{"id":"bgbl2-1973-6-1","kind":"bgbl2","year":1973,"number":6,"date":"1973-02-01T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1973/6#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1973-6-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1973/bgbl2_1973_6.pdf#page=1","order":1,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Mali über Kapitalhilfe","law_date":"1972-12-28T00:00:00Z","page":61,"pdf_page":1,"num_pages":2,"content":["61\nBundesgesetzblatt\nTeil II                                                                                        Z 1998A\n1973                  Ausgegeben zu Bonn am 1. Februar 1973                                                                                             Nr. 6\nTag                                                    In h a 1t                                                                                      Seite\n28. 12. 72 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland und der Regierung der Republik Mali über Kapitalhilfe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                 61\n28. 12. 72 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland und der Regierung der Republik Niger über Kapitalhilfe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                63\n10. 1. 73  Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Ubereinkommens zur Befreiung auslän-\ndischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                       65\n12. 1. 73  Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland und der Regierung der Republik Ecuador über Kapitalhilfe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                    65\n17. 1. 73  Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland und der Regierung von Indien über Finanzhilfe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                         67\n18. 1. 73  Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Abkommens zur Vereinheitlichung von\nRegeln über die Beförderung im internationalen Luftverkehr und des Protokolls zur\nÄnderung des Abkommens . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .     71\n18. l. 73  Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Zollübereinkommens über die vorüber-\ngehende Einfuhr von Lehrmaterial . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .         72\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Mali über Kapitalhilfe\nVom 28. Dezember 1972\nIn Bamako ist am 17. November 1972 ein Ab-\nkommen zwischen der Regierung der Bundesrepu-\nblik Deutsdlland und der Regierung der Republik\nMali über Kapitalhilfe unterzeichnet worden. Das\nAbkommen ist nadl seinem Artikel 8\nam 17. November 1972\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 28. Dezember 1972\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nIm Auftrag\nSteeg","62                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil II\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik o·eutschland\nund der Regierung der Republik Mali\nüber Kapitalhilfe\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                                   Artikel 4\nund                                  Die Regierung der Republik Mali überläßt bei den sich\ndie Regierung der Republik Mali                 aus der Darlehensgewährung ergebenden Transporten\nvon Personen und Gütern im See- und Luftverkehr den\nim Geiste der bestehenden freundsdiaftlichen Bezie-         Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Trans-\nhungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und            portmittel, trifft keine Maßnahmen, weldle die Beteili-\nder Republik Mali,                                            gung der deutsdlen Verkehrsunternehmen ausschließen\nin dem Wunsdie, diese freundsdiaftlidien Beziehungen        oder ersdlweren, und erteilt gegebenenfalls die erforder-\ndurch fruchtbare Zusammenarbeit auf dem Gebiet der            lichen Genehmigungen.\nEntwicklungshilfe zu festigen und zu vertiefen,\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Bezie-                             Artikel 5\nhungen die Grundlage dieses Abkommens ist,                       Lieferungen und Leistungen für Vo1haben, die aus\nin der Absidit, die Entwicklung der malischen Wirt-         dem Darlehen bezahlt werden, sind international öffent-\nschaft zu fördern,                                            lich auszusdlreiben, soweit nicht im Einzelfall Plwas Ab-\nweichendes festgelegt wird.\nsi11d wie folgt übereingekommen:\nArtikel b\nArtikel 1                               Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland er-           besonderen Wert darauf, daß bei den sidl aus der\nmöglicht es der Regierung der Republik Mali, bei der          Darlehensgewährung ergebenden Lieferungen die Er-\nKreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, für        zeugnisse der Industrie des Landes Berlin bevorzugt\nden Bau einer Wasserversorgungsanlage in Koulikoro            berücksichtigt werden.\nein Darlehen bis zur Höhe von insgesamt vier Millionen                                 Artikel 7\ndchthunderttausend Deutsche Mark aufzunehmen.\nMil Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4\nhinsichtlich des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch\nArtikel 2                           für das Land Berlin, sofern nicht die Regierung der\nBundesrepublik Deutschland gegenüber der Regierung\nDie Verwendung dieses Darlehens sowie die Bedm-\nder Republik Mali innerhalb von drei Monaten nach\ngungen, zu denen es gewährt wird, bestimmt der zwi-\nInkrafttreten des Abkommens einP gegenteilige Erklürung\nschen der Regierung der Republik Mali und der\nabgibt.\nKreditanstalt für Wiederaufbau abzuschließende Vertrag,\nder den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden                                    Artikel 8\nRechtsvorschriften unterliegt.\nDieses Abkommen tritt am Tage '><·itwr llnter,eichnun~J\nin Kraft.\nArtikel 3\nDie Regierung der Republik Mali stellt die Kredit-\nanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und              GESCHEHEN zu Bamako, am 17. November 1972 in\nsonstigen öffentlichen Abgaben frei, die bei Abschluß         vier Urschriften, je zwei in deutscher und in französischer\noder Durchführung des in Artikel 2 erwähnten Darlehens-       Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich\nvertrages in der Republik Mali erhoben werden.               ist.\nFür die Regierung\nder Bundesrepublik Deutschlcrnd\nDr.Paul Joachim von Stülpnagel\nDer Botschafter\nder Bundesrepublik Deutschland\nFür die Regierung\nder Republik Mali\nOumar Macalou\nDer Generaldirektor\ntür internationale ZusammenarlK~it"]}