{"id":"bgbl2-1973-58-8","kind":"bgbl2","year":1973,"number":58,"date":"1973-10-31T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1973/58#page=8","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1973-58-8/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1973/bgbl2_1973_58.pdf#page=8","order":8,"title":"Bekanntmachung der Vereinbarung über die Verlängerung und Änderung des Abkommens über die Errichtung eines Internationalen Ausschusses für den Internationalen Suchdienst","law_date":"1973-10-15T00:00:00Z","page":1520,"pdf_page":8,"num_pages":2,"content":["1520                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil II\nBekanntmadmng\nüber den Geltungsbereidl der Stoddlolmer Fassung\ndes Abkommens von Nizza über die internationale Klassifikation\nvon Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken\nVom 12. Oktober 19'13\nDie in Stockholm am 14. Juli 1967 beschlossene\nFassung des Abkommens von Nizza vom 15. Juni\n1957 über die internationale Klassifikation von\nWaren und Dienstleistungen für die Eintragung von\nMarken (Bundesgesetzbl. 1970 II S. 293, 434) tritt\nnach seinem Artikel 9 Abs. 4 Buchstabe b für\nJugoslawien                     am 16. Oktober 1973\nin Kraft.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an\ndie Bekanntmachung vom 12. Juli 1973 (Bundes-\ngesetzbl. II S. 973).\nBonn, den 12. Oktober 1973\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIn Vertretung\nFrank\nBekanntmadlung\nder Vereinbarung über die Verlängerung und Änderung de·s Abkommen_s\nüber die Erridltung eines lntemattonalen Aussdlusses\nfür den Intematlonalen Sudldienst\nVom 15. Oktober 1973\nDas Abkommen vom 6. Juni 1955 über die Er-             nationalen Ausschusses für den Internationalen\nrichtung eines Internationalen Ausschusses für den        Suchdienst der Regierung der Bundesrepublik\nInternationalen Suchdienst in der Fassung des Ver-        Deutschland ihre Zustimmung zu der Vereinbarung\nlängerungs- und Änderungsprotokolls vom 23. Au-           mitgeteilt haben.\ngust 1960 (Bundesanzeiger Nr. 241 vom 14. Dezem-             Die Vereinbarung ist nach ihrem Artikel IV\nber 1955 und Bundesanzeiger Nr. 244 vom 20. De-                              am 5. Mai 1965\nzember 1961) ist durch eine Vereinbarung über die\nVerlängerung und Änderung des Abkommens über              in Kraft getreten; sie wird nachstehend veröffent-\nlicht.\ndie Errichtung eines Internationalen Ausschusses für\nden Internationalen Suchdienst geändert und seine            Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nGeltungsdauer auf unbestimmte Zeit verlängert             Bekanntmachung vom 22. Mai 1962 (Bundesanzei-\nworden, nachdem alle Vertragsparteien des Inter-          ger Nr. 108 vom 8. Juni 1962).\nBonn, den 15. Oktober 1973\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIn Vertretung\nFrank","Nr. 58 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Oktober 1973                               1521\nVereinbarung\nüber die Verlängerung und Änderung des Abkommens\nüber die Errichtung eines Internationalen Ausschusses\nfür den Internationalen Suchdienst\nDie Regierungen                                                                Artikel II\ndes Königreichs Belgien,                                     Jede Vertragspartei kann die Mitgliedschaft unter Ein-\nder Bundesrepublik Deutschldnd,                           hdltung einer einjährigen Frist zum Ende eines jeden\nder Französischen Republik,                               Kalenderjahres durch Notifizierung an die Regierung der\nBundesrepublik Deutschland kündigen, die die anderen\ndes Königreichs Griechenland,\nParteien dieser Vereinbarung von dem Erhalt einer sol-\ndes Staates Israel,                                       chen Notifizierung in Kenntnis setzen wird.\nder Italienischen Republik,\ndes Großherzogtums Luxemburg,\ndes Königreichs der Niederlande,                                                  Artikel III\ndes Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nord-         Artikel 8 des Abkommens wird dulgehoben. Die Arti-\nirland und                                                kel 9 und 10 des Abkommens erhalten jeweils die Be-\nder Vereinigten Staaten von Amerika,                      zeichnung 8 und 9.\nvom dem Wunsche geleitet, die Tätigkeit des Inter-\nnationalen Suchdienstes fortzuführen,                                             Artikel IV\nsind wie folgt übereingekommen:                           Diese Vereinbarung. gilt mit Wirkung vom 5. Mai 1965\nals in Kraft getreten, sobald alle Regierungen, die in der\nPräambel genannt sind, der Regierung der Bundesrepublik\nArtikel I\nDeutschland ihre Zustimmung zu dieser Vereinbarung\nDie Geltungsdauer des Abkommens über die Errichtung    erteilt haben.\neines Internationalen Ausschusses für den Internationalen\nSuchdienst vom 6. Juni 1955 in der Fassung des Ver-\nlängerungs- und Änderungsprotokolls vom 23. August\n1960 (im folgenden als „das AbkommenH bezeichnet) wird       GESCHEHEN in deutscher, englischer und französischer\nvorbehaltlich der folgenden Bestimmungen erneuert und . _Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich\nauf unbestimmte· Zeh verlängert.       .                  ist.                  ·"]}