{"id":"bgbl2-1973-55-2","kind":"bgbl2","year":1973,"number":55,"date":"1973-10-03T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1973/55#page=4","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1973-55-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1973/bgbl2_1973_55.pdf#page=4","order":2,"title":"Bekanntmachung der Vereinbarung zwischen dem Bundesminister für Forschung und Technologie der Bundesrepublik Deutschland und dem Staatskomitee für Kernenergie der Sozialistischen Republik Rumänien über Zusammenarbeit bei der friedlichen Verwendung der Kernenergie","law_date":"1973-07-31T00:00:00Z","page":1484,"pdf_page":4,"num_pages":2,"content":["1484                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil II\nBekanntmachung\nder Vereinbarung zwischen dem Bundesminister für Forschung und Technologie\nder Bundesrepublik Deutschland\nund dem Staatskomitee für Kernenergie\nder Sozialistischen Republik Rumänien\nüber Zusammenarbeit bei der friedlimen Verwendung der Kernenergie\nVom 31. Juli 1973\nIn Bonn ist am 29. Juni 1973 eine Vereinbarung\nzwisdien dem Bundesminister für Forschung und\nTechnologie der Bundesrepublik Deutschland und\ndem Staatskomitee für Kernenergie der Sozialisti-\nschen Republik Rumänien über Zusammenarbeit bei\nder friedlich.en Verwendung der Kernenergie unter-\nzeichnet worden. Die Vereinbarung ist nach ihrem\nArtikel 7 Abs. 1\nam 29. Juni 1973\nin Kraft getreten; sie wird nachstehend veröffent-\nlicht.\nBonn, den 31. Juli 1973\nDer Bundesminister\nfür Forschung und Technologie\nIn Vertretung\nHaunschild","Nr. 55 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. Oktober 1973                                1485\nVereinbarung\nzwischen dem Bundesminister für Forschung und Technologie\nder Bundesrepublik Deutschland\nund dem Staatskomitee für Kernenergie\nder Sozialistischen Republik Rumänien\nüber Zusammenarbeit bei der friedlichen Verwendung der Kernenergie\nDer Bundesminister für Forschung und Technologie       partei die Kosten für die Beförderung und den Aufenthalt\nder Bundesrepublik Deutschland                 der im Rahmen dieser Vereinbarung ausgetauschten Wis-\nund                              senschaftler und des sonstigen Forschungspersonals.\ndas Staatskomitee für Kernenergie                  (2) Die in Artikel 4 des Regierungsabkommens vor-\nder Sozialistischen Republik Rumänien              gesehene Gemischte Kommission oder eine von ihr ein-\nsind gemäß Artikel 3 Absatz 1 des Abkommens zwi-           gesetzte Sachverständigengruppe legt die Zahl der jähr-\nschen den Regierungen der Bundesrepublik Deutschland          lich auszutauschenden Wissenschaftler und des sonstigen\nund der Sozialistischen Republik Rumänien über Zusam-         Forschungspersonals fest.\nmenarbeit in der wissenschaftlichen Forschung und tech-\nArtikel 4\nnologischen Entwicklung vom 29. Juni 1973 (im folgenden\nRegierungsabkommen genannt) wie folgt übereingekom-              Gegenseitige Besuche von Einrichtungen der Kern-\nmen:                                                          forschung in beiden Ländern durch Wissenschaftler oder\nWissenschaftlergruppen werden zwischen den mit der\nArtikel 1                            Durchführung dieser Vereinbarung beauftragten Stellen\n(1) Die Vertragsparteien werden auf folgenden Gebie-       vereinbart. Zeitpunkt und Dauer der Besuche sowie die\nten der Kernforschung und Kerntechnik zusammenarbei-          Zusammensetzung der Delegation und die Liste der zu\nten:                                                          besuchenden Einrichtungen werden rechtzeitig vor dem\na) Reaktorphysik und Reaktortechnologie                       Besuch festgelegt.