{"id":"bgbl2-1973-57-1","kind":"bgbl2","year":1973,"number":57,"date":"1973-10-17T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1973/57#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1973-57-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1973/bgbl2_1973_57.pdf#page=1","order":1,"title":"Vierte Verordnung über Ausnahmen von den Vorschriften der Anlagen A und B zum Europäischen Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (4.ADR-AusnahmeV)","law_date":"1973-10-11T00:00:00Z","page":1501,"pdf_page":1,"num_pages":6,"content":["1501\nBundesgesetzblatt\nTeil II                                           Z 1998A\n1973                  Ausgegeben zu Bonn am 17. Oktober 197:1                                         Nr. 57\nTag                                             Inhalt                                              Seite\n11.10.73   Vierte Verordnung über Ausnahmen von den Vorschriften der Anlagen A und B zum\nEuropäischen übereinkommen über die internationale Beförderung gefdhrlid1er Güter\nauf der Straße (4.ADR-AusnahmeV) ...............................................1.•..        1501\n26. 9. 73  Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Abkommens über die Internation<1le Ent-\nwicklungsorganisation (IDA) ....................................................... .        1507\n27. 9. 73  Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Obereinkommens über die Zwischen-\nstaatliche Beratende Seeschiffahrts-Organisation ..................................... .     L'i07\n27. 9. 73  Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Protokolls zur Anderung des Obereinkom-\nmens über die Sklaverei ........................................................... .        1508\n28. 9. 73  Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Satzung der Internationalen Studien-\nzentrale für die Erhaltung und Restaurierung von Kulturgut .......................... .      1soq\n1. 10. 73 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Obereinkommens Nr. 27 der Internatio-\nnalen Arbeitsorganisation über die Gewichtsbezeichnung an schweren, c1uf Schiffen be-\nförderten Frachtstücken ............................................................ .       1509\nl. 10. 73 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des UbereinkommAns Nr. 105 der Internatio-\nnalen Arbeitsorganisation über die Abschaffung der ZwangsarlJeit .................... .      1510\n2. 10. 73 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Abkommens zwischen der Bundesrepublik.\nDeutschland und Mauritius über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Kapital-\nanlagen ........................................................................... .        1511\n8. 10. 73 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Stockholmer Fassung der Pariser Ver-\nbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums ........................... .        1511\nVierte Verordnung\nüber Ausnahmen von den Vorschriften der Anlagen A und B\nzum Europäischen Obereinkommen\nüber die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße\n(4. ADR-AusnahmeV)\nVom 11. Oktober 1973\nAuf Grund des Artikels 2 Abs. 2 Satz 2 des Ge-                                       § 2\nsetzes zu dem Europäischen Dbereinkommen vom                    Für die Vereinbarungen Nr. 19, 25, 31 und 35 über\n30. September 1957 über die internationale Beförde-         Abweichungen von den Vorschriften der Anlagen A\nrung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) vom             und B zum ADR (Bundesgesetzbl. 1972 II S. 761 und\n18. August 1969 (Bundesgesetzbl. II S. 1489) wird            1973 II S. 3) sind Änderungen vereinbart worden.\nverordnet:                                                  Diese Änderungen werden hiermit in Kraft gesetzt;\n§ 1                               sie werden nachstehend veröffentlicht.