{"id":"bgbl2-1973-58-9","kind":"bgbl2","year":1973,"number":58,"date":"1973-10-31T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1973/58#page=10","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1973-58-9/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1973/bgbl2_1973_58.pdf#page=10","order":9,"title":"Bekanntmachung der Vereinbarung über die Verlängerung und Änderung der Vereinbarung über die Beziehungen zwischen dem Internationalen Ausschuß für den Internationalen Suchdienst und dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz","law_date":"1973-10-15T00:00:00Z","page":1522,"pdf_page":10,"num_pages":2,"content":["1522                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil II\nBekanntmachung\nder Vereinbarung über die Verlängerung und Änderung der Vereinbarung\nüber die Beziehungen zwischen dem Internationalen Aussdmß\nfür den Internationalen Suchdienst\nund dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz\nVom 15. Oktober 1973\nDie am 6. Juni 1955 in Bonn unterzeichnete Ver-\neinbarung über die Beziehungen zwischen dem Inter-\nnationalen Ausschuß für den Internationalen Such-\ndienst und dem Internationalen Komitee vom Roten\nKreuz in der Fassung des Verlängerungs- und\nAnderungsprotokolls vom 30. September/7. Oktober\n1960 (Bundesanzeiger Nr. 241 vom 14. Dezember\n1955 und Bundesanzeiger Nr. 244 vom 20. Dezember\n1961 S. 1 und 3) ist durch die Vereinbarung vom\n22. Dezember 1972 über die Verlängerung und Än-\nderung der Vereinbarung über die Beziehungen\nzwischen dem Internationalen Ausschuß für den\nInternationalen Suchdienst und dem Internationalen\nKomitee vom Roten Kreuz geändert und seine Gel-\ntungsdauer auf unbestimmte Zeit verlängert wor-\nden.\nDie Vereinbarung ist nach ihrem Artikel III\nam 5. Mai 1965\nin Kraft getreten; sie wird nachstehend veröffent-\nlicht.\nBonn, den 15. Oktober 1973\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIn Vertretung\nFrank","Nr. 58 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Oktober 1973                            1523\nVereinbarung\nüber die Verlängerung und Änderung der Vereinbarung\nüber die Beziehungen zwischen dem Internationalen Ausschuß\nfür den Internationalen Suchdienst\nund dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz\nDer Vorsitzende des Internationalen Ausschusses für    Die Kündigung ist zu richten:\nden Internationalen Suchdienst, der ermächtigt ist, im\nvom Vorsitzenden des Internationalen Ausschusses für\nNamen der Regierungen, die Mitglieder des Ausschusses\nden Internationalen Suchdienst im Namen der oben ge-\nsind, zu handeln, nämlich:\nnannten Regierungen an das Internationale Komitee vom\ndes Königreichs Belgien,                                 Roten Kreuz oder\nder Bundesrepublik Deutschland,                          vom Komitee, oder im Namen des Komitees, an den Vor-\nder Französischen Republik,                              sitzenden des Internationalen Ausschusses tür den Inter-\nnationalen Suchdienst, der diese Mitgliederregierungen\ndes Königreichs Griechenland,\nder Kommission von dem Erhalt einer solchen Notifizie-\ndes Staates Israel,                                      rung in Kenntnis setzen wird.\nder Italienischen Republik,\nArtikel ll\ndes Großherzogtums Luxemburg,\nArtikel 3 der Vereinbarung erhält tolgende Fassung:\ndes Königreichs der Niederlande,\n„Jedes Mitglied des Internationalen Ausschusses und\ndes Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nord-     jeder Verbindungsbeamte, der von einer der im Inter-\nirland und                                               nationalen Ausschuß vertretenen Regierungen ernannt\nder Vereinigten Staaten von Amerika                      wurde, sowie der Vertreter des Hohen Flüchtlingskom-\nmissars der Vereinten Nationen oder _jeder anderen Ein-\neinerseits\nrichtung der Vereinten Nationen, die ihm in Ausübung\nund das Internationale Komitee vom Roten Kreuz        seiner Aufgabe des internationalen Schutzes der Flücht-\nandererseits,                                            linge nachfolgt, und der von ihm ernannte Verbindungs-\nmann sind berechtigt, alle die bei dem Internationalen\nvon dem Wunsche geleitet, die am 6. Juni 1955 in Bonn\nSuchdienst in Verwahrung befindlichen Archive und Do-\nunterzeichnete Vereinbarung (im folgenden als „die Ver-\nkumente im Einvernehmen mit dem Direktor des Inter-\neinbarung\" bezeichnet) über die Beziehungen zwischen\nnationalen Suchdienstes g(.:mäß den Bestimmungen des\ndem Internationalen Ausschuß für den Internationalen\nnachfolgenden Artikels 5 einzusehen.\"\nSuchdienst und dem Internationalen Komitee vom Roten\nKreuz (in der Fassung des Verlängerungs- und Ände-\nArtikel llI\nrungsprotokolls vom 30. September und 7. Oktober 1960)\nzu verlängern und abzuändern:                               Diese Vereinbarung gilt mit Wirkung vom 5. Mai 1965\nals in Kratt getreten.\nsind wie folgt übereingekommen:\nArtikel I                          GESCHEHEN in deutscher, englischer und französischer\n(1) Die Geltungsdauer der     Vereinbarung  wird  aut Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich\nunbestimmte Zeit verlängert.                             ist.\nGeneve, le 22 Decembre 1972\n(2) Jede Vertragspartei kann die Vereinbarung unter\nEinhaltung einer einjährigen Frist zum Ende eines jeden                         Moshe Dak\nKalenderjahres kündigen.                                                    Marcel A. Naville"]}