{"id":"bgbl2-1973-55-1","kind":"bgbl2","year":1973,"number":55,"date":"1973-10-03T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1973/55#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1973-55-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1973/bgbl2_1973_55.pdf#page=1","order":1,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Sozialistischen Republik Rumänien über Zusammenarbeit in der wissenschaftlichen Forschung und technologischen Entwicklung","law_date":"1973-07-31T00:00:00Z","page":1481,"pdf_page":1,"num_pages":3,"content":["1481\nBundesgesetzblatt\nTeil II                                                                                         Z 1998A\n1973                  Ausgegeben zu Bonn am 3. Oktober 1973                                                                                                         Nr. 55\nTag                                                                 Inhalt                                                                                         Seite\n31. 7. 73 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland und der Regierung der Sozialistischen Republik Rumänien über Zusammenarbeit in\nder wissenschaftlichen Forschung und technologischen Entwicklung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                 1481\n31. 7. 73 Bekanntmachung der Vereinbarung zwischen dem Bundesminister für Forschung und\nTechnologie der Bundesrepublik Deutschland und dem Staatskomitee für Kernenergie der\nSozialistischen Republik Rumänien über Zusammenarbeit bei der friedlichen Verwendung\nder Kernenergie . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    1484\n4. 9. 73 Bekanntmadlung über das Inkrafttreten der Internationalen Weizen-Ubereinkunft von 1971                                                                     1486\n6. 9. 73 Bekanntmachung des Siebzehnten Zusatzprotokolls zum Handelsabkommen zwischen der\nBundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft . . . . . . . . . . . . . . . .                                                       1489\n13. 9. 73 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Vertrages über die Grundsätze zur Rege-\nlung der Tätigkeiten von Staaten bei der Erforschung und Nutzung des Weltraums ein-\nschließlich des Mondes und anderer Himmelskörper . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                     1492\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Sozialistisdlen Republik Rumänien\nüber Zusammenarbeit in der wissenschaftlidlen Forschung\nund technologischen Entwicklung\nVom 31. Juli 1973\nIn Bonn ist am 29. Juni 1973 ein Abkommen zwi-\nschen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland und der Regierung der Sozialistischen Repu-\nblik Rumänien über Zusammenarbeit in der wissen-\nschaftlichen Forschung und technologischen Entwick-\nlung unterzeichnet worden. Das Abkommen ist nach\nseinem Artikel 12 Abs. 1\nam 29. Juni 1973\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 31. Juli 1973\nDer Bundesminister\nfür Forschung und Technologie\nIn Vertretung\nHaunschild\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIn Vertretung\nFrank","1482                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil II\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Sozialistischen Republik Rumänien\nüber Zusammenarbeit in der wissenschaftlichen Forschung\nund technologischen Entwicklung\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland        e) ausreichende Kranken- und Unfallversicherung für\nund                                   die Wissenschaftler und das sonstige Forschungs-\ndie Regierung der Sozialistischen Republik Rumänien           personal,\nauf der Grundlage der zwischen ihren Staaten be-           f) Haftung für Schäden der Vertragspartner,. des Perso-\nstehenden freundschaftlichen Beziehungen,                         nals und Dritter,\nin Anbetracht ihres gemeinsamen Interesses an der        g) Art und Weise der Weitergabe von Informationen,\nFörderung der wissenschaftlichen Forschung und tech-              einschließlich solcher mit Handelswert, gegebenen-\nfalls deren Vertraulichkeit.\nnologischen Entwicklung sowie\nin Erkenntnis der gegenseitigen Vorteile, die aus einer      (3) Für die Richtigkeit von Informationen und die Eig-\nZusammenarbeit auf diesem Gebiet für beide Staaten          nung und Mängelfreiheit von Material und Ausrüstungen\nerwachsen,                                                  wird gehaftet, falls eine solche Haftung in den besonde-\nren Vereinbarungen vorgesehen ist.\nsind wie folgt übereingekommen:\nArtikel 4\nArtikel 1                              (1) Um die Durchführung dieses Abkommens und der\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland und         darin vorgesehenen besonderen Vereinbarungen zu för-\ndie Regierung der Sozialistischen Republik Rumänien         dern, wird eine Gemischte Kommission für wissenschaft-\n-     hinfort „Vertragsparteien\" genannt -     fördern die  liche und technologische Zusammenarbeit gebildet.\nZusammenarbeit zu friedlichen Zwecken im Bereich der            (2) Die Gemischte Kommission tritt grundsätzlich ein-\nwissenschaftlichen Forschung und technologischen Ent-       mal jährlich, abwechselnd in der Bundesrepublik Deutsch-\nwicklung zwischen ihren beiden Staaten.                     