\nDie auf Grund der ADR-Randnummern 2010 und\n§ 3\n10 602 getroffenen Vereinbarungen Nummern 37 bis\n44 über Abweichungen von den Vorschriften der                  Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten\nAnlagen A und B zum Europäischen Dbereinkom-                 Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-\nmen vom 30. September 1957 über die internationale           gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit Artikel 5 des Ge-\nBeförderung gefährlicher Güter auf der Straße               setzes zu dem Europäischen Ubereinkommen vom\n(ADR) in der Fassung vom 29. Juli 1968 (Anlagen-             30. September 1957 über die internationale Beförde-\nband zum Bundesgesetzbl. 1969 II Nr. 54), zuletzt            rung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) auch\ngeändert durch die 3. ADR-ÄnderungsV vom                     im Land Berlin.\n19. Juni 1973 (Bundesgesetzbl. II S. 591), werden                                      § 4\nhiermit in Kraft gesetzt. Die Vereinbarungen wer-              Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-\nden nachstehend veröffentlicht.                              kündung in Kraft.\nBonn, den 11. Oktober 1973\nDer Bundesminister für Verkehr\nIn Vertretung\nWittrock","1502                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil II\nI. Vereinbarungen Nr. 37 bis 44 (§ 1)\nVereinbarung Nr. 37                                        Vereinbarung Nr. 38\n(1) Abweichend von den Vorschriften der Rand-              (1) Abweichend von den Vorschriften der Rand-\nnummer 2521 (2) darf ein Versandstück mit in Rand-        nummer 2518 c) darf Isophorondiamin und Tri-\nnummer 2521 (2) genannten Gefäßen mit einem               methylhexamethylendiamin der Klasse V Randnum-\nFassungsraum von höchstens 3 Liter, die wässerige         mer 2501 Ziffer 35 verpackt sein in dicht verschlos-\nLösungen von Wasserstoffperoxid (Klasse V                  sene, mit Handhaben versehene Kannen aus geeig-\nZiff. 41 b)] enthalten, bis zu 75 kg schwer sein.         netem Metall, gefalzt und weichgelötet, mit einem\nFassungsraum von höchstens 60 Liter. Die Kannen\n(2) Im Beförderungspapier hat der Absender zu-         dürfen zu 95 °/o ihres Fassungsraumes gefüllt sein.\nsätzlich zu vermerken: ,,Beförderung vereinbart nach      Ein solches Versandstück darf nicht schwerer sein\nRn. 2010 des ADR (D 37) \".                                 als 75 kg.\n(3) Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der            (2) Im Beförderungspapier hat der Absender zu-\nBundesrepubiik Deutschland und dem Vereinigten            sätzlich zu vermerken: ,,Beförderung        vereinbart\nKönigreich bis zum 31. Dezember 1975.                      nach Rn. 2010 des ADR (D 38) \".\n(3) Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der\nBundesrepublik Deutschland und dem Vereinigten\nKönigreich bis zum 31. Dezember 1975.\nVereinbarung Nr. 39\n(1) Abweichend       von den Vorschriften der           Stoffbezeidlnung                Klasse Rn.    Ziffer\nRn. 2304 (1), 2375, 2423 (1) a), 2425 (1) a), 2502 (5),\n2503 (1) c), 2503 (5), 2507 d}, 2511 (2) b), 2512 d) und   Propionsäure                     V    2501    21 d)\n2521 (2) b) dürfen folgende Stoffe in Glasballons mit      Essigsäureanhydrid               V    2501    21 e)\neinem Fassungsraum von höchstens 25 1, eingesetzt          Acetylchlorid                     V    2501   22\nin einen vollkommen geschlossenen Schutzbehälter\nBenzoy lchlorid                  V     2501   22\naus ausschäumbarem Polystrol, verpackt werden:\nLösungen von Wasserstoff-         V    2501   41 b)\nStoffbezeichnung                   Klasse Rn.     