{"id":"bgbl2-1973-58-4","kind":"bgbl2","year":1973,"number":58,"date":"1973-10-31T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1973/58#page=4","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1973-58-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1973/bgbl2_1973_58.pdf#page=4","order":4,"title":"Bekanntmachung der Änderung und Verlängerung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung von Kanada über die Benutzung der Churchill Research Range","law_date":"1973-10-08T00:00:00Z","page":1516,"pdf_page":4,"num_pages":3,"content":["1516                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil II\nBekanntmachung\nder Änderung und Verlängerung des Abkommens\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung von Kanada\nüber die Benutzung der Churchill Research Range\nVom 8. Oktober 1973\nIn Ottawa sind durch Notenwechsel vom 28. April\n1972 und vom 7./29. Juni 1973 zwischen der\nRegierung der Bundesrepublik Deutschland und der\nRegierung von Kanada zwei Vereinbarungen über\ndie Anderung und Verlängerung des „Abkommens\nvom 8. Juli 1969 zwischen der Regierung der Bun-\ndesrepublik Deutschland und der Regierung von\nKanada über die Benutzung der Churchill Research\nRange\" getroffen worden.\nZur Vereinbarung vom 28. April 1972 wird die\ndeutsche Antwortnote, zur Vereinbarung vom 7./\n29. Juni 1973 die einleitende deutsche Note vom\n7. Juni 1973, die durch kanadische Note vom\n29. Juni 1973 zustimmend beantwortet wurde, ver-\nöffentlicht.\nBonn, den 8. Oktober 1973\nDer Bundesminister\nfür Forschung und Technologie\nIn Vertretung\nHaunschild","Nr. 58 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Oktober 1973                              1517\nDer Botschafter                                  A rtikel 7       (1)\nder Bundesrepublik Deutschland\nDer Ausdruck „Echtzeit-Telemetriestation\" ist durch den\nAusdruck „Polare Deutsche Bodenstation (PDBS)\" zu er-\nsetzen.\nOttawa, den 28. April 1972\nNo. 44/72                                                   A rtik e1 7      (2)\nDer Satzteil „mit Ausnahme der Aufsichts- und Verwal-\nHerr Minister!\ntungskosten\" ist zu streichen.\nIch habe die Ehre, den Empfang Ihrer Note No. ECS-513\nvom 28. April 1972 zu bestätigen, die folgenden Wort-\nlaut hat:                                                   Art i k e 1 9    (1)\n„Ich beehre mich, auf die kürzlich zwischen Vertretern der  Dieser Absatz ist zu streichen und durch folgenden zu\nRegierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regie-     ersetzen:\nrung von Kanada geführten Gespräche betreffend das am       „Für Zeiten, während derer die Station auf deutschen\n8. Juli 1969 in Ottawa unterzeichnete Abkommen zwischen     Wunsch von Kanada betrieben wird, erstattet die Bundes-\nder Regierung von Kanada und der Regierung der Bun-         republik Deutschland Kanada entsprechend den üblichen\ndesrepublik Deutschland über die Benutzung der Churchill    kanadischen Berechnungsmethoden die tatsächlich ent-\nResearch Range Bezug zu nehmen.                             standenen und vereinbarten Kosten für Betrieb, Wartung\nAuf das Schreiben des Außenministeriums, Abteilung          und Instandsetzung\".\nWissenschaft und Umweltfragen, vom 12. Mai 1971 sowie\nauf die Noten der Botschaft der Bundesrepublik Deutsch-     Art. i k e 1 1 8   (1)\nland Nr. 130/71 vom 19. August 1971 und Nr. 142/71 vom\n1. September 1971 beehre ich mich, folgende Änderungen\nDer Satzteil „insbesondere vorbehaltlich des Abkommens\ndes oben genannten Abkommens vorzuschldgen:                 vom 11. Juni 1965 zwischen Kanada und den Vereinigten\nStaaten über die weitere gemeinsame Benutzung, den Be-\ntrieb und die Unterhaltung der CRR\" ist zu streichen.\nA r t. i k e 1 1 (4)\nDieser Absatz ist zu streichen.                             Artikel 2 l        (2)\nDieser Absatz ist zu streid1en und durch folgenden zu er-\nArt. i k e 1 2   (1)                                        setzen:\nDieser Absatz ist zu streichen und durch folgenden zu       ,,Dieses Abkommen bleibt bis zum 30. Juni 1973 in Kraft,\nersetzen:                                                   sofern es nicht von einer der Vertragsparteien unter Ein-\n„Für jeden nad1 Artikel 1 Absatz 1 durchgeführten Start     haltung einer Frist von drei Monaten durch ein Schreiben\neiner Höhenforschungsrakete von der CRR zahlt die           an die andere Vertragspartei gekündigt wird oder sofern\nBundesrepublik Deutschland anteilmäßig einen Betrag         es nicht im gegenseitigen Einvernehmen der beiden Ver-\noder Beträge, die zwisdien den Vertragsparteien oder den    tragsparteien um weitere Zeitspannen verlängert wird\".\nvon ihnen bezeid1neten Stellen gemeinsam zu vereinba-\nren sind\".                                                  Artikel 21         (3)\nDieser Absatz ist zu streichen.