land und in der Sozialistischen Republik Rumänien, zu-\nsammen. Für Einzelfragen kann die Kommission Sachver-\nArtikel 2                           ständigengruppen einsetzen.\nDie Zusammenarbeit kann insbesondere folgende For-\nmen haben:                                                                            Artikel 5\na) Austausch von Informationen über die wissenschaft-           Jede Vertragspartei oder jeder Vertragspartner der be-\nliche Forschung und technologische Entwicklung,        sonderen Vereinbarungen darf Informationen über die\nb) Austausch von Wissenschaftlern und sonstigem For-        Ergebnisse der wissenschaftlichen und technologischen\nschungspersonal und gegenseitige Gewährung von         Zusammenarbeit sowie im Rahmen der Zusammenarbeit\nStipendien für Studium und Spezialisierung,            ausgetauschte wissenchaftliche und technologische Infor-\nmationen nur mit vorheriger Zustimmung der anderen\nc) gemeinsame oder koordinierte Durchführung von\nVertragspartei oder des anderen Vertragspartners an\nForschungs- oder Entwicklungsaufgaben,                 Dritte weitergelxm.\nd) gegenseitige Bereitstellung von Material, wissen-\nschaftlichen Geräten und Ausrüstungen,                                           Artikel 6\ne) gemeinsame Veranstaltung von wissenschaftlichen\nDieses Abkommen gilt nicht für:\nTagungen und Lehrgängen,\nf) Vermittlung von Experten zur wissenschaftlichen und     a) vertrauliche Informationen von dritter Seite,\ntechnologischen Beratung.                              b) Informationen sowie Eigentums- oder gewerbliche\nSchutzrechte, die auf Grund von Vereinbarungen mit\neiner anderen Regierung nicht mitgeteilt oder über-\nArtikel 3\ntragen werden dürfen,\n(1) Die Durchführung der Zusammenarbeit in der wis-      c) Informationen, die von einer Vertragspartei unter\nsenschaftlichen Forschung und technologischen Entwick-           Geheimschutz gestellt sind.\nlung wird durch besondere Vereinbarungen zwischen\nden Vertragsparteien, zwischen den interessierten Mi-\nArtikel 7\nnisterien oder den von ihnen benannten Stellen gere-\ngelt.                                                           (1) Die Vertragsparteien kommen überein, im Rahmen\nder in ihren Ländern jeweils gültigen Bestimmungen das\n(2) Diese Vereinbarungen regeln unter anderem:\nwissenschaftlich-technische Material, das auf Grund der\na) Inhalt und Umfang der Zusammenarbeit,                    besonderen Vereinbarungen nach Artikel 3 ein- oder\nb) die Benennung der mit ihrer Durchführung betrauten       ausgeführt wird, nach Möglichkeit von Zöllen und son-\nStellen,                                               stigen Abgaben zu befreien, die bei der Ein- oder Aus-\nc) wem die bei gemeinsamen Forschungs- oder Entwick-        fuhr zu erbringen wären.\nlungsaufgaben anfallenden Ergebnisse zustehen und          (2) Die Vertragsparteien gestatten ferner im Rahmen\nzu welchem Anteil,                                     der in ihren Ländern jeweils gültigen Bestimmungen\nd) Finanzierung der Zusammenarbeit,                         Wissenschaftlern und sonstigem Forschungspersonal, die","Nr. 55 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. Oktober 1973                              1483\nbei der Durchführung der besonderen Vereinbarungen                                Artikel 11\nnach Artikel 3 tätig sind, sowie ihren Familienangehö-\nDieses Abkommen berührt nicht das Abkommen zwi-\nrigen für die Dauer ihres Aufenthalts die abgaben- und\nschen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nkautionsfreie Ein- und Ausfuhr der zu ihrem persönlichen\nund der Regierung der Sozialistischen Republik Rumä-\nGebrauch bestimmten Gegenstände einschließlich eines\nnien über eine wirtschaftlich-technische Kooperation\nKraftfahrzeugs je Haushalt, das nach Beendigung der\nvom 3. August 1967.\nTätigkeit nach Maßgabe der geltenden Rechtsvorschriften\nwieder ausgeführt werden muß.\nArt i k e 1 12\nArtikel 8\n(1) Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeich-\nDie im Rahmen der besonderen Vereinbarungen tätigen      nung in Kraft.\nPersonen unterwerfen sich den am jeweiligen Beschäf-\ntigungsort geltenden Vorschriften und Weisungen für            (2) Das Abkommen gilt für die Dauer von fünf Jahren\neinen geordneten und sicheren Arbeitsablauf.                und verlängert sich danach um jeweils zwei Jahre, falls\nes nicht mit einer Frist von sechs Monaten vor dem Ab-\nArtikel 9                             lauf seiner jeweiligen Geltungsdauer schriftlich gekün-\ndigt wird.\nStreitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung\ndieses Abkommens sollen durch Konsultation zwischen            (3) Tritt das Abkommen außer Kraft, so finden seine\nden Vertragsparteien beigelegt werden.                      Bestimmungen noch Anwendung, soweit es zur Durch-\nführung der besonderen Vereinbarungen gemäß Artikel 3\nArtikel 10                            erforderlich ist.\nDieses Abkommen wird auch auf Berlin (West) aus-\ngedehnt, entsprechend dem Viermächte-Abkommen vom              GESCHEHEN zu Bonn am 29. Juni 1973 in zwei Ur-\n3. September 1971 in Dbereinstimmung mit den festge-        schriften, jede in deutscher und rumänischer Sprache,\nlegten Verfahren.                                           wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung\nder Bundesrepublik Deutschland\nScheel\nFür die Regierung\nder Sozialistischen Republik Rumänien\nMacovescu"]}