Ziffer   peroxid\nBrennbare Flüssigkeiten mit         Illa 2301      3,4     Die Eignung der Verpackung ist durch eine Bau-\neinem Dampfdruck von höch-                        und 5    musterprüfung nachzuweisen. Die Verpackungen\nstens 1,3 kg/ cm2 bei 50° C,                               geprüfter Baumuster sind durch das Kurzzeichen\nausgenommen Nitromethan                                    „D\" oder „B\", die Kurzbezeichnung der deutschen\nPerchlorsäure                        Illc 2371     3       oder belgischen Prüfanstalt, die die Prüfung durch-\nBromoform                            IVa  2401    61      geführt hat, eine Registriernummer sowie Monat\nIVa  2401    61       und Jahr der Prüfung dauerhaft zu kennzeichnen.\nChloroform\nBleiacetatlösung                     IVa  2401    72      Hinsichtlich der Verschlüsse der Glasballons und\nV    2501     1 a)    des Füllungsgrades sind die für die einzelnen Stoffe\nSchwefelsäure\nbis c)   in der Anlage A enthaltenen Vorschriften zu be-\nachten.\nChromschwef elsäure                  V    2501     1 a)\nV    2501     1 c)    Bei der Beförderung von Stoffen mit einem Flamm-\nKresolschwefelsäure\npunkt von unter 55 c,C dürfen sich die Verpackun-\nSalpetersäure                       V     2501     2 a)\ngen nicht gefährlich elektrostatisch aufladen. Diese\nbis c)\nForderung entfällt, wenn das Auftreten explosibler\nPerchlorsäure                        V    2501     4       Atmosphäre in gefahrdrohender Menge durch Iner-\nBromw asserstofflösungen             V    2501     5       tisierung verhindert wird.\nSalzsäure                            V    2501     5\n(2) Im Beförderungspapier hat der Absender zu-\nJ odwasserstofflösungen              V    2501     5       sätzlich zu vermerken: ,,Beförderung vereinbart\nPhosphoroxychlorid                  V     2501    11 a)    nach Rn. 2010 des ADR (D 39) \".\nThionylchlorid                       V    2501    11 a)\n(3) Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der\nAmeisensäure                        V     2501    21 b)    Bundesrepublik Deutschland und Belgien bis zum\nEssigsäure                          V     2501    21 c)    31. März 1976.","Nr. 57 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Oktober 1973                         1503\nVereinbarung Nr. 40\n(1) Abweichend von den Vorschriften der Rand-       durch einen nach allen Seiten beweglichen und in\nnummern 2700 und 2701 Ziffer 35 der Anlage A zum       der Offnung des Oberbodens angebrachten Ring\nADR dürfen Peressigsäuren                              gehalten wird. Der Schutzbehälter wird 35 mm ober-\na) mit höchstens 40 °/o Peressigsäure, höchstens 6 °/o halb des Oberbodens durch einen auf dem Rand des\nWasserstoffperoxid, höchstens 1 °/o Schwefel-     Blechgefäßmantels aufliegenden Deckel mit plom-\nsäure, mindestens 35 °/o Essigsäure, mindestens   bierfähigem Spannring verschlossen. Die Versand-\n17 0/o Wasser sowie mit einem Stabilisator,       stücke müssen außer mit zwei Zetteln nach\nb) mit höchstens 40 °/u Peressigsäure, 1 bis 5 °/o     Muster 3 noch mit zwei gegenüberliegenden Zetteln\nWasserstoffperoxid, 5 bis 20 °/o Wasser, 35 bis   nach Muster 8 des Anhangs A.9 der Anlage A ver-\n75 °/o Essigsäure, 0,5 bis 1 °/o Schwefelsäure,   sehen sein. Die Behälter müssen mit einem weißen\nsowie mit einem Stabilisator                      Sonnenschutzanstrich versehen sein. Die Gefäße\ndürfen nicht gestapelt werden.\nals Stoffe der Randnummer 2701 Ziffer 35 unter Be-\nachtung der für Stoffe dieser Ziffer geltenden Ver-    Die chemische Beständigkeit der zylindrischen\npackungs- und Beförderungsvorschriften befördert       Innengefäße aus Kunststoff und die ausreichende\nwerden.                                                