\nA r t. i k e l 2 (2)\nDer Schluß des Absatzes ist wie folgt zu ergänzen:          A rtikel 21        (4)\n„wird zwischen Vertragsparteien oder den von ihnen          In der ersten Zeile sind die Worte „Absatz 3\" durch\nbezeichneten Stellen in jedem Einzelfall ein angemessenes   ,,Absatz 2\" zu ersetzen.\nEntgelt vereinbart\".\nA r t ik e1 2    (3)                                        A rtik el 2 1      (4)\nDieser Absatz ist zu streichen.                             Der Ausdruck „Echtzeit-Telemetriestation\" ist durch • Po-\nlare Deutsche Bodenstation (PDBS)\" zu ersetzen.\nA rtikel 5       (2)\nIch beehre mich vorzuschlagen, daß alle übrigen Bestim-\nDieser Absatz ist zu streichen und durch folgenden zu er-   mungen des Abkommens zwischen der Regierung der\nsetzen:                                                     Bundesrepublik Deutschland und der Regierung von Ka-\n.Die Bundesrepublik Deutschland oder die von ihr nach       nada über die Benutzung der Churchill Research Range\nArtikel 14 bezeichneten Stellen teilen Kanada vor Ein-      einschließlich des Artikels 20 über die Anwendung des\nholung der Zustimmung Einzelheiten über die wissen-         Abkommens auf das Land Berlin zwischen den Vertrags-\nschaftlichen Ziele, die erforderlichen geophysikalischen    parteien in Kraft bleiben, sofern nicht die Regierung der\nStartbedingungen und sonstige technische Einzelheiten       Bundesrepublik Deutschland, was Artikel 20 betrifft,\nbezüglich eines beabsichtigten Raketenstarts mit\".          gegenüber der Regierung von Kanada innerhalb von drei\nMonaten nach Inkrafttreten der Vereinbarung zur Ände-\nrung des Abkommens zwischen der Regierung der Bun-\nA rtik el 6      (2)\ndesrepublik Deutschland und der Regierung von Kanada\nDer erste Satz dieses Absatzes ist zu streichen.            über die Benutzung der Churchill Research Range eine\ngegenteilige Erklärung abgibt.             -\nArtikel 6        (1), (2)und(3)\nFalls sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nDer Ausdruck „Echtzeit-Telemetriestation\" ist durch den     mit den oben vorgeschlagenen Änderungen einverstanden\nAusdruck „Polare Deutsdle Bodenstation (PDBS)\" zu er-       erklärt, beehre ich mich vorzuschlagen, daß diese Note,\nsetzen.                                                     deren englischer und französischer Wortlaut gleicherma-","1518                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil II\nßen verbindlich ist, und die Antwort Eurer Exzellenz in    Note und diese Antwortnote eine Vereinbarung zwischen\ndeutscher Sprache ein Abkommen zwischen unseren bei-       unseren beiden Regierungen bilden sollen, die mit dem\nden Regierungen zur Änderung des Abkommens vom             Datum dieser Antwortnote in Kraft tritt.\n8. Juli 1969 zwischen der Regierung von Kanada und der\nRegierung der Bundesrepublik Deutschland über die Be-      Genehmigen Sie, Herr Minister, die Versicherung meiner\nnutzung der Churchill Research Range bilden sollen, das    ausgezeichnetsten Hochachtung.\nmit dem Datum der Antwortnote Eurer Exzellenz in                                                         Mirbach\nKraft ritt.\"\nSeiner Exzellenz\nIch habe die Ehre, Ihnen mitzuteilen, daß meine Regie-     dem Herrn Außenminister\nrung mit den in Ihrer Note vom 28. April 1972 enthalte-    Mitchell W. Sharp, P. C., M. P.,\nnen Vorschlägen und damit einverstanden ist, daß Ihre      Ottawa\nDer Botschafter                                  2. Diese Vereinbarung gilt auch für das Land Berlin,\nder Bundesrepublik Deutschland                                sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland gegenüber der Regierung von Kanada innerhalb\nOttawa, den 7. Juni 1973    von drei Monaten nach Inkrafttreten dieser Vereinba-\nrung eine gegenteilige Erklärung abgibt.\nNr. 60 73\nFalls sich die Regierung von Kanada mit den in Num-\nmer 1 und 2 gemachten Vorschlägen einverstanden er-\nklärt, beehre ich mich vorzuschlagen, daß diese Note und\nHerr Minister!                                             die das Einverständnis Ihrer Regierung zum Ausdruck\nbringende Antwortnote Eurer Exzellenz eine Vereinba-\nIch beehre mich, Ihnen unter Bezugnahme auf die Ver-       rung zwischen unseren beiden Regierungen bilden sollen,\neinbarung vom 28. April 1972, mit der das am 8. Juli 1969  die mit dem Datum Ihrer Antwortnote in Kraft tritt.\nunterzeichnete Abkommen zwischen der Regierung der\nBundesrepublik Deutschland und der Regierung von Kana-     Genehmigen Sie, Herr Minister, die Versicherung mei-\nda über die Benutzung der Churchill Research Range         ner ausgezeichneten Hochachtung.\ngeändert worden ist, namens der Regierung der Bundes-\nDr. von K e 11 er\nrepublik Deutschland folgende Vereinbarung vorzuschla-\ngen:\n1. Das Abkommen vom 8. Juli 1969 über die Benutzung        Seiner Exzellenz\nder Churchill Research Range, das gemäß seinem          dem Herrn Außenminister\nArtikel 21 Absatz 2 am 30. Juni 1973 ausläuft, wird     Mitchell W. Sharp, P. C., M. P.,\nbis zum 30. Juni 1975 verlängert.                       Ottawa"]}