\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Niger\nüber Kapitalhilfe\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland           Prüfung die Förderungswürdigkeit der vorgenannten Vor-\nund                              haben festgestellt worden ist. Für beide Vorhaben stellt\ndie Regierung der Bundesrepublik Deutschland einen\ndie Regierung der Republik Niger\nBetrag bis zur Höhe von insgesamt elf Millionen acht-\nim Geiste der bestehenden freundschaftlid1en Beziehun-     hundertfünfzigtausend Deutsche Mark zur Verfügung.\ngen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der              (2) Die in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben können im\nRepublik Niger,                                              Einvernehmen zwischen der Regierung der Bundesrepu-\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen       blik Deutschland und der Regierung der Republik Niger\ndurch fruchtbare Zusammenarbeit auf dem Gebiet der           durch andere Vorhaben ersetzt werden.\nEntwicklungshilfe zu festigen und zu vertiefen,\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Be-                                Artikel 2\nziehungen die Grundlage dieses Abkommens ist,\n(1) Die Verwendung des in Artikel 1 Absatz 1 ge-\nin der Absicht, die Entwicklung der nigrischen Wirt-      nannten Darlehens der Kreditanstalt für Wiederaufbau\nsdiaft zu fördern,                                            sowie die Bedingungen, zu denen es gewährt wird, be-\nsind wie folgt übereingekommen:                            stimmt der zwischen dem Darlehensnehmer und der\nKreditanstalt für Wiederaufbau abzuschließende Vertrag,\nder den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden\nArtikel 1                            Red1tsvorschriften unterliegt.\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland er-          (2) Die in Artikel 1 Absatz 1 genannte Beteiligung der\nmöglicht es der Regierung der Republik Niger oder ande-      Deutschen Gesellschaft für wirtschaftliche Zusammen-\nren von beiden Regierungen gemeinsam auszuwählenden           arbeit m. b. H. (Entwicklungsgesellschaft) erfolgt nach\nVertragspartnern, bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau,    Maßgabe eines noch abzuschließenden Beteiligungsver-\nFrankfurt am Main, für die Abwasserbeseitigung der            trages.\nStadt Maradi ein Darlehen aufzunehmen, ferner ermög-\nlicht sie es der Deutschen Gesellschaft für wirtschaftliche      (3) Die Regierung der Republik Niger garantiert\nZusammenarbeit m. b. H. (Entwicklungsgesellschaft) in        a) für das in Artikel 1 Absatz 1 genannte Darlehen, so-\nKöln, sich an der Banque de Developpement de la Repu-              weit sie nicht selbst Darlehensnehmerin ist, gegen-\nblique du Niger (B. D. R. N.) zu beteiligen, wenn nach             über der Kreditanstalt für Wiederaufbau alle Zahlun-","64                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil II\ngen und den sich daraus ergebenden Transfer in Er-                               Artikel 5\nfüllung von Verbindlichkeiten des Da.rlehensnehmers\nLieferungen und Leistungen für Vorhaben, die aus dem\naufgrund des abzuschließenden Darlehensvertrages,\nin Artikel 1 Absatz 1 genannten Darlehen bezahlt wer-\nb) für die in Artikel 1 Absatz 1 genannte Beteiligung der     den, sind international öffentlich auszuschreiben, soweit\nDelltschen Gesellschaft für wirtschaftliche Zusammen-     nicht im Einzelfall etwas Abweichendes festgelegt wird.\narbeit m. b. H. (Entwicklungsgesellschaft) den freien\nTransfer des Kapitals, der Erträge und im Falle der                               Artikel 6\nVeräußerung oder der Liquidation, des Veräußerungs-\noder Liquidationserlöses.                                     Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt be-\nsonderen Wert darauf, daß bei den sich aus der finanziel-\nlen Hilfe ergebenden Lieferungen die Erzeugnisse der\nArtikel 3                             Industrie des Landes Berlin bevorzugt berücksichtigt wer-\nden.\nDie Regierung der Republik Niger stellt die Kredit-\nanstalt für Wiederaufbau oder die Deutsche Gesellschaft                               Artikel 7\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit m. b. H. (Entwick-             Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hin-\nlungsgesellschaft) von sämtlichen Steuern und sonstigen       sichtlich des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für\nöffentlichen Abgaben frei, die bei Abschluß oder Durch-       das Land Berlin, sofern nicht die Regierung der Bundes-\nführung des in Artikel 2 Absatz 1 erwähnten Darlehens-        republik Deutschland gegenüber der Regierung der Repu-\nvertrages oder des in Artikel 2 Absatz 2 erwähnten Be-        blik Niger innerhalb von drei Monaten nach Inkraft-\nteiligungsvertrages in der Republik Niger erhoben wer-        treten des Abkommens eine gegenteilige Erklärung ab-\nden.                                                           gibt.\nArtikel 4                                                     Artikel 8\nDie Regierung der Republik Niger überläßt bei den sich          Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung\naus der finanziellen Hilfe ergebenden Transporten von         in Kraft.\nPersonen und Gütern im See- und Luftverkehr den Passa-\ngieren und Lieferanten die freie Wahl der Transport-\nunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die Beteili-          GESCHEHEN zu Niamey, am 30. November 1972 in vier\ngung der deutschen Verkehrsunternehmen ausschließen           Urschriften, je zwei in deutscher und in französischer\noder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die er-           Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich\nforderlichen Genehmigungen.                                    ist.\nFür die Regierung\nder Bundesrepublik Deutschland\nArnot\nFür die Regierung\nder Republik Niger\nMouddour Zakara"]}