mechanische und thermische ·Widerstandsfähigkeit\nder Verpackungskombination muß durch eine Bau-\n(2) Außerdem darf die genannte Peressigsäure        musterprüfung nachgewiesen sein.\nabweichend von den Vorschriften der Randnum-\nmer 2707 (1) bei Versand in geschlossener Ladung       Die Verpackungen geprüfter Baumuster sind durch\nin Mengen bis zu höchstens 50 kg auch verpackt         das Kurzzeichen des Staates, in dessen Bereich die\nsein in zylindrische Gefäße aus geeignetem Kunst-      Prüfung durchgeführt wurde, die Kurzbezeichnung\nstoff, die in zylindrische Gefäße aus Stahlblech mit   der Prüfanstalt, eine Registriernummer sowie mit\neiner Wanddicke von mindestens 0,63 mm einge-          dem Herstellungsjahr dauerhaft zu kennzeichnen\nsetzt sind. Die Mantelnaht des Schutzbehälters muß     (z.B. DIBAM/25/1968).\ngeschweißt, die Bodenntihte können gefalzt sein.\n(3) Im Beförderungspapier hat der Absender zu-\nDie Kunststoffgefäße müssen einzeln festsitzend in     sätzlich zu vermerken: ,,Beförderung vereinbart nach\ndie Schutzbehälter eingesetzt und durch einen          Rn. 2010 des ADR (D 40)\".\nOberboden abgedeckt sein, wobei der Hals des\nKunststoffgefäßes, auf dem sich der Verschluß mit         (4) Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der\neingesetzter Entlüftungsvorrichtung befindet, lose     Bundesrepublik Deutschland und Belgien bis zum\ndurch eine Offnung des Oberbodens geführt und          31. Mai 1976.\nVereinbarung Nr. 41\n(1) Abweichend von den Vorschriften der Rand-               2. bei einem Durchmesser von mehr als\nnummer 51 121 darf Silicofluorwasserstoffsäure                    1,80 m eine Mindestwanddicke von 4 mm\n(Klasse V Randnummer 2501 Ziffer 8) in festver-                   oder\nbundenen Tanks befördert werden. Neben den $On-            b) bei Verwendung eines anderen Metalls einen\nstigen Vorschriften der Anlage B und, soweit an-               entsprechenden Wert\nwendbar, der Anlage A sind folgende Bedingungen            besitzen.\neinzuhalten:\n3. Die Tanks und ihre Befestigungseinrichtungen\n1. Die Tanks müssen den allgemeinen Bedingungen           müssen beim höchstzulässigen Füllgewicht fol-\ndes Anhangs B.1, Abschnitte I und II, der An-          gende Kräfte aufnehmen können:\nlage B entsprechen. Sie müssen aus Stahlblech             2faches Gesamtgewicht in Fahrtrichtung,\nhergestellt und mit einer Innenauskleidung aus\nlfaches Gesamtgewicht senkrecht zur Fahrt-\nBlei oder aus einem anderen Stoff, der die\nrichtung,\ngleiche Sicherheit bietet, versehen sein. Alle\nOffnungen müssen sich oberhalb des Flüssig-                1fach es Gesamtgewicht vertikal aufwärts,\nkeitsspiegels befinden; die Tankwände dürfen              2faches Gesamtgewicht vertikal abwärts.\nunterhalb des Flüssigkeitsspiegels weder Rohr-\nUnter Wirkung jeder dieser Lasten müssen fol-\ndurchgänge noch Rohransätze haben.\ngende Werte eingehalten werden:\n2. Die Tanks müssen für einen Prüfdruck von min-           a) bei metallischen Werkstoffen mit ausgepräg-\ndestens 4 kg/ cm:! bemessen sein und                       ter Streckgrenze die 1,5fache Sicherheit gegen\ndie Streckgrenze oder\na) bei Verwendung von Flußstahl                       b) bei metallischen Werkstoffen ohne ausge-\n1. bei einem Durchmesser von nicht mehr als            prägte Streckgrenze die l ,5fache Sicherheit\n1,80 m eine Mindestwanddicke von 3 mm,             gegen die 0,2 °/o-Streckgrenze.","1504                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil ß\n4. Am Scheitel des Tanks angebrachte Armaturen           6. Die in Randnummer 220 000 des Anhangs B.2 des\nmüssen durch einen am:reir:hend dimensionierten            ADR über die elektrische Ausrüstung enthal-\nUberrollbügel geschützt werden.                           