\nb) Sicherheit von Reaktoren und kerntechnischen An-                                   Artikel 5\nlagen sowie Strahlenschutz                                  (1) Der Austausch von ausgewählten Publikationen und\nc) direkte Energieumwandlung in Zusammenhang mit              sonstigen ausgewählten Fachinformationen kann zwi-\nKernenergiequellen                                       schen den Vertragsparteien sowie den mit der Durch-\nd) Verwendung und Herstellung stabiler und radioaktiver       führung dieser Vereinbarung beauftragten Stellen, For-\nIsotope sowie anderer Strahlenquellen für Forschung       schungsinstituten, Dokumentationsstellen und Fach-\nund technologische Entwicklung                            bibliotheken stattfinden.\ne) Entwicklung von Instrumenten für Kernforschung und            (2) In Ubereinstimmung mit Artikel 5 des Regierungs-\nKerntechnik                                               abkommens sind unveröffentlichte Kenntnisse und Er-\nf) Strahlenbiologie und Dosimetrie\nfahrungen, die die im Rahmen dieser Vereinbarung ent-\nsandten Mitarbeiter in Instituten des Landes der Ver-\ng) Kernphysik, ihre Anwendung in der Plasma- und              tragspartei sammeln, sowie die dazugehörigen schrift-\nFestkörperphysik sowie Elementarteilchenphysik            lichen Unterlagen vertraulich zu behandeln.\nh) Nuklearmedizin.\n(2) Diese Aufzählung kann von den Vertragsparteien                                Artikel 6\neinvernehmlich ergänzt oder geändert werden.                     Diese Vereinbarung wird auch auf Berlin (West) aus-\n(3) Inhalt, Umfang und Durchführung der Zusammen-          gedehnt, entsprechend dem Viermächte-Abkommen vom\narbeit bleiben besonderen Vereinbarungen vorbehalten,         3. September 1971 in Ubereinstimmung mjt den fest-\ndie von den Vertragsparteien oder mit deren Zustimmung        gelegten Verfahren.\nvon Stellen getroffen werden, die von ihnen mit der                                  Artikel 7\nDurchführung dieser Vereinbarung beauftragt werden.              (1) Diese Vereinbarung tritt am Tage ihrer Unterzeidl-\nArtikel 2                            nung in Kraft.\n(1) Hinsichtlich der Formen der Zusammenarbeit findet         (2) Die Vereinbarung gilt für die Dauer von fünf Jahren\nArtikel 2 des Regierungsabkommens Anwendung. Andere           und verlängert sich danach um jeweils zwei Jahre, falls\nFormen der Zusammenarbeit können von den Vertrags-            sie nicht mit einer Frist von sechs Monaten vor dem\nparteien einvernehmlich bestimmt werden.                      Ablauf ihrer jeweiligen Geltungsdauer schriftlich gekün-\ndigt wird.\n(2) Die in Artikel 4 des Regierungsabkommens vor-\ngesehene Gemischte Kommission fördert die Durchfüh-              (3) Tritt die Vereinbarung außer Kraft, so finden ihre\nrung dieser Vereinbarung und beschließt über die mög-         Bestimmungen weiterhin Anwendung, soweit es zur\nliche Einsetzung einer Sachverständigengruppe zu die-         Durchführung der besonderen Vereinbarungen gemäß\nsem Zweck.                                                    Artikel 1 Absatz 3 erforderlich ist.\nArtikel 3                               GESCHEHEN zu Bonn am 29. Juni 1973 in zwei Ur-\n(1) Sofern nicht für den Einzelfall eine abweichende       schriften, jede in deutscher und rumänischer Sprache,\nRegelung getroffen wird, trägt die entsendende Vertrags-      wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür den Bundesminister für Forschung und Technologie\nder Bundesrepublik Deutschland\nBischof{\nFür den Vorsitzenden des Staatskomitees für Kernenergie\nder Sozialistischen Republik Rumänien\nConstantin O an c e a"]}