tenen Vorschriften sind zu beachten.\n5. Das Tankfahrzeug muß m:t einem zusätzlichen,          7. Tanks mit einem Rauminhalt von mehr als\nausreichend dimensionierten Schutz gegen seit-            1 500 1 müssen in mindestens zwei Kammern\nliches Anfahren, Umstürzen und rückwärtiges               unterteilt sein. Jede der so unterteilten Kammern\nAnfahren ausgerüstet sein. Das ist der Fall, wenn         mit einem Rauminhalt von mehr als 7 500 1 muß\nz.B.                                                      mindestens mit einer Schwallwand ausgerüstet\na) der Tank auf beiden Seiten etwa in Höhe der            sein. Von der Unterteilung durch Schwallwände\nBehältermittellinie mit C-förmigen oder hut-          kann abgesehen werden, wenn ein Mindest-\nförmigen Profilen folJender Abmessungen               füllungsgrad von 80 0/o des Inhalts dieser Kam-\nversehen ist:                                        mern eingehalten wird.\nHöhe 250 mm, Brei1e 125 mm, Abkantlänge\n8. Die Tanks dürfen höchstens zu 95 °/o ihres Fas-\nder C- oder Hutkrempen 40 mm, Blechdicke             sungsraums gefüllt sein.\n4mm.\nDiese Rammschienen müssen über leicht ver-\nformbare Abstützungen unter Verwendung              (2) Im Beförderungspapier hat der Absender zu-\nvon Gurtblechen am Tank befestigt werden.        sätzlich zu vermerken: ,,Beförderung vereinbart\nSie müssen mindestens 500 mm um den vorde-       nach Rn. 10 602 des ADR (D 41) \". In der Bescheini-\nren und vollständig um den hinteren Behälter-    gung nach Anhang B.3 ist die Eignung des Tank-\nboden herumgeführt werden;                       t ahrzeugs für die Beförderung von Silicofluor-\nwasserstoffsäure nachzuweisen.\nb) eine ausreichend dimensionierte Stoßstange\ndie Möglichkeit verringert, daß irgend ein          (3) Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der\nTeil eines auffahrenden Fahrzeugs zuerst auf     Bundesrepublik Deutschland und Belgien bis zum\nden Behälter direkt stößt.                       31. Dezember 1975.\nVereinbarung Nr. 42\n(1) Cumolhydroperoxid mit einem Peroxidgehalt          Zum Zwecke des Druckausgleichs bei erhöhten\nvon höchstens 95 0/o (Klasse VII Ziffer 10),              Temperaturen müssen die Fässer mit einem Sicher-\nheitsventil ausgerüstet sein, das bei einem Ober-\np-Methanhydroperoxid mit einem Peroxidgehalt              druck von höchstens 0,2 kg/ cm2 anspricht. Das in\nvon höchstens 95 0/o (Rest Alkohole und Ketone)          der Siluminspundkappe des im oberen Faßbodens\n(Klasse VII Ziffer 14) und                               befindlchen Spundes enthaltene Sicherheitsventil\nmuß so beschaffen sein, daß keine Flüssigkeit aus-\nPinanhydroperoxid mit einem Peroxidgehalt von\nfließen und keine fremden Substanzen in das Innere\nhöchstens 95 0/o (Rest Alkohole und Ketone)\ndes Fasses eindringen können. Die Siluminspund-\n(Klasse VII Ziffer 15)\nkappe muß zusätzlich durch eine Kunststoffkappe\ndürfen abweichend von den Randnummern 2700,              geschützt sein.\n2701, 2704 (7), 2711, 71 121 und 210 710 unter fol-      Das für den Verschluß und das Sicherheitsventil\ngenden Bedingungen                                       verwendete Material darf mit den Peroxiden nicht\n1) in Tanks aus Stahl befördert werden oder              reagieren. Die Dichtung des Sicherheitsventils muß\nvor jeder Verwendung der Fässer in geeigneter\n2) in Rollreifenfässer oder\nWeise geprüft werden.\n3) in Rollsickerfässer\nDie gefüllten Fässer sind aufrecht stehend mit dem\nzu 2) und 3) mit einem Fassungsraum von höch-         Ventil nach oben zu lagern.\nstens 200 1 - verpackt sein.\nZu 3):\nZu 1):\nDie Rollsickenfässer müssen aus Stahl hergestellt,\nDie Tanks müssen - abgesehen vom Werkstoff -             nach den anerkannten Regeln der Technik gebaut,\nden Bedingungen der Randnummer 210 710 ent-              rostgeschützt und in ihren Mantel- sowie Boden-\nsprechen.                                                nähten geschweißt sein. Die Einfüllöffnung muß\ndurch eine mit einer geeigneten Dichtung versehe-\nZu 2):                                                   nen Verschlußschraube verschlossen sein. Der Fül-\nDie Rollreifenfässer müssen aus Aluminium mit             lungsgrad darf bei 15° C höchstens 85 0/o des Fas-\neinem Gehalt von mindestens 99,5 0/o Al und einer        sungsraumes betragen.\nWanddicke von mindestens 3 mm oder aus Stahl             Die Rollsickenfässer dürfen nur einen Mantel- oder\nmit einer Dicke im Mantel von mindestens 1,75 mm         einen Bodenspund haben und müssen mit diesem\nund in den Böden von mindestens 2 mm hergestellt,        Spund nach oben derart verstaut werden, daß sie\ngeschweißt und mit Rollreifen versehen sein.             nicht umfallen oder rollen können.","Nr. 57 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Oktober 1973                        1505\nDie ausreichende mechanische Festigkeit muß                  (2) Im Beförderungspapier hat der Absender zu-\ndurch Bauartprüfungen bei einer behördlich an-            sätzlich zu vermerken:\nerkannten Prüfstelle nachgewiesen sein.\nZu Absatz 1 Nr.1:\n„Beförderung vereinbart nach Rn. 10 602 des ADR\nZu 2) und 3):                                             (D 42)\",\nDie Fässer müssen außer mit zwei Zetteln nach\nMuster 3 mit einem Zettel nach Muster 8 des An-           zu Absatz 1 Nr. 2 und 3:\nhangs A.9 versehen sein.                                  „Beförderung vereinbart nach Rn. 2010 des ADR\n(D 42)\".\nZu 1) b i s 3):                                             (3) Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der\nDie für den Seetransport geltenden Vorschriften           Bundesrepublik Deutschland und dem Vereinigten\nbleiben unberührt.                                        Königreich bis zum 31. Juli 1975.\nVereinbarung Nr. 43\n(1) Abweichend von den Vorschriften der Rand-             (2) Neben den für diese Stoffe geltenden sonsti-\nnummern 41 121 und 51 121 dürfen folgende gefähr-         gen Vorschriften der Anlage B und, soweit anwend-\nliche Güter der Klasse IVa Randnummer 2401                bar, der Anlage A zum ADR sind die Vorschriften\nZiffer 21 und der Klasse V Randnummer 2501 Zif-           der Abschnitte I und II des Anhangs B.1 der An-\nfer 21 in festverbundenen Tanks befördert werden:         lage B zum ADR zu beachten. Die Tanks dürfen\n1. Güter der Klasse IVa:                                  höchstens zu 95 °/o ihres Fassungsraumes gefüllt\n2,4-Toluylendiisocyanat (Ziffer 21 c)                 sein. Bei Tanks mit den oben genannten Stoffen der\nKlasse IVa müssen sich alle Offnungen oberhalb\nisomere Gemische von Toluylendiisocyanat als\ndes Flüssigkeitsspiegels befinden; die Tankwände\nStoff der Ziffer 21 c)\ndürfen unterhalb des Flüssigkeitsspiegels weder\nAllylisocyanat (Ziffer 21 d)\nRohrdurchgänge noch Rohransätze auf weisen.\nChloraniline (Ziffer 21 e)\nMononilroanaline und Dinitroaniline (Ziffer 21 f)\n2,4-Toluylendiamin (Ziffer 21 h)\nDinitrobenzole (Ziffer 21 i)                            (3) Im Beförderungspapier hat der Absender zu-\nsätzlich zu vermerken: ,,Beförderung vereinbart\nMononitrotoluole (Ziffer 21 1)\nnach Rn. 10 602 des ADR (D 43).\" In der Bescheini-\nDinitrotoluole (Ziffer 21 m)\ngung nach Anhang B.3 ist die Eignung des Tankfahr-\nNitroxylole (Ziffer 21 n)                             zeugs für die Beförderung der in Absatz ,1 genann-\nToluidine (Ziffer 21 o)                               ten Stoffe nachzuweisen.\n2. Güter der Klasse V:\nMono- und Trichloressigsäure (fest) [Ziffer 21 a) 1.]\nDichloressigsäure (flüssig) und Chloressigsäure-        (4) Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der\nmischungen [Ziffer 21 a) 2.]                          Bundesrepublik Deutschland und der Schweiz bis\nPropionsäure (Ziffer 21 d)                            zum 31. Juli 1976.\nVereinbarung Nr. 44\n(1) Abweichend von den Vorschriften der Rand-             Das anzugebende höchstmögliche Gewicht der\nnummer 210 142 (7) darf bei isolierten Tanks mit              Füllung in kg/1 ist das Produkt aus der Dichte\nSicherheitsventilen der Füllungsgrad von 98 °/o für           des Gases bei 1 at in kg/1 und dem Fassungs-\nunbrennbare ungiftige tiefkalt verflüssigte Gase der          raum des Tanks in 1, unter Berücksichtigung der\nRandnummer 2131 Ziffer 11 - ausgenommen flüssi-              Volumenminderung des Behälters bei Abkühlung\nger Sauerstoff und Mischungen mit mehr als                    auf die normale Siedetemperatur des betreffen-\n21 Vol.-0/o flüssigem Sauerstoff - unter folgenden            den Gases.\nBedingungen überschritten werden:                            Der Fassungsraum ist das mittels geeichter\nGeräte durch Auslitern oder durch Wägung einer\n1. Auf den Tanks ist anstelle des höchstzulässigen           Wasserfüllung bestimmte freie Volumen des\nFüllgewichts das höchstmögliche Gewicht der              betriebsfertig ausgerüsteten Tanks abzüglich\nFüllung anzugeben.                                       0,5 °/o (Meßfehlergrenze).","1506                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil ß\n2. Für die Begrenzung des Füllgewichtes ist für             Außenwand des Tanks, bei vakuumisolierten\nfestverbundene Tanks und abnehmbare Groß-                Tanks nicht auf die Metallumhüllung trifft.\ntanks das angegebene höchstzulässige Füll-\ngewicht maßgebend.                                      (2) Im Beförderungspapier hat der Absender zu-\nsätzlich zu vermerken: ,,Beförderung vereinbart\n3. Zwischen Tank und Uberdruckventil muß eine           nach Rn. 10 602 des ADR\". In der Bescheinigung\nausreichend lange Rohrleitung vorhanden sein,        nach Anhang B.3 ist für Tankfahrzeuge die Beach-\ntung der in Absatz 1 Nr. 1, 3 und 4 enthaltenen Be-\ndamit das aus dem Tank austretende flüssige Gas\ndingungen zu bestätigen.\nvollständig verdampft, bevor es zum Uberdruck-\nventil gelangt.                                         (3) Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der\nBundesrepublik Deutschland und Luxemburg bis\n4. Die Uberdruckventile müssen so angeordnet sein,      zum 31. August 1976. Die Vereinbarung Nr. 21 tritt\ndaß das austretende kalte Gas nicht auf die          mit sofortiger Wirkung außer Kraft.\nII. Änderungen der Vereinbarungen\nNr.19, 25, 31 und 35 (§ 2)\n1. In Vereinbarung Nr. 19 erhält Absatz 3 folgende      3. In Vereinbarung Nr. 31 erhält Absatz 3 folgende\nFassung:                                                Fassung:\n,,(3) Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen           ,, (3) Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen\nder Bundesrepublik Deutschland und                      der Bundesrepublik Deutschland und\na) Frankreich bis zum 31. Mai 1975,                     a) Belgien bis zum 30. Juni 1975,\nb) dem Vereinigten Königreich bis zum 30. No-           b) der Schweiz bis zum 31. März 1976.\"\nvember 1975,\nc) der Schweiz bis zum 31. März 1976.\"               4. In Vereinbarung Nr. 35 erhält Absatz 3 folgende\nFassung:\n2. In Vereinbarung Nr. 25 wird in der Tabelle des            ,,(3) Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen\nAbsatzes 1 unter „Perchlorsäure\" nachgetragen:          der Bundesrepublik Deutschland und Frankreich\n.,Chromtrioxid      IIIc   2371     10\"                 sowie Italien bis zum 31. August 